10 Abs. 1 Z 6 B-VG}. Eine gesetzliche Regelung, die den Grundstücksverkehr für eine bestimmte Personengruppe, nämlich Ausländer i. S. des DevisenG, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwirft, betrifft keine Angelegenheit des Zivilrechtswesens und wird daher auch nicht von der im wiedergegebenen Kompetenztatbestand enthaltenen Ausnahme ("jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen") umfaßt. In diesem Zusammenhang wird auf das Erk. Slg. 5534/1967 hingewiesen, in dem - auf dem Boden der vor dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 27/1969 bestandenen Verfassungsrechtslage - ausgesprochen worden ist, daß die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" fällt, soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Eine gesetzliche Regelung des im § 12 lit. c DevisenG umschriebenen Inhaltes gehört entgegen der Meinung der Bfin. dem in {
10 Abs. 1 Z 5 B-VG} festgelegten Kompetenztatbestand "Geldwesen" an. Daher ist auch die Meinung verfehlt, daß dem § 12 lit. c DevisenG durch das Inkrafttreten des BGBl. 27/1969 materiell derogiert worden sei.Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 12, Litera c, Devisengesetz im Hinblick auf {
Eine gesetzliche Regelung, die den Grundstücksverkehr für eine bestimmte Personengruppe, nämlich Ausländer i. S. des DevisenG, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwirft, betrifft keine Angelegenheit des Zivilrechtswesens und wird daher auch nicht von der im wiedergegebenen Kompetenztatbestand enthaltenen Ausnahme ("jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen") umfaßt. In diesem Zusammenhang wird auf das Erk. Slg. 5534 aus 1967, hingewiesen, in dem - auf dem Boden der vor dem Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, bestandenen Verfassungsrechtslage - ausgesprochen worden ist, daß die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" fällt, soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Eine gesetzliche Regelung des im Paragraph 12, Litera c, DevisenG umschriebenen Inhaltes gehört entgegen der Meinung der Bfin. dem in {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG} festgelegten Kompetenztatbestand "Geldwesen" an. Daher ist auch die Meinung verfehlt, daß dem Paragraph 12, Litera c, DevisenG durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, materiell derogiert worden sei. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B306.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.