RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1974 GeschäftszahlV32/73 Sammlungsnummer7287 RechtssatzDer Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom
- Feber 1972, Pr. Z. 438/1972, betreffend die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über das Gebiet zwischen Schottenring, Franz-Josefs-Kai, Stubenring, Parkring, Weihburggasse, Schellinggasse, Walfischgasse, Philharmonikerstraße, Augustinerstraße, Michaelerplatz, Schauflergasse, Ballhausplatz, Löwelstraße, Teinfaltstraße, Schreyvogelgasse, Mölkerbastei, Schottengasse, Helferstorferstraße und Börsegasse im I. Bezirk, Katastralgemeinde Innere Stadt (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 11/1972) , war gesetzwidrig.Der Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom
- Feber 1972, Pr. Ziffer 438 /, 1972,, betreffend die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über das Gebiet zwischen Schottenring, Franz-Josefs-Kai, Stubenring, Parkring, Weihburggasse, Schellinggasse, Walfischgasse, Philharmonikerstraße, Augustinerstraße, Michaelerplatz, Schauflergasse, Ballhausplatz, Löwelstraße, Teinfaltstraße, Schreyvogelgasse, Mölkerbastei, Schottengasse, Helferstorferstraße und Börsegasse im römisch eins. Bezirk, Katastralgemeinde Innere Stadt (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 11 aus 1972,) , war gesetzwidrig. Gemäß § 8 Abs. 2 Bauordnung kann der Gemeinderat über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre mit der Wirkung verhängen, daß keine Fluchtlinienbekanntgabe stattfindet, und Neubauten, Zubauten oder Umbauten oder Grundabteilungen nicht oder nur insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder verhindern. Die Verhängung einer Bausperre nach dieser Gesetzesstelle ist somit an die Voraussetzung geknüpft, daß über das davon erfaßte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, aber abgeändert werden soll. Da aus einem Bebauungsplan subjektive öffentliche Rechte erwachsen, nämlich für die bauwilligen Grundeigentümer das Recht, entsprechend den Bebauungsbestimmungen zu bauen, und für die Nachbarn das Recht, daß nicht unter Verletzung der in dem Bebauungsplan enthaltenen, den Interessen der Nachbarn dienenden Baubeschränkungen gebaut wird (vgl. hiezu auch VwGH Slg. 3168 A/1953, 4013 A/1956 und vom
- September 1971, Z 2165/70) , ist es sachlich gerechtfertigt, daß die BauO die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre anläßlich einer beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes an das Vorliegen bestimmter Änderungsabsichten knüpft. Eine derartige Norm liegt in der Bestimmung des § 8 Abs. 2 BauO, wonach eine zeitlich begrenzte Bausperre die Wirkung hat, daß Neubauten, Zubauten oder Umbauten oder Grundabteilungen nicht oder nur insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder verhindern. Zufolge dieser Bestimmung hat der Gemeinderat, der sowohl für die Erlassung des Bebauungsplanes und seine Abänderung (§ 1 Abs. 1 BauO) wie auch für die Erlassung einer zeitlich begrenzten Bausperre (§ 8 Abs. 2 BauO) zuständig ist, anläßlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes zum Ausdruck zu bringen. Der Sinn einer solchen Absichtserklärung würde einerseits der für die Bewilligung von Neubauten, Zubauten oder Umbauten und von Grundaufteilungen zuständigen Behörde (§§ 132, 133, 136 BauO) während der Geltung einer zeitlich begrenzten Bausperre jeder Maßstab für die Feststellung mangeln, ob die der Bewilligung unterliegenden Vorhaben die Durchführung der beabsichtigten Abänderungen des Bebauungsplanes erschweren oder verhindern; es wäre aber anderseits auch den Parteien eines Baubewilligungsverfahrens die Verfolgung ihrer durch die Bausperre mitgestalteten subjektiven Rechte und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes die nachprüfende Kontrolle solcher Verfahren unmöglich gemacht. Die Abhängigkeit der Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre von der beabsichtigten Abänderung eines bestehenden Bebauungsplanes ist also derart, daß die die Bausperre betreffende Verordnung inhaltlich nur dann dem Gesetz entspricht, wenn sie die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes zum Ausdruck bringt, und zwar in einer solchen Weise, daß der Baubehörde ein ausreichender Maßstab für die Bewilligung der im § 8 Abs. 2 BauO angeführten Maßnahmen gegeben ist. Liegt aber eine dem Gesetz entsprechende Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre nur vor, wenn sie auch die genannte Absichtserklärung enthält, dann hat auch die Kundmachung gemäß § 8 Abs. 3 BauO entsprechend zu lauten. Es trifft zweifellos zu, daß anläßlich der Verhängung der Bausperre noch nicht feststehen muß, inwieweit der Bebauungsplan zu ändern ist. Dies zeigt schon der zeitliche Ablauf beider Maßnahmen: Die Beschlußfassung über die Verhängung der Bausperre geht der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes voran. Zur Erlassung einer Bausperre genügt aber nicht, daß wichtige Umstände für eine Änderung des Bebauungsplanes sprechen und eine solche erwogen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr in sachlich gerechtfertigter Weise davon ausgegangen, daß ein so schwerwiegender Eingriff in die aus einem bestehenden Bebauungsplan erwachsenen Rechte, wie ihn eine Bausperre darstellt, konkrete Änderungsabsichten voraussetzt. Natürlich bleibt die Entscheidung darüber, ob die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes auch tatsächlich vorgenommen werden, der Beschlußfassung des Gemeinderates vorbehalten.