RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1974 GeschäftszahlV24/73 Sammlungsnummer7334 RechtssatzDem Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses des Vorstandes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Steiermark vom
- November 1971, kundgemacht in 1/2-1972 des Mitteilungsblattes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Steiermark, wird keine Folge gegeben. Der dritte Satz des § 57 c Abs. 1 Handelskammergesetz (Fassung der
- HKGNov.) sieht vor, daß die gebührenpflichtigen Sonderleistungen von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen sind. Nach dem vierten Satz dieser Gesetzesbestimmung stellen für sämtliche nach diesem Bundesgesetz gebildete Organisationen die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kostensonderleistungen in angemessener Höhe festzusetzen sind. In bezug auf das in diesen Bestimmungen umschriebene Verhältnis zwischen der von der Bundeskammer erlassenen Taxenordnung und einer von der betreffenden Kammerorganisation erlassenen Vorschrift über die Festsetzung von Gebühren für Sonderleistungen hat der VfGH im Beschluß Slg. 7140/1973 ausgeführt, daß die Taxenordnung eine von der betreffenden Kammerorganisation bei der Festsetzung der von ihr einzuhebenden Gebühren zu beachtende Schranke sowie eine Voraussetzung für die Gebührenfestsetzung durch die betreffende Kammerorganisation überhaupt ist. Wie in diesen Ausführungen schon zum Ausdruck kommt, hat der Gesetzgeber die betreffende Kammerorganisation bei der Handhabung der ihr erteilten Verordnungsermächtigung weitgehend an die von der Bundeskammer zu erlassende Taxenordnung gebunden. Der Kammerorganisation obliegt es bei der Erlassung ihrer Verordnung, die Pflicht zur Entrichtung der einzelnen in der Taxenordnung nur der Art nach umschriebenen Gebühr sowie deren Höhe (Bemessungsgrundlage) unter Beachtung des in der Taxenordnung festgelegten Höchstsatzes festzusetzen. Soweit die Kammerorganisation die Verpflichtung zur Entrichtung einer bestimmten Gebühr festsetzt und hiebei auch an die in der Taxenordnung hinsichtlich des Ausmaßes der Gebühr festgelegte Schranke gebunden ist, beruht ihre Verordnung auf der Taxenordnung und daher nur mittelbar auf dem HKG; soweit die Kammerorganisation aber die Höhe (Bemessungsgrundlage) der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach Maßgabe der ihr infolge der Erbringung von Sonderleistungen erwachsenden Kosten festsetzt, wendet sie hingegen das HKG unmittelbar an. Die Taxenordnung ist also zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung.Der dritte Satz des Paragraph 57, c Absatz eins, Handelskammergesetz (Fassung der
- HKGNov.) sieht vor, daß die gebührenpflichtigen Sonderleistungen von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung festzulegen sind. Nach dem vierten Satz dieser Gesetzesbestimmung stellen für sämtliche nach diesem Bundesgesetz gebildete Organisationen die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren Höchstsätze dar, innerhalb deren die Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich der betreffenden Organisationen gegebenen Kostensonderleistungen in angemessener Höhe festzusetzen sind. In bezug auf das in diesen Bestimmungen umschriebene Verhältnis zwischen der von der Bundeskammer erlassenen Taxenordnung und einer von der betreffenden Kammerorganisation erlassenen Vorschrift über die Festsetzung von Gebühren für Sonderleistungen hat der VfGH im Beschluß Slg. 7140 aus 1973, ausgeführt, daß die Taxenordnung eine von der betreffenden Kammerorganisation bei der Festsetzung der von ihr einzuhebenden Gebühren zu beachtende Schranke sowie eine Voraussetzung für die Gebührenfestsetzung durch die betreffende Kammerorganisation überhaupt ist. Wie in diesen Ausführungen schon zum Ausdruck kommt, hat der Gesetzgeber die betreffende Kammerorganisation bei der Handhabung der ihr erteilten