10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) , des Dienstrechtes der Bundesangestellten (Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 21 B-VG) , des Dienstrechtes der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z 8 und {
21 B-VG}) .Liegt aber der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis, so ist auch die Vergütung für danach erbrachte Leistungen dienstrechtlicher "Art". Die gesetzliche Regelung der Vergütung ist in einem solchen Fall eine Angelegenheit, die dem für die Regelung des Dienstrechtes zuständigen Gesetzgeber obliegt. Nur soweit Tätigkeiten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstpflichten entfaltet werden, sind die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Vergütung für solche Tätigkeiten aus dem dienstrechtlichen Zusammenhang gelöst (siehe diesbezüglich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse z. B. {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 25,, Paragraph 25, Gehaltsgesetz 1956}, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,) . Für die gesetzliche Regelung von Vergütungen für im Rahmen einer dienstrechtlichen Verpflichtung erbrachte Leistungen sind jene Kompetenztatbestände maßgeblich, deren Materie einen derartigen Leistungsaustausch umfaßt, so insbesondere die Tatbestände des Zivilrechtswesens ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) , des Dienstrechtes der Bundesangestellten (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und Artikel 21, B-VG) , des Dienstrechtes der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 8 und {
Die im § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 getroffene Honorarregelung ist von einer Komplexität, die es nicht zuläßt, sie einem einzigen Kompetenztatbestand zuzuordnen. Der VfGH braucht im Rahmen dieses Gesetzesprüfungsverfahrens jedoch keine näheren Untersuchungen über die Zuordnung im einzelnen anzustellen. Es genügt die Feststellung, daß § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 auch Angelegenheiten umfaßt, für deren gesetzliche Regelung der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist, und zwar weder im Rahmen des Kompetenztypus des Art. 12 B-VG noch jener des Art. 15 B-VG. Damit ist aber auch gesagt, daß es sich bei der Regelung - sowie sie gesamthaft getroffen ist - nicht um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und {
15 Abs. 9 B-VG}) oder der Heilanstalten und Pflegeanstalten ({
12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) handelt. Die Fassung des § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 läßt es nicht zu, die Bestimmung in einen verfassungsmäßigen und einen verfassungswidrigen Teil zu zerlegen. Die Bestimmung war daher zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.Die im Paragraph 45, Absatz 2, NÖ KAG 1968 getroffene Honorarregelung ist von einer Komplexität, die es nicht zuläßt, sie einem einzigen Kompetenztatbestand zuzuordnen. Der VfGH braucht im Rahmen dieses Gesetzesprüfungsverfahrens jedoch keine näheren Untersuchungen über die Zuordnung im einzelnen anzustellen. Es genügt die Feststellung, daß Paragraph 45, Absatz 2, NÖ KAG 1968 auch Angelegenheiten umfaßt, für deren gesetzliche Regelung der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist, und zwar weder im Rahmen des Kompetenztypus des Artikel 12, B-VG noch jener des Artikel 15, B-VG. Damit ist aber auch gesagt, daß es sich bei der Regelung - sowie sie gesamthaft getroffen ist - nicht um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und {
,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG}) oder der Heilanstalten und Pflegeanstalten ({
Die Fassung des Paragraph 45, Absatz 2, NÖ KAG 1968 läßt es nicht zu, die Bestimmung in einen verfassungsmäßigen und einen verfassungswidrigen Teil zu zerlegen. Die Bestimmung war daher zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G31.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.