RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1974 GeschäftszahlG26/73 Sammlungsnummer7329 Rechtssatz§ 133 Abs. 1 und die Worte "und des Gemeinderatsausschusses" im § 136 Abs. 3 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 (Fassung LGBl. 28/1956) , werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 133, Absatz eins und die Worte "und des Gemeinderatsausschusses" im Paragraph 136, Absatz 3, Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, (Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 1956,) , werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. In seinem Erk. Slg. 2913/1955 hat der VfGH ausgesprochen, daß § 136 Abs. 3 BauO nicht verfassungswidrig ist. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daß damit über die Frage entschieden wurde, ob die durch § 136 Abs. 3 BauO verfügte Verkürzung des Instanzenzuges mit der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 111, Art. 111 B-VG} verträglich ist. Bezüglich der Frage, ob die in Prüfung stehende Gesetzesstelle dem Gleichheitsgebot entspricht, liegt keine entschiedene Sache vor (vgl. Slg. 5842/1968) . Das Erk. Slg. 2913/1955 steht daher der Prüfung des § 136 Abs. 3 BauO unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes nicht entgegen.In seinem Erk. Slg. 2913 aus 1955, hat der VfGH ausgesprochen, daß Paragraph 136, Absatz 3, BauO nicht verfassungswidrig ist. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daß damit über die Frage entschieden wurde, ob die durch Paragraph 136, Absatz 3, BauO verfügte Verkürzung des Instanzenzuges mit der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 111,, Artikel 111, B-VG} verträglich ist. Bezüglich der Frage, ob die in Prüfung stehende Gesetzesstelle dem Gleichheitsgebot entspricht, liegt keine entschiedene Sache vor vergleiche Slg. 5842 aus 1968,) . Das Erk. Slg. 2913 aus 1955, steht daher der Prüfung des Paragraph 136, Absatz 3, BauO unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes nicht entgegen. Der Ausschluß eines Instanzenzuges gegen Bescheide des Gemeinderatsausschusses ergibt sich nicht allein aus § 136 Abs. 3 BauO. Auch wenn diese Regelung nicht bestünde, wäre gegen Bescheide des Gemeinderatsausschusses ein Instanzenzug nicht gegeben. Die Bauoberbehörde entscheidet gemäß § 136 Abs. 1 BauO nur über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates: Der Stadtsenat kommt als Instanz nicht in Betracht, denn auch er entscheidet gemäß § 99 Wiener Stadtverfassung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nur über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrates. Ebenso scheidet der Gemeinderat als Rechtsmittelinstanz aus, denn eine solche Zuständigkeit kommt ihm gemäß §§ 80 bis 88 Wr. Stadtverfassung nicht zu.Der Ausschluß eines Instanzenzuges gegen Bescheide des Gemeinderatsausschusses ergibt sich nicht allein aus Paragraph 136, Absatz 3, BauO. Auch wenn diese Regelung nicht bestünde, wäre gegen Bescheide des Gemeinderatsausschusses ein Instanzenzug nicht gegeben. Die Bauoberbehörde entscheidet gemäß Paragraph 136, Absatz eins, BauO nur über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates: Der Stadtsenat kommt als Instanz nicht in Betracht, denn auch er entscheidet gemäß Paragraph 99, Wiener Stadtverfassung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nur über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrates. Ebenso scheidet der Gemeinderat als Rechtsmittelinstanz aus, denn eine solche Zuständigkeit kommt ihm gemäß Paragraphen 80 bis 88 Wr. Stadtverfassung nicht zu. Die BauO sieht eine verschiedene Regelung der baubehördlichen Zuständigkeiten je nach der Person des Bauwerbers vor: ist diese die Stadt Wien, so entscheiden der zuständige Gemeinderatsausschuß oder der Gemeinderat jeweils in einziger Instanz, ist dies eine andere Person, so entscheiden der Magistrat in erster und die Bauoberbehörde in zweiter Instanz. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Erteilung baubehördlicher Bewilligungen für Bauten der Stadt Wien als Bauwerber solchen Organen der Gemeinde zu übertragen, die aus vom Volk gewählten Mitgliedern bestehen. Eine solche Rechtfertigung ist auch gegeben, wenn die Erteilung baubehördlicher Bewilligungen für Bauten der von der Stadt Wien verschiedenen Personen anderen Gemeindeorganen übertragen ist. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Erteilung der Baubewilligung für Bauten der Stadt Wien dem Gemeinderat, also dem organisatorisch auf höchster Stufe stehenden Gemeindeorgan, zu übertragen. In einem solchen Fall ist ein Instanzenzug schon begrifflich ausgeschlossen. Ist aber dies zulässig, dann kann es nicht unzulässig sein, für Bauten der Stadt Wien minderwichtiger Art oder geringeren Umfanges die Erteilung der Baubewilligung einem anderen Gemeindeorgan, das gleichfalls aus vom Volk gewählten Mitgliedern besteht, zu übertragen und gleichzeitig den Instanzenzug ausdrücklich auszuschließen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß den Gemeinderatsausschüssen gemäß § 100 Wr. Stadtverfassung die Generalkompetenz als beschließende Organe der Gemeinde zukommt. Auch schreibt die Bundesverfassung nicht vor, es müsse eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden (vgl. Slg. 5396/1966, 7038/1973) . Es ist auch zu beachten, daß - wie immer die Zuständigkeit im Verwaltungsbereich geregelt ist - die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in jedem Falle gegeben ist.Die BauO sieht eine verschiedene Regelung der baubehördlichen Zuständigkeiten je nach der Person des Bauwerbers vor: ist diese die Stadt Wien, so entscheiden der zuständige Gemeinderatsausschuß oder der Gemeinderat jeweils in einziger Instanz, ist dies eine andere Person, so entscheiden der Magistrat in erster und die Bauoberbehörde in zweiter Instanz. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Erteilung baubehördlicher Bewilligungen für Bauten der Stadt Wien als Bauwerber solchen Organen der Gemeinde zu übertragen, die aus vom Volk gewählten Mitgliedern bestehen. Eine solche Rechtfertigung ist auch gegeben, wenn die Erteilung baubehördlicher Bewilligungen für Bauten der von der Stadt Wien verschiedenen Personen anderen Gemeindeorganen übertragen ist. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Erteilung der Baubewilligung für Bauten der Stadt Wien dem Gemeinderat, also dem organisatorisch auf höchster Stufe stehenden Gemeindeorgan, zu übertragen. In einem solchen Fall ist ein Instanzenzug schon begrifflich ausgeschlossen. Ist aber dies zulässig, dann kann es nicht unzulässig sein, für Bauten der Stadt Wien minderwichtiger Art oder geringeren Umfanges die Erteilung der Baubewilligung einem anderen Gemeindeorgan, das gleichfalls aus vom Volk gewählten Mitgliedern besteht, zu übertragen und gleichzeitig den Instanzenzug ausdrücklich auszuschließen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß den Gemeinderatsausschüssen gemäß Paragraph 100, Wr. Stadtverfassung die Generalkompetenz als beschließende Organe der Gemeinde zukommt. Auch schreibt die Bundesverfassung nicht vor, es müsse eine Mehrzahl von Instanzen eingerichtet werden vergleiche Slg. 5396 aus 1966,, 7038 aus 1973,) . Es ist auch zu beachten, daß - wie immer die Zuständigkeit im Verwaltungsbereich geregelt ist - die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in jedem Falle gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G26.1974
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