RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1974 GeschäftszahlG6/74; G7/74 Sammlungsnummer7332 RechtssatzDer erste Satz des § 9 Abs. 3 FAG 1967, der erste und zweite Satz des § 8 Abs. 3 FAG 1973, BGBl. 445/1972, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH ist der Meinung, daß durch die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen das österreichische Statistische Zentralamt berufen wird, für die Verteilung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die nach der Volkszahl zu ermitteln sind, den zur Verteilung berufenen Gebietskörperschaften die erforderlichen Unterlagen in Form des Ergebnisses der Volkszählung zu liefern. Die verteilenden Gebietskörperschaften werden nun bei der Verteilung nicht als Verwaltungsbehörde, also nicht behördlich tätig.Der erste Satz des Paragraph 9, Absatz 3, FAG 1967, der erste und zweite Satz des Paragraph 8, Absatz 3, FAG 1973, Bundesgesetzblatt 445 aus 1972,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH ist der Meinung, daß durch die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen das österreichische Statistische Zentralamt berufen wird, für die Verteilung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die nach der Volkszahl zu ermitteln sind, den zur Verteilung berufenen Gebietskörperschaften die erforderlichen Unterlagen in Form des Ergebnisses der Volkszählung zu liefern. Die verteilenden Gebietskörperschaften werden nun bei der Verteilung nicht als Verwaltungsbehörde, also nicht behördlich tätig. Der Gesetzgeber ordnet lediglich an, daß diese Gebietskörperschaften der Verteilung der Ertragsanteile das vom österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis zugrunde zu legen hat. Nach dem System der FAG 1967 und 1973 beginnt in diesen Angelegenheiten erst mit der Erhebung einer Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} vor dem VfGH ein (gerichts-) behördliches Verfahren. In diesem Verfahren ist aber das vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellte Volkszählungsergebnis keineswegs unüberprüfbar. Im Streitfall hat vielmehr der VfGH in einem solchen Verfahren zu prüfen, ob das österreichische Statistische Zentralamt die vorhandenen Volkszählungsmaterialien gemäß den für die Volkszählung maßgebenden Rechtsvorschriften richtig verwertet hat. Die vom VfGH im Unterbrechungsbeschluß als möglich angenommene gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Beeinträchtigung der Rechtsverfolgungsmöglichkeit liegt bei dieser Rechtslage nicht vor.Der Gesetzgeber ordnet lediglich an, daß diese Gebietskörperschaften der Verteilung der Ertragsanteile das vom österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis zugrunde zu legen hat. Nach dem System der FAG 1967 und 1973 beginnt in diesen Angelegenheiten erst mit der Erhebung einer Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor dem VfGH ein (gerichts-) behördliches Verfahren. In diesem Verfahren ist aber das vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellte Volkszählungsergebnis keineswegs unüberprüfbar. Im Streitfall hat vielmehr der VfGH in einem solchen Verfahren zu prüfen, ob das österreichische Statistische Zentralamt die vorhandenen Volkszählungsmaterialien gemäß den für die Volkszählung maßgebenden Rechtsvorschriften richtig verwertet hat. Die vom VfGH im Unterbrechungsbeschluß als möglich angenommene gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Beeinträchtigung der Rechtsverfolgungsmöglichkeit liegt bei dieser Rechtslage nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G6.1974
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