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Bauordnung kann der Gemeinderat über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre mit der Wirkung verhängen, daß keine Fluchtlinienbekanntgabe stattfindet, und Neubauten, Zubauten oder Umbauten oder Grundabteilungen nicht oder nur insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder verhindern. Die Verhängung einer Bausperre nach dieser Gesetzesstelle ist somit an die Voraussetzung geknüpft, daß über das davon erfaßte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, aber abgeändert werden soll. Da aus einem Bebauungsplan subjektive öffentliche Rechte erwachsen, nämlich für die bauwilligen Grundeigentümer das Recht, entsprechend den Bebauungsbestimmungen zu bauen, und für die Nachbarn das Recht, daß nicht unter Verletzung der in dem Bebauungsplan enthaltenen, den Interessen der Nachbarn dienenden Baubeschränkungen gebaut wird vergleiche hiezu auch VwGH Slg. 3168 A/1953, 4013 A/1956 und vom
- September 1971, Ziffer 2165 /, 70,) , ist es sachlich gerechtfertigt, daß die BauO die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre anläßlich einer beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes an das Vorliegen bestimmter Änderungsabsichten knüpft. Eine derartige Norm liegt in der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, BauO, wonach eine zeitlich begrenzte Bausperre die Wirkung hat, daß Neubauten, Zubauten oder Umbauten oder Grundabteilungen nicht oder nur insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder verhindern. Zufolge dieser Bestimmung hat der Gemeinderat, der sowohl für die Erlassung des Bebauungsplanes und seine Abänderung (Paragraph eins, Absatz eins, BauO) wie auch für die Erlassung einer zeitlich begrenzten Bausperre (Paragraph 8, Absatz 2, BauO) zuständig ist, anläßlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes zum Ausdruck zu bringen. Der Sinn einer solchen Absichtserklärung würde einerseits der für die Bewilligung von Neubauten, Zubauten oder Umbauten und von Grundaufteilungen zuständigen Behörde (Paragraphen 132, 133, 136, BauO) während der Geltung einer zeitlich begrenzten Bausperre jeder Maßstab für die Feststellung mangeln, ob die der Bewilligung unterliegenden Vorhaben die Durchführung der beabsichtigten Abänderungen des Bebauungsplanes erschweren oder verhindern; es wäre aber anderseits auch den Parteien eines Baubewilligungsverfahrens die Verfolgung ihrer durch die Bausperre mitgestalteten subjektiven Rechte und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes die nachprüfende Kontrolle solcher Verfahren unmöglich gemacht. Die Abhängigkeit der Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre von der beabsichtigten Abänderung eines bestehenden Bebauungsplanes ist also derart, daß die die Bausperre betreffende Verordnung inhaltlich nur dann dem Gesetz entspricht, wenn sie die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes zum Ausdruck bringt, und zwar in einer solchen Weise, daß der Baubehörde ein ausreichender Maßstab für die Bewilligung der im Paragraph 8, Absatz 2, BauO angeführten Maßnahmen gegeben ist. Liegt aber eine dem Gesetz entsprechende Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre nur vor, wenn sie auch die genannte Absichtserklärung enthält, dann hat auch die Kundmachung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BauO entsprechend zu lauten. Es trifft zweifellos zu, daß anläßlich der Verhängung der Bausperre noch nicht feststehen muß, inwieweit der Bebauungsplan zu ändern ist. Dies zeigt schon der zeitliche Ablauf beider Maßnahmen: Die Beschlußfassung über die Verhängung der Bausperre geht der Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes voran. Zur Erlassung einer Bausperre genügt aber nicht, daß wichtige Umstände für eine Änderung des Bebauungsplanes sprechen und eine solche erwogen wird. Der Gesetzgeber ist vielmehr in sachlich gerechtfertigter Weise davon ausgegangen, daß ein so schwerwiegender Eingriff in die aus einem bestehenden Bebauungsplan erwachsenen Rechte, wie ihn eine Bausperre darstellt, konkrete Änderungsabsichten voraussetzt. Natürlich bleibt die Entscheidung darüber, ob die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes auch tatsächlich vorgenommen werden, der Beschlußfassung des Gemeinderates vorbehalten. Der Beschluß über die Verhängung der Bausperre bringt nicht zum Ausdruck, welche Änderungen des Bebauungsplanes in dem von der Bausperre erfaßten Stadtgebiete beabsichtigt sind. Er entspricht deshalb nicht den von § 8 Abs. 2 BauO für die Verhängung einer Bausperre normierten Erfordernissen.Der Beschluß über die Verhängung der Bausperre bringt nicht zum Ausdruck, welche Änderungen des Bebauungsplanes in dem von der Bausperre erfaßten Stadtgebiete beabsichtigt sind. Er entspricht deshalb nicht den von Paragraph 8, Absatz 2, BauO für die Verhängung einer Bausperre normierten Erfordernissen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:V32.1974
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