RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1974 GeschäftszahlB329/73 Sammlungsnummer7310 RechtssatzHätte der dritte Satz im § 22 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz 1966 den Inhalt, den ihm die bel. Beh. beimißt, daß nämlich von einer nachträglichen Gewinnausschüttung nur gesprochen werden könne, wenn die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung erst nach der Veranlagung zur Körperschaftssteuer für das betreffende Wirtschaftsjahr erfolgt, dann enthielte er eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung. Wenn man den Grundgedanken der Ausführungen im Erk. Slg. 5411/1966 auf § 22 Abs. 2 dritter Satz KStG 1966 überträgt, so ergibt sich nämlich, daß dann, wenn der Begriff der "nachträglichen Ausschüttung" nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Veranlagung verstanden werden könnte, völlig gleichgelagerte Fälle je nach dem - zufälligen - Zeitpunkt der Veranlagung steuerlich verschieden zu behandeln wären und daß damit diese Gesetzesstelle eine sachlich nicht begründete Differenzierung enthielte. Der Wortlaut der genannten Gesetzesstelle führt aber nicht zu dieser Auslegung, sondern erlaubt es durchaus, dem Begriff der "nachträglichen Ausschüttung" einen Inhalt beizumessen, der nicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung zur Körperschaftssteuer abstellt.Hätte der dritte Satz im Paragraph 22, Absatz 2, Körperschaftssteuergesetz 1966 den Inhalt, den ihm die bel. Beh. beimißt, daß nämlich von einer nachträglichen Gewinnausschüttung nur gesprochen werden könne, wenn die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung erst nach der Veranlagung zur Körperschaftssteuer für das betreffende Wirtschaftsjahr erfolgt, dann enthielte er eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung. Wenn man den Grundgedanken der Ausführungen im Erk. Slg. 5411 aus 1966, auf Paragraph 22, Absatz 2, dritter Satz KStG 1966 überträgt, so ergibt sich nämlich, daß dann, wenn der Begriff der "nachträglichen Ausschüttung" nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Veranlagung verstanden werden könnte, völlig gleichgelagerte Fälle je nach dem - zufälligen - Zeitpunkt der Veranlagung steuerlich verschieden zu behandeln wären und daß damit diese Gesetzesstelle eine sachlich nicht begründete Differenzierung enthielte. Der Wortlaut der genannten Gesetzesstelle führt aber nicht zu dieser Auslegung, sondern erlaubt es durchaus, dem Begriff der "nachträglichen Ausschüttung" einen Inhalt beizumessen, der nicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung zur Körperschaftssteuer abstellt. Denkmögliche Auslegung des § 22 Abs. 2 dritter Satz KStG 1966; der Umstand, daß die bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides des weiteren eine - vorstehend als gleichheitswidrig erkannte - Auslegung dieser Gesetzesstelle vertritt, vermag nicht zu bewirken, daß aus dieser weiteren Begründung allein die getroffene Entscheidung denkunmöglich oder gleichheitswidrig wird.Denkmögliche Auslegung des Paragraph 22, Absatz 2, dritter Satz KStG 1966; der Umstand, daß die bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides des weiteren eine - vorstehend als gleichheitswidrig erkannte - Auslegung dieser Gesetzesstelle vertritt, vermag nicht zu bewirken, daß aus dieser weiteren Begründung allein die getroffene Entscheidung denkunmöglich oder gleichheitswidrig wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B329.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.