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{'item': 'B86/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1974 GeschäftszahlB86/74 Sammlungsnummer7324 RechtssatzDie Allgemeine Gemeindeordnung enthält nichts, was die Auffassung zur Annahme rechtfertigen vermöchte, daß die Verhinderung und Befangenheit des Bürgermeisters i. S. des § 57 sich auch auf die Stellvertreter (Vizebürgermeister) erstreckt. Dasselbe gilt für die Behauptung, § 59 AGO - nach dessen Abs. 1 der Bürgermeister u. a. jene schriftlichen Ausfertigungen zu fertigen hat, denen ein Beschluß des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes zugrundeliegt - sei im Berufungsverfahren nicht anzuwenden.Die Allgemeine Gemeindeordnung enthält nichts, was die Auffassung zur Annahme rechtfertigen vermöchte, daß die Verhinderung und Befangenheit des Bürgermeisters i. S. des Paragraph 57, sich auch auf die Stellvertreter (Vizebürgermeister) erstreckt. Dasselbe gilt für die Behauptung, Paragraph 59, AGO - nach dessen Absatz eins, der Bürgermeister u. a. jene schriftlichen Ausfertigungen zu fertigen hat, denen ein Beschluß des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes zugrundeliegt - sei im Berufungsverfahren nicht anzuwenden. § 57 Abs. 1 AGO bestimmt, daß der dem Gemeindevorstand angehörende (vgl. § 23 Abs. 1 AGO, Fassung LGBl. 3/1973) Bürgermeister, wenn er an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen verhindert ist, "ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen" hat. Diese Regelung gilt auch für den Fall, daß der Bürgermeister gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 AVG 1950 (Mitwirkung an der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides; vgl. auch §§ 40 Abs. 1 und 53 Abs. 3 AGO) befangen ist. Dies deshalb, weil auch der befangene Bürgermeister - jedenfalls teilweise - verhindert ist, an der Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen. Es wäre daher im gegenständlichen Fall ein vom Bürgermeister gemäß § 57 Abs. 1 AGO bestimmtes Gemeinderatsmitglied als dessen Ersatzmitglied zu laden gewesen. Daß dies geschehen sei, ist von der bel. Beh. nicht einmal behauptet worden. Daraus aber folgt, daß der Gemeindevorstand nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war. Die Regelung des § 53 Abs. 2 AGO, wonach der Gemeindevorstand schon bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig ist, vermag nichts daran zu ändern, denn sie befreit keineswegs von der Verpflichtung, alle Mitglieder und im Bedarfsfall alle erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Gemeindevorstandssitzungen dem Gesetz entsprechend zu laden (vgl. §§ 36 Abs. 2 und 53 Abs. 3 AGO) .Paragraph 57, Absatz eins, AGO bestimmt, daß der dem Gemeindevorstand angehörende vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, AGO, Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 1973,) Bürgermeister, wenn er an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen verhindert ist, "ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen" hat. Diese Regelung gilt auch für den Fall, daß der Bürgermeister gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 (Mitwirkung an der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides; vergleiche auch Paragraphen 40, Absatz eins und 53 Absatz 3, AGO) befangen ist. Dies deshalb, weil auch der befangene Bürgermeister - jedenfalls teilweise - verhindert ist, an der Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen. Es wäre daher im gegenständlichen Fall ein vom Bürgermeister gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AGO bestimmtes Gemeinderatsmitglied als dessen Ersatzmitglied zu laden gewesen. Daß dies geschehen sei, ist von der bel. Beh. nicht einmal behauptet worden. Daraus aber folgt, daß der Gemeindevorstand nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war. Die Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, AGO, wonach der Gemeindevorstand schon bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig ist, vermag nichts daran zu ändern, denn sie befreit keineswegs von der Verpflichtung, alle Mitglieder und im Bedarfsfall alle erforderlichen Ersatzmitglieder zu den Gemeindevorstandssitzungen dem Gesetz entsprechend zu laden vergleiche Paragraphen 36, Absatz 2 und 53 Absatz 3, AGO) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B86.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.