Verordnungsermächtigung weitgehend an die von der Bundeskammer zu erlassende Taxenordnung gebunden. Der Kammerorganisation obliegt es bei der Erlassung ihrer Verordnung, die Pflicht zur Entrichtung der einzelnen in der Taxenordnung nur der Art nach umschriebenen Gebühr sowie deren Höhe (Bemessungsgrundlage) unter Beachtung des in der Taxenordnung festgelegten Höchstsatzes festzusetzen. Soweit die Kammerorganisation die Verpflichtung zur Entrichtung einer bestimmten Gebühr festsetzt und hiebei auch an die in der Taxenordnung hinsichtlich des Ausmaßes der Gebühr festgelegte Schranke gebunden ist, beruht ihre Verordnung auf der Taxenordnung und daher nur mittelbar auf dem HKG; soweit die Kammerorganisation aber die Höhe (Bemessungsgrundlage) der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach Maßgabe der ihr infolge der Erbringung von Sonderleistungen erwachsenden Kosten festsetzt, wendet sie hingegen das HKG unmittelbar an. Die Taxenordnung ist also zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung. Der zweite Satz des § 57 c Abs. 2 HKG definiert Sonderleistungen als Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Diese Legaldefinition spricht sowohl gegen die Annahme, daß der Nutznießer der Leistung deren Erbringung förmlich beantragen muß, als auch gegen den Standpunkt, daß ihm die Leistung unmittelbar zugute kommen muß; es reicht vielmehr hin, daß er im Ergebnis Nutznießer einer erbrachten, also von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung ist, die ihm allenfalls auch nur mittelbar zugute kommt. Unter diesem Blickpunkt ist sowohl die Taxenordnung unbedenklich als auch der angefochtene Beschluß der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Steiermark.Der zweite Satz des Paragraph 57, c Absatz 2, HKG definiert Sonderleistungen als Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Diese Legaldefinition spricht sowohl gegen die Annahme, daß der Nutznießer der Leistung deren Erbringung förmlich beantragen muß, als auch gegen den Standpunkt, daß ihm die Leistung unmittelbar zugute kommen muß; es reicht vielmehr hin, daß er im Ergebnis Nutznießer einer erbrachten, also von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung ist, die ihm allenfalls auch nur mittelbar zugute kommt. Unter diesem Blickpunkt ist sowohl die Taxenordnung unbedenklich als auch der angefochtene Beschluß der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Steiermark. Daß Leistungen, die im Zusammenhang mit der Förderung des Warenverkehrs mit bestimmten ausländischen Regionen erbracht werden, als Sonderleistungen zu werten sind, ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus einer anderen Anordnung, die einen bestimmten Fall des regionalen Warenaustausches betrifft. Abs. 2 des § 57 c HKG enthält eine demonstrative Aufzählung von Gebühren für Sonderleistungen, in der unter lit. e "Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. 125/1957" genannt sind. Aus der ausdrücklichen Anführung dieser besonderen Förderungsmaßnahmen in der Weise, daß sie unter die Generalklausel des Gesetzes fällt, folgt nun, daß der Gesetzgeber allgemeine Maßnahmen zur Förderung des Warenverkehrs mit bestimmten ausländischen Regionen als Aufgaben ansieht, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen.Daß Leistungen, die im Zusammenhang mit der Förderung des Warenverkehrs mit bestimmten ausländischen Regionen erbracht werden, als Sonderleistungen zu werten sind, ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus einer anderen Anordnung, die einen bestimmten Fall des regionalen Warenaustausches betrifft. Absatz 2, des Paragraph 57, c HKG enthält eine demonstrative Aufzählung von Gebühren für Sonderleistungen, in der unter Litera e, "Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. 