23 B-VG} unmittelbar abzuleiten. Die in mittelbarer Bundesverwaltung vom Krnt. Landeshauptmann erlassene Verordnung LGBl. 46/1973 ist daher nicht Voraussetzung der über die Klage des Landes Kärnten zu treffenden Entscheidung i. S. des {
139 B-VG}, so daß ihre Gesetzmäßigkeit anläßlich dieses Verfahrens nicht zu prüfen ist. Auch wenn eine Weisung des BM für Gesundheit und Umweltschutz an den Landeshauptmann ergangen wäre, daß eine Schutzimpfung nicht angeordnet werden dürfte, würde dies nichts daran ändern, daß die unter Berufung auf das TierseuchenG gesetzten Vollzugsakte als solche des Bundes zu gelten haben.Diese Feststellung ist unabhänig davon, ob die einzelnen von den Behörden des Bundes (BM für Gesundheit und Umweltschutz; Landeshauptmann von Kärnten) in Vollziehung des TierseuchenG gesetzten Akte in jeder Beziehung dem Gesetz entsprachen. Die Rechtmäßigkeit solcher Akte ist nicht Voraussetzung dafür, daß sie als Vollziehungsakte des Bundes gelten; dies ist aus {
Die in mittelbarer Bundesverwaltung vom Krnt. Landeshauptmann erlassene Verordnung Landesgesetzblatt 46 aus 1973, ist daher nicht Voraussetzung der über die Klage des Landes Kärnten zu treffenden Entscheidung i. S. des {
,, Artikel 139, B-VG}, so daß ihre Gesetzmäßigkeit anläßlich dieses Verfahrens nicht zu prüfen ist. Auch wenn eine Weisung des BM für Gesundheit und Umweltschutz an den Landeshauptmann ergangen wäre, daß eine Schutzimpfung nicht angeordnet werden dürfte, würde dies nichts daran ändern, daß die unter Berufung auf das TierseuchenG gesetzten Vollzugsakte als solche des Bundes zu gelten haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:A1.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.