RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1974 GeschäftszahlB58/74 Sammlungsnummer7306 RechtssatzKeine Bedenken gegen §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz.Keine Bedenken gegen Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz. Die Beschwerde erhebt gegen das Bundesdenkmalamt den Vorwurf, daß es in bezug auf dasselbe Objekt das Gesetz nur gegenüber der Bfin. angewendet habe, anderen Personen gegenüber jedoch nicht gesetzmäßig vorgegangen sei. Abgesehen davon, daß dieser Vorwurf an sich ungeeignet ist, eine willkürliche Gesetzesanwendung darzutun, bietet das Gesetz auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die im Instanzenzug angerufene bel. Beh. bei ihrer Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen gehabt hätte, ob der Bund Voreigentümer eines Objektes gewesen ist und an diesem bauliche Veränderungen vorgenommen hat. Der vom VfGH keineswegs verkannte Umstand, daß die Vorgangsweise der Bfin. gegenüber zweifellos eine Härte darstellt, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes enthaltenen Eigentumsbeschränkungen (siehe dazu Slg. 5991/1969) . Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. dazu Slg. 6780/1972 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) gilt der erste Satz des Art. 5 StGG, der besagt, daß das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt.Die Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes enthaltenen Eigentumsbeschränkungen (siehe dazu Slg. 5991 aus 1969,) . Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche dazu Slg. 6780 aus 1972, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) gilt der erste Satz des Artikel 5, StGG, der besagt, daß das Eigentum unverletzlich ist, auch für Eigentumsbeschränkungen; allerdings bezieht sich auch auf diese der im zweiten Satz dieses Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen (vgl. z. B. Slg. 6072/1969) , daß die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, daß in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden sei. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere ohne Belang, ob eine dem Gesetz nicht entsprechende Vorgangsweise gegenüber einer Privatperson oder gegenüber dem Bund als Träger von Privatrechten stattgefunden hat.Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen vergleiche z. B. Slg. 6072 aus 1969,) , daß die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, daß in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden sei. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere ohne Belang, ob eine dem Gesetz nicht entsprechende Vorgangsweise gegenüber einer Privatperson oder gegenüber dem Bund als Träger von Privatrechten stattgefunden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B58.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.