RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1974 GeschäftszahlB30/74 Sammlungsnummer7301 RechtssatzDie Unzulässigkeit einer Vorstellung gegen Bescheide des Grazer Gemeinderates gründet sich seit
- Feber 1973 auf Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. 9/
- Obwohl die Beschlußfassung hierüber im Steiermärkischen Landtag noch vor dem Inkrafttreten der gleichzeitig beschlossenen Neufassung des § 20 Abs. 1 Stmk. L-VG 1960 erfolgte (vgl. Art. III leg. cit.) , bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Bedenken, weil die vom VfGH aufgehobene ursprüngliche Fassung des § 20 Abs. 1 Stmk. L-VG 1960 bis zum Ablauf des
- Juni 1973 unangreifbar geworden ist und also die Beschlußfassung über den Entfall der Vorstellung gegen Bescheide des Grazer Gemeinderates zu stützen vermag.Die Unzulässigkeit einer Vorstellung gegen Bescheide des Grazer Gemeinderates gründet sich seit
- Feber 1973 auf Artikel römisch zwei, Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt 9 aus 1973,. Obwohl die Beschlußfassung hierüber im Steiermärkischen Landtag noch vor dem Inkrafttreten der gleichzeitig beschlossenen Neufassung des Paragraph 20, Absatz eins, Stmk. L-VG 1960 erfolgte vergleiche Artikel römisch drei, leg. cit.) , bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Bedenken, weil die vom VfGH aufgehobene ursprüngliche Fassung des Paragraph 20, Absatz eins, Stmk. L-VG 1960 bis zum Ablauf des
- Juni 1973 unangreifbar geworden ist und also die Beschlußfassung über den Entfall der Vorstellung gegen Bescheide des Grazer Gemeinderates zu stützen vermag. Wie der VfGH schon mehrfach erkannt hat, wurde die Reichsgaragenordnung durch {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 Rechts-Überleitungsgesetz}, StGBl. 6/1945, als österreichische Rechtsvorschrift im Range eines Landesgesetzes rezipiert (z. B. Slg. 2977/1956 und 6025/1969) . Sie ist, soweit sie danach als steiermärkisches Landesgesetz in Geltung gesetzt wurde, durch die Steiermärkische Bauordnung LGBl. 149/1968 (§ 75 Z 10) , nicht aufgehoben worden. Keine Bedenken gegen ihre Geltung aus dem Blickwinkel des § 1 Abs. 1 Rechts- Überleitungsgesetzes.Wie der VfGH schon mehrfach erkannt hat, wurde die Reichsgaragenordnung durch {Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, Rechts-Überleitungsgesetz}, StGBl. 6 aus 1945,, als österreichische Rechtsvorschrift im Range eines Landesgesetzes rezipiert (z. B. Slg. 2977 aus 1956, und 6025 aus 1969,) . Sie ist, soweit sie danach als steiermärkisches Landesgesetz in Geltung gesetzt wurde, durch die Steiermärkische Bauordnung Landesgesetzblatt 149 aus 1968, (Paragraph 75, Ziffer 10,) , nicht aufgehoben worden. Keine Bedenken gegen ihre Geltung aus dem Blickwinkel des Paragraph eins, Absatz eins, Rechts- Überleitungsgesetzes. Ob eine Norm unter {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 R-ÜG} fällt, ist ausschließlich nach deren Inhalt, nicht aber an Hand eines Motivenberichtes zu beurteilen.Ob eine Norm unter {Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG} fällt, ist ausschließlich nach deren Inhalt, nicht aber an Hand eines Motivenberichtes zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B30.1974