GH in den Fällen aus, die nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes ausgeschlossen sind; der Ausschluß von der Zuständigkeit des VwGH umfaßt die in den Z 1 bis 4 des Art. 133 B-VG angeführten Angelegenheiten, darunter die in Z 1 genannten "Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören" . Die Fragestellung, ob der VwGH zuständig ist, über Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen zu erkennen, ist aber eine andere als die nach {
133 B-VG} zu beantwortende: Es handelt sich nämlich darum, ob faktische Amtshandlungen als Bescheide einer Verwaltungsbehörde i. S. der Art. 130 und 131 B-VG angesehen werden können. Diese Frage hat aber allein der VwGH zu beurteilen, ebenso wie der VfGH für sich in Anspruch genommen hat, faktische Amtshandlungen als "Bescheide (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörde" i. S. des Art. 144 Abs. 1 zu werten.In seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche z. B. Slg. 3321 aus 1958,, 4333 aus 1962,, 5508 aus 1967,, 5682 aus 1968,) hat der VfGH die Rechtsauffassung vertreten, daß Beschwerden gegen sog. faktische Amtshandlungen nicht gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den VwGH abgetreten werden können, weil solche Amtshandlungen keine vom VwGH nach Artikel 130 und 131 B-VG überprüfbaren Bescheide seien. Der VfGH kann jedoch die Auffassung nicht aufrechterhalten, daß ihm Artikel 144, Absatz 2, B-VG die Befugnis einräumt, einen unter Berufung auf diese Verfassungsnorm gestellten Abtretungsantrag bei Beschwerden gegen sog. faktische Amtshandlungen abzuweisen. {
GH in den Fällen aus, die nach Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes ausgeschlossen sind; der Ausschluß von der Zuständigkeit des VwGH umfaßt die in den Ziffer eins bis 4 des Artikel 133, B-VG angeführten Angelegenheiten, darunter die in Ziffer eins, genannten "Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören" . Die Fragestellung, ob der VwGH zuständig ist, über Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen zu erkennen, ist aber eine andere als die nach {
,, Artikel 133, B-VG} zu beantwortende: Es handelt sich nämlich darum, ob faktische Amtshandlungen als Bescheide einer Verwaltungsbehörde i. S. der Artikel 130 und 131 B-VG angesehen werden können. Diese Frage hat aber allein der VwGH zu beurteilen, ebenso wie der VfGH für sich in Anspruch genommen hat, faktische Amtshandlungen als "Bescheide (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörde" i. S. des Artikel 144, Absatz eins, zu werten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B200.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.