125/1957" genannt sind. Aus der ausdrücklichen Anführung dieser besonderen Förderungsmaßnahmen in der Weise, daß sie unter die Generalklausel des Gesetzes fällt, folgt nun, daß der Gesetzgeber allgemeine Maßnahmen zur Förderung des Warenverkehrs mit bestimmten ausländischen Regionen als Aufgaben ansieht, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen. Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsvorschrift verwehrt, den Inhalt einer Verordnung in der Weise vorauszubestimmen, daß er sich zum Teil unmittelbar aus dem Gesetz und zum Teil aus einer anderen Verordnung ergibt; allerdings muß auch der Inhalt dieser anderen Verordnung selbst durch das Gesetz zureichend vorausbestimmt sein. Eine solche gesetzliche Regelung liegt hier vor. Sie impliziert gewiß den Auftrag an den die Gebühr festsetzenden Verordnungsgeber, den die Gebührenpflicht begründenden Tatbestand so zu umschreiben, daß der Gegenstand der Gebühr im Einzelfall bestimmbar und der nachprüfenden Kontrolle zugänglich ist. Da dies in Ansehung der angefochtenen Verordnung zutrifft, bestehen unter Bedachtnahme auf die Übereinstimmung zwischen der Taxenordnung und der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Umschreibung des Gegenstandes der Gebühr keine Bedenken gegen Z 17 der Taxenordnung in der Richtung, daß diese Vorschrift zu einer den dargelegten Grundsätzen widerstreitenden Gebührenfestsetzung "nach Belieben" ermächtigt. Die angefochtene Verordnung setzt den Gegenstand der Gebühr durch ausreichende Bestimmungsmerkmale fest, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, daß auch die Umschreibung der Bemessungsgrundlage der Gebühr ein wesentliches Tatbestandselement liefert. Der Gegenstand der Gebühr ist nämlich dadurch bestimmt, daß die Landeskammer eine konkrete Leistung in bezug auf ein bestimmtes Einfuhrgeschäft oder Ausfuhrgeschäft über Waren im Rahmen der allgemeinen Förderung des Warenverkehrs mit bestimmten ausländischen Regionen erbringt. Ob eine derartige Leistung im Einzelfall erbracht worden ist, ist aus der Art der Abwicklung des Geschäftes eindeutig feststellbar.Da dies in Ansehung der angefochtenen Verordnung zutrifft, bestehen unter Bedachtnahme auf die Übereinstimmung zwischen der Taxenordnung und der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Umschreibung des Gegenstandes der Gebühr keine Bedenken gegen Ziffer 17, der Taxenordnung in der Richtung, daß diese Vorschrift zu einer den dargelegten Grundsätzen widerstreitenden Gebührenfestsetzung "nach Belieben" ermächtigt. Die angefochtene Verordnung setzt den Gegenstand der Gebühr durch ausreichende Bestimmungsmerkmale fest, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, daß auch die Umschreibung der Bemessungsgrundlage der Gebühr ein wesentliches Tatbestandselement liefert. Der Gegenstand der Gebühr ist nämlich dadurch bestimmt, daß die Landeskammer eine konkrete Leistung in bezug auf ein bestimmtes Einfuhrgeschäft oder Ausfuhrgeschäft über Waren im Rahmen der allgemeinen Förderung des Warenverkehrs mit bestimmten ausländischen Regionen erbringt. Ob eine derartige Leistung im Einzelfall erbracht worden ist, ist aus der Art der Abwicklung des Geschäftes eindeutig feststellbar. {Handelskammergesetz § 57, § 57 Abs. 1 HKG} trifft eine abschließende Regelung der Fälligkeit der in Rede stehenden Gebühren; weder ihr noch einer sonstigen Vorschrift des HKG ist zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber verpflichtet wäre, bei der Festsetzung einer Gebühr gleichzeitig eine ihre Fälligkeit näher bestimmende Anordnung zu treffen.{Handelskammergesetz Paragraph 57,, Paragraph 57, Absatz eins, HKG} trifft eine abschließende Regelung der Fälligkeit der in Rede stehenden Gebühren; weder ihr noch einer sonstigen Vorschrift des HKG ist zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber verpflichtet wäre, bei der Festsetzung einer Gebühr gleichzeitig eine ihre Fälligkeit näher bestimmende Anordnung zu treffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:V24.1974