Art. I Z 3 lit. a der Nov. BGBl. 65/1959, b i. d. F.
Art. I Z 1 lit. c der 17. Nov. BGBl. 7/1968, c i. d. F.
Art. I Z 2 lit. b der 18. Nov. BGBl. 447/1969 enthaltenen Worte "bei verheirateten Personen 750 S monatlich" werden wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, GSPVG a i. d. F.
Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera a, der Nov. Bundesgesetzblatt 65 aus 1959,, b i. d. F.
Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, der 17. Nov. Bundesgesetzblatt 7 aus 1968,, c i. d. F.
Artikel römisch eins, Ziffer 2, Litera b, der 18. Nov. Bundesgesetzblatt 447 aus 1969, enthaltenen Worte "bei verheirateten Personen 750 S monatlich" werden wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben. Im Erk. Slg. 5854/1968 hat der VfGH ausgeführt, daß das Gleichheitsgebot, soweit es sich an die Gesetzgebung wendet, nicht bloß auf den Zeitpunkt der Erlassung der generellen Norm abgestellt ist; Gesetze müssen stets dem Gleichheitsgebot entsprechen.Im Erk. Slg. 5854 aus 1968, hat der VfGH ausgeführt, daß das Gleichheitsgebot, soweit es sich an die Gesetzgebung wendet, nicht bloß auf den Zeitpunkt der Erlassung der generellen Norm abgestellt ist; Gesetze müssen stets dem Gleichheitsgebot entsprechen. Aus § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erfließt nicht die Verpflichtung der Behörde, den Ersatzbescheid auf Grund
Erk.
VwGH zu erlassen, sondern die Verpflichtung, dem Ersatzbescheid das Gesetz der Rechtsanschauung
VwGH entsprechend zugrunde zu legen.Aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 erfließt nicht die Verpflichtung der Behörde, den Ersatzbescheid auf Grund
Erk.
VwGH zu erlassen, sondern die Verpflichtung, dem Ersatzbescheid das Gesetz der Rechtsanschauung
VwGH entsprechend zugrunde zu legen. Rechtsquelle bei der Erlassung
Ersatzbescheides ist also das Gesetz, dem die Behörde allerdings nicht den Inhalt beimessen darf, der ihrer Rechtsanschauung entspricht, sondern den Inhalt beimessen muß, der der Rechtsanschauung
VwGH entspricht. Davon hat auch der VfGH bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid auszugehen. Die Frage, ob gegen das Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, kann für die Verwaltungsbehörde gar nicht auftauchen; sie muß vielmehr auch ein verfassungsrechtlich bedenkliches Gesetz anwenden. Unter dem Begriff "Rechtsanschauung" i. S.
GG 1965 kann daher in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht die Meinung
VwGH, daß das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich ist, verstanden werden, die aus dem Umstand
Unterbleibens eines Antrages gemäß Art. 140 B-VG erschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, daß ein dem Ersatzbescheid zugrunde liegendes Gesetz i. S.
B-VG Voraussetzung der Entscheidung
VfGH über eine Beschwerde gegen den Ersatzbescheid ist. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand unterstrichen, daß im Hinblick auf den Zweck der Regelung
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} die Annahme ausgeschlossen ist, daß der VfGH durch einfaches Gesetz an die Meinung
VwGH, es sei ein Gesetz verfassungsrechtlich einwandfrei oder nicht einwandfrei, gebunden werden kann. Soweit der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung einen anderen Standpunkt vertreten hat (vgl. z. B. Slg. 4806/1964) , vermag er diesen nicht aufrechtzuerhalten.Rechtsquelle bei der Erlassung
Ersatzbescheides ist also das Gesetz, dem die Behörde allerdings nicht den Inhalt beimessen darf, der ihrer Rechtsanschauung entspricht, sondern den Inhalt beimessen muß, der der Rechtsanschauung
VwGH entspricht. Davon hat auch der VfGH bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ersatzbescheid auszugehen. Die Frage, ob gegen das Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, kann für die Verwaltungsbehörde gar nicht auftauchen; sie muß vielmehr auch ein verfassungsrechtlich bedenkliches Gesetz anwenden. Unter dem Begriff "Rechtsanschauung" i. S.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 kann daher in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht die Meinung
VwGH, daß das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich ist, verstanden werden, die aus dem Umstand
Unterbleibens eines Antrages gemäß Artikel 140, B-VG erschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, daß ein dem Ersatzbescheid zugrunde liegendes Gesetz i. S.
, B-VG Voraussetzung der Entscheidung
VfGH über eine Beschwerde gegen den Ersatzbescheid ist. Dieses Ergebnis wird durch den Umstand unterstrichen, daß im Hinblick auf den Zweck der Regelung
{Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} die Annahme ausgeschlossen ist, daß der VfGH durch einfaches Gesetz an die Meinung
VwGH, es sei ein Gesetz verfassungsrechtlich einwandfrei oder nicht einwandfrei, gebunden werden kann. Soweit der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung einen anderen Standpunkt vertreten hat vergleiche z. B. Slg. 4806 aus 1964,) , vermag er diesen nicht aufrechtzuerhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G28.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.