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{'item': 'G4/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1974 GeschäftszahlG4/74 Sammlungsnummer7325 RechtssatzDie Worte "als Bezirksverwaltungsbehörde" im § 29 Abs. 1 Wiener Leichenbestattungsgesetz, LGBl. 31/1970, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte "als Bezirksverwaltungsbehörde" im Paragraph 29, Absatz eins, Wiener Leichenbestattungsgesetz, Landesgesetzblatt 31 aus 1970,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Es handelte sich um eine Regelung betreffend die Bewilligung einer Sonderbestattungsanlage für die Bestattung von Leichen von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises; als Beispiele führt das Gesetz Familiengemeinschaften und Ordensgemeinschaften an. Eine solche Bestattungsanlage ist daher ihrer Natur nach von geringem Umfang; auch wenn das Gesetz selbst keine zahlenmäßige Beschränkung der beizusetzenden Leichen vorsieht, könnte sich doch die Notwendigkeit einer solchen aus den gegebenen Verhältnissen ergeben und gemäß § 29 Abs. 4 Wr. LeichenbestattungsG verfügt werden. Durch die Bewilligung einer solchen Sonderbestattungsanlage werden im Regelfall überörtliche Interessen des Gesundheitswesens keinesfalls mehr berührt werden als bei den Problemen der Ableitung von Gewässern. Der VfGH ist auch der Meinung, daß die Angelegenheit der Bewilligung von Sonderbestattungsanlagen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 B-VG} geeignet ist, durch die Gemeinde besorgt zu werden. Daraus ergibt sich, daß die im § 29 Abs. 1 Wr. LeichenbestattungsG geregelte Angelegenheit eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist und daß daher die die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde festlegenden Worte dieser Gesetzesstelle verfassungswidrig sind.Es handelte sich um eine Regelung betreffend die Bewilligung einer Sonderbestattungsanlage für die Bestattung von Leichen von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises; als Beispiele führt das Gesetz Familiengemeinschaften und Ordensgemeinschaften an. Eine solche Bestattungsanlage ist daher ihrer Natur nach von geringem Umfang; auch wenn das Gesetz selbst keine zahlenmäßige Beschränkung der beizusetzenden Leichen vorsieht, könnte sich doch die Notwendigkeit einer solchen aus den gegebenen Verhältnissen ergeben und gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Wr. LeichenbestattungsG verfügt werden. Durch die Bewilligung einer solchen Sonderbestattungsanlage werden im Regelfall überörtliche Interessen des Gesundheitswesens keinesfalls mehr berührt werden als bei den Problemen der Ableitung von Gewässern. Der VfGH ist auch der Meinung, daß die Angelegenheit der Bewilligung von Sonderbestattungsanlagen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, B-VG} geeignet ist, durch die Gemeinde besorgt zu werden. Daraus ergibt sich, daß die im Paragraph 29, Absatz eins, Wr. LeichenbestattungsG geregelte Angelegenheit eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist und daß daher die die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde festlegenden Worte dieser Gesetzesstelle verfassungswidrig sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G4.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.