RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1974 GeschäftszahlB56/74 Sammlungsnummer7313 RechtssatzKeine Bedenken gegen {Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 § 17, § 17 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz}.Keine Bedenken gegen {Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz}. Nach der Rechtsprechung des VfGH bilden die Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaft eine Riskengemeinschaft, in welcher der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, hingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (Slg. 4714/1964, 5241/1966) ; es gilt daher nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (Slg. 3670/1960, 4714/1964, 7044/1973) , so daß auch in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (Slg. 6015/1969 und 7047/1973, in denen dieser Grundgedanke im Zusammenhang mit der dort entschiedenen Rechtssache bezüglich des Rentenanfalles ausgesprochen worden ist) . Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn § 17 Abs. 2 bestimmt, daß in der Zeit, der eine gewährte Abfertigung mit Rücksicht auf das zustehende Entgelt entspricht, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Wenn daher Dienstnehmer, denen bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gewährt wird, bezüglich des Anspruches auf Arbeitslosengeld anders behandelt werden als Dienstnehmer, denen eine Abfertigung nicht gewährt wird, so beruht diese Regelung auf entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich.Nach der Rechtsprechung des VfGH bilden die Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaft eine Riskengemeinschaft, in welcher der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, hingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (Slg. 4714 aus 1964,, 5241 aus 1966,) ; es gilt daher nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (Slg. 3670 aus 1960,, 4714 aus 1964,, 7044 aus 1973,) , so daß auch in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (Slg. 6015 aus 1969, und 7047 aus 1973,, in denen dieser Grundgedanke im Zusammenhang mit der dort entschiedenen Rechtssache bezüglich des Rentenanfalles ausgesprochen worden ist) . Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn Paragraph 17, Absatz 2, bestimmt, daß in der Zeit, der eine gewährte Abfertigung mit Rücksicht auf das zustehende Entgelt entspricht, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Wenn daher Dienstnehmer, denen bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gewährt wird, bezüglich des Anspruches auf Arbeitslosengeld anders behandelt werden als Dienstnehmer, denen eine Abfertigung nicht gewährt wird, so beruht diese Regelung auf entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B56.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.