RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1974 GeschäftszahlB249/73 Sammlungsnummer7321 RechtssatzWie sich aus § 35 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ergibt, darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn der durch sie entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Im Baugenehmigungsbescheid liegt also die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften der Bf. durch den bescheidmäßigen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Enteignet kann zum Zwecke dieser Inanspruchnahme nur werden, wenn und insoweit es notwendig ist, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (§§ 1 und 2 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}) . Die Eigentümer der durch den bescheidmäßigen "Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften" (§ 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957) können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Anspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Das Eigentumsrecht an den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Grundstücken wird also durch die Erteilung der Baugenehmigung im aufgezeigten Umfang gestaltet (vgl. Slg. 6052/1969 betreffend die Gestaltung von Grundstückeigentümerrechten durch einen Flugplatzbewilligungsbescheid) .Wie sich aus Paragraph 35, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 ergibt, darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn der durch sie entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Im Baugenehmigungsbescheid liegt also die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften der Bf. durch den bescheidmäßigen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Enteignet kann zum Zwecke dieser Inanspruchnahme nur werden, wenn und insoweit es notwendig ist, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Paragraphen eins und 2 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 365,, Paragraph 365, ABGB}) . Die Eigentümer der durch den bescheidmäßigen "Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften" (Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG 1957) können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Anspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Das Eigentumsrecht an den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Grundstücken wird also durch die Erteilung der Baugenehmigung im aufgezeigten Umfang gestaltet vergleiche Slg. 6052 aus 1969, betreffend die Gestaltung von Grundstückeigentümerrechten durch einen Flugplatzbewilligungsbescheid) . Durch den bekämpften Bescheid wird demnach in das Eigentumsrecht der Bf. an ihren durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Flächen eingegriffen. Soweit die bisherige Rechtsprechung von einer anderen Rechtsmeinung ausgeht - vgl. z. B. Slg. 3541/1959 - kann diese nicht mehr aufrechterhalten werden.Durch den bekämpften Bescheid wird demnach in das Eigentumsrecht der Bf. an ihren durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Flächen eingegriffen. Soweit die bisherige Rechtsprechung von einer anderen Rechtsmeinung ausgeht - vergleiche z. B. Slg. 3541 aus 1959, - kann diese nicht mehr aufrechterhalten werden. Vorliegen eines öffentlichen Interesses i. S. des § 35 Abs. 3 EisenbahnG 1957.Vorliegen eines öffentlichen Interesses i. S. des Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B249.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.