RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1974 GeschäftszahlB358/73 Sammlungsnummer7316 RechtssatzDem Wort "Konzession" kam, wie der VfGH in den vom Bf. zitierten Erk. Slg. 4660/1964 und 5980/1969 ausgeführt hat, seinerzeit "die spezielle Bedeutung eines im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegenden Verwaltungsaktes" zu. Dennoch räumt § 10 Abs. 2 Apothekengesetz der Behörde kein freies Ermessen ein. Anders als die in den zit. Erk. erörterten Gesetze trifft nämlich das ApothekenG sehr einläßliche und bestimmte Regelungen über jene Umstände, die für die Konzessionsverleihung von Bedeutung sind. Aus der Zusammenschau aller dieser Regelungen ergibt sich nach Meinung des VfGH, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, die Verleihungsvoraussetzungen und Verleihungshindernisse nicht bloß demonstrativ, sondern abschließend zu regeln. Im ApothekenG sind sohin nicht etwa bloß einige, sondern ausnahmslos alle für die Konzessionsverleihung relevanten Umstände geregelt. Die Behörde kann demnach bei Vorliegen sowohl eines "Bedürfnisses der Bevölkerung" als auch der übrigen Verleihungsvoraussetzungen die angestrebte Konzession keineswegs rechtmäßig verweigern. Die im § 10 Abs. 2 ApothekenG enthaltene Regelung enthält zwar unbestimmte, aber in ihrer Kontur doch ausreichend erkennbare Gesetzesbegriffe. Daher keine Bedenken gegen diese Regelung.Dem Wort "Konzession" kam, wie der VfGH in den vom Bf. zitierten Erk. Slg. 4660 aus 1964, und 5980 aus 1969, ausgeführt hat, seinerzeit "die spezielle Bedeutung eines im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegenden Verwaltungsaktes" zu. Dennoch räumt Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz der Behörde kein freies Ermessen ein. Anders als die in den zit. Erk. erörterten Gesetze trifft nämlich das ApothekenG sehr einläßliche und bestimmte Regelungen über jene Umstände, die für die Konzessionsverleihung von Bedeutung sind. Aus der Zusammenschau aller dieser Regelungen ergibt sich nach Meinung des VfGH, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, die Verleihungsvoraussetzungen und Verleihungshindernisse nicht bloß demonstrativ, sondern abschließend zu regeln. Im ApothekenG sind sohin nicht etwa bloß einige, sondern ausnahmslos alle für die Konzessionsverleihung relevanten Umstände geregelt. Die Behörde kann demnach bei Vorliegen sowohl eines "Bedürfnisses der Bevölkerung" als auch der übrigen Verleihungsvoraussetzungen die angestrebte Konzession keineswegs rechtmäßig verweigern. Die im Paragraph 10, Absatz 2, ApothekenG enthaltene Regelung enthält zwar unbestimmte, aber in ihrer Kontur doch ausreichend erkennbare Gesetzesbegriffe. Daher keine Bedenken gegen diese Regelung. Zur Zeit der Erlassung des Apothekengesetzes wurde der Terminus "freies Ermessen" undifferenziert auch für den der Behörde eingeräumten (Sachverhaltsspielraum) Beurteilungsspielraum, also für jenes Phänomen verwendet, das heute als "unbestimmter Gesetzesbegriff" bezeichnet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B358.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.