RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1974 GeschäftszahlB54/74 Sammlungsnummer7305 RechtssatzGegenstand des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war die Beschuldigung, der Bf. habe bestimmt bezeichnete Gewerbeberechtigungen in einer bestimmt bezeichneten weiteren Betriebsstätte (§ 39 f Gewerbeordnung) während eines bestimmt bezeichneten Zeitraumes "unter der unrichtigen äußeren Geschäftsbezeichnung ' Reifenhaus P '" ausgeübt. Nichts anderes aber ist Gegenstand auch des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war die Beschuldigung, der Bf. habe bestimmt bezeichnete Gewerbeberechtigungen in einer bestimmt bezeichneten weiteren Betriebsstätte (Paragraph 39, f Gewerbeordnung) während eines bestimmt bezeichneten Zeitraumes "unter der unrichtigen äußeren Geschäftsbezeichnung ' Reifenhaus P '" ausgeübt. Nichts anderes aber ist Gegenstand auch des angefochtenen Bescheides. Der Umstand, daß die als erwiesen angenommene Tat von der bel. Beh. neu umschrieben worden ist, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die von ihr vorgenommene Unterstellung dieser Tat unter eine andere Bestimmung der GewO. Der Neuformulierung des Schuldspruches kommt lediglich die Bedeutung einer Klarstellung des Umstandes zu, daß unter Zugrundelegung der von der Berufungsinstanz für richtig erkannten rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ein von der Behörde erster Instanz besonders erwähnter Umstand rechtlich bedeutungslos ist. Die Unterstellung des schon von der ersten Instanz inkriminierten Verhaltens unter einen anderen gesetzlichen Tatbestand liegt aber durchaus im Rahmen der Befugnisse der Berufungsbehörde, sie bewirkt keineswegs, daß letztere auch über eine andere "Sache" i. S. des - gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden - § 66 Abs. 4 AVG 1950 entschieden hätte (vgl. z. B. Slg. 3505/1959 und 7261/1974; ferner VwGH Slg. 4419 A/1957 und 7509 A/1969) . Die bel. Beh. hat sich demnach mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine ihr von Gesetzes wegen nicht zukommende Zuständigkeit angemaßt.Der Umstand, daß die als erwiesen angenommene Tat von der bel. Beh. neu umschrieben worden ist, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die von ihr vorgenommene Unterstellung dieser Tat unter eine andere Bestimmung der GewO. Der Neuformulierung des Schuldspruches kommt lediglich die Bedeutung einer Klarstellung des Umstandes zu, daß unter Zugrundelegung der von der Berufungsinstanz für richtig erkannten rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ein von der Behörde erster Instanz besonders erwähnter Umstand rechtlich bedeutungslos ist. Die Unterstellung des schon von der ersten Instanz inkriminierten Verhaltens unter einen anderen gesetzlichen Tatbestand liegt aber durchaus im Rahmen der Befugnisse der Berufungsbehörde, sie bewirkt keineswegs, daß letztere auch über eine andere "Sache" i. S. des - gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden - Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 entschieden hätte vergleiche z. B. Slg. 3505 aus 1959, und 7261 aus 1974,; ferner VwGH Slg. 4419 A/1957 und 7509 A/1969) . Die bel. Beh. hat sich demnach mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine ihr von Gesetzes wegen nicht zukommende Zuständigkeit angemaßt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B54.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.