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{'item': 'B326/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1974 GeschäftszahlB326/73 Sammlungsnummer7315 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 67 Abs. 3, § 76 Abs. 1 und 3 und § 77 Abs. 1 EStG 1967 unter Hinweis auf Slg. 4537/

  1. Das EStG 1967 enthält keine Bestimmungen darüber, welchem Arbeitgeber eine von zwei oder mehreren Lohnsteuerkarten, die einem Arbeitnehmer gemäß § 43 EStG 1967 ausgeschrieben werden, zuzuordnen ist. Daraus ist abzuleiten, daß es der Bestimmung des Arbeitnehmers überlassen bleibt, welchem Arbeitgeber er gemäß § 56 EStG 1967 die erste und welchem er die zweite (dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorlegt. Im EStG 1967 wurde im § 37 Abs. 2 zwingend bestimmt, daß die Lohnsteuerkarten für drei Jahre auszuschreiben sind. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten hat aber nichts daran geändert, daß die Lohnsteuer als eine Erhebungsform der Einkommensteuer so wie diese eine Jahressteuer ist. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte sollte an der Rechtsstellung der Steuerpflichtigen nichts ändern. Hat ein Arbeitnehmer vor dieser Neuregelung für jedes Kalenderjahr die Möglichkeit gehabt, die Reihenfolge der Verwendung mehrerer Lohnsteuerkarten selbst zu bestimmen, so sollte ihm also diese Möglichkeit durch die Neuregelung nicht genommen werden. Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten kann der Arbeitnehmer von seinem ihm nach wie vor zustehenden Bestimmungsrecht nur in Form eines Austausches der Lohnsteuerkarten Gebrauch machen; in einem solchen Fall hat er die gemäß § 43 EStG 1967 auf den Lohnsteuerkarten aufzunehmenden Hinzurechnungsvermerke von der Gemeinde ändern zu lassen (vgl. Slg. 5604/1967) . Da also die Bfin. die Möglichkeit hatte, durch eine andere Reihung ihrer beiden Lohnsteuerkarten eine für sie günstigere steuerliche Auswirkung herbeizuführen, kann sie in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt sein, wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat und die bel. Beh. dadurch zu einem für die Bfin. ungünstigeren steuerlichen Ergebnis gekommen ist.Keine Bedenken gegen Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz eins und 3 und Paragraph 77, Absatz eins, EStG 1967 unter Hinweis auf Slg. 4537 aus 1963,. Das EStG 1967 enthält keine Bestimmungen darüber, welchem Arbeitgeber eine von zwei oder mehreren Lohnsteuerkarten, die einem Arbeitnehmer gemäß Paragraph 43, EStG 1967 ausgeschrieben werden, zuzuordnen ist. Daraus ist abzuleiten, daß es der Bestimmung des Arbeitnehmers überlassen bleibt, welchem Arbeitgeber er gemäß Paragraph 56, EStG 1967 die erste und welchem er die zweite (dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorlegt. Im EStG 1967 wurde im Paragraph 37, Absatz 2, zwingend bestimmt, daß die Lohnsteuerkarten für drei Jahre auszuschreiben sind. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten hat aber nichts daran geändert, daß die Lohnsteuer als eine Erhebungsform der Einkommensteuer so wie diese eine Jahressteuer ist. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte sollte an der Rechtsstellung der Steuerpflichtigen nichts ändern. Hat ein Arbeitnehmer vor dieser Neuregelung für jedes Kalenderjahr die Möglichkeit gehabt, die Reihenfolge der Verwendung mehrerer Lohnsteuerkarten selbst zu bestimmen, so sollte ihm also diese Möglichkeit durch die Neuregelung nicht genommen werden. Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten kann der Arbeitnehmer von seinem ihm nach wie vor zustehenden Bestimmungsrecht nur in Form eines Austausches der Lohnsteuerkarten Gebrauch machen; in einem solchen Fall hat er die gemäß Paragraph 43, EStG 1967 auf den Lohnsteuerkarten aufzunehmenden Hinzurechnungsvermerke von der Gemeinde ändern zu lassen vergleiche Slg. 5604 aus 1967,) . Da also die Bfin. die Möglichkeit hatte, durch eine andere Reihung ihrer beiden Lohnsteuerkarten eine für sie günstigere steuerliche Auswirkung herbeizuführen, kann sie in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt sein, wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat und die bel. Beh. dadurch zu einem für die Bfin. ungünstigeren steuerlichen Ergebnis gekommen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG
  2. Diese Bestimmung ist alleinige Rechtsgrundlage für die Auferlegung des Ersatzes der Prozeßkosten im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}. Eine sinngemäße Anwendung der auf den Bestimmungen der §§ 48 ff. VwGG 1965, BGBl. 2/1965, beruhenden Verordnung des Bundeskanzlers vom
  3. November 1972, BGBl. 27/1972, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH kommt nicht in Betracht (vgl. Slg. 6133/1970, 6233/1970, 6806/1972) .Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 88, VerfGG
  4. Diese Bestimmung ist alleinige Rechtsgrundlage für die Auferlegung des Ersatzes der Prozeßkosten im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG}. Eine sinngemäße Anwendung der auf den Bestimmungen der Paragraphen 48, ff. VwGG 1965, Bundesgesetzblatt 2 aus 1965,, beruhenden Verordnung des Bundeskanzlers vom
  5. November 1972, Bundesgesetzblatt 27 aus 1972,, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH kommt nicht in Betracht vergleiche Slg. 6133 aus 1970,, 6233 aus 1970,, 6806 aus 1972,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B326.1974

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