RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1974 GeschäftszahlG25/73; G36/73; G2/74; G9/74 Sammlungsnummer7338 Rechtssatz§ 12 lit. c sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger" im {Devisengesetz § 14, § 14 Abs. 1 Devisengesetz}, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 12, Litera c, sowie die Wortfolge "die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger" im {Devisengesetz Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins, Devisengesetz}, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat bereits in seinem Beschluß Slg. 3669/1959 ausgesprochen, daß die Erteilung der devisenbehördlichen Genehmigung nicht in das Ermessen der Oesterreichischen Nationalbank gestellt ist. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Oesterreichische Nationalbank bei der Handhabung des DevisenG den Inhalt der Präambel zu beachten hat. An dieser Rechtsauffassung hält der VfGH fest. Der Präambel kommt somit normativer Charakter zu. Der VfGH ist ferner der Ansicht, daß auch der in dieser Präambel enthaltene Hinweis auf bestimmte satzungsgemäße Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank hinsichtlich der Währung die Bedeutung hat, deren Vorgangsweise bei der Handhabung des DevisenG näher zu bestimmen; die entgegenstehende, ausschließlich auf der grammatikalischen Wertung des Halbsatzes "die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat" als einer Apposition beruhende Auffassung ist abzulehnen, weil dem Gesetzgeber im Zweifel nicht der Gebrauch überflüssiger Worte unterstellt werden darf. Der Hinweis auf die "satzungsgemäßen" Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank hinsichtlich der Währung erklärt sich aus der Gesetzeslage zur Zeit der Erlassung des DevisenG. Aus dem {Nationalbankgesetz 1984 § 1, § 1 Nationalbankgesetz} 1955, wonach die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank unter ausdrücklichem Hinweis auf das die Satzung beinhaltende Bundesgesetz BGBl. 823/1922 (in der damals geltenden Fassung) nach Maßgabe der Bestimmungen des NationalbankG 1955 neu geordnet werden, folgt nun, daß diese in der Präambel enthaltene Bezugnahme auf den Aufgabenbereich unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Gesetzeslage, also unter Zugrundelegung der Bestimmungen des NationalbankG zu verstehen ist. Nach § 2 dieses Gesetzes hat die Oesterreichische Nationalbank die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen (Abs. 2); sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen des Auslandes erhalten bleibt (Abs. 3); sie ist ferner verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik auf eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu sorgen (Abs. 4). Hinsichtlich dieser als Währungspolitik und Kreditpolitik bezeichneten Maßnahmen sieht § 4 leg. cit. vor, daß bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungspolitik und Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu beobachten hat, auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen ist. Die wiedergegebene Regelung zeigt, daß die Vorgangsweise der Oesterreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über beantragte devisenbehördliche Bewilligungen durch eine Reihe von Gesetzesbestimmungen inhaltlich bestimmt wird. Der VfGH hält sie für ausreichend, um eine gesetzmäßige Vollziehung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} zu ermöglichen.Der VfGH hat bereits in seinem Beschluß Slg. 3669 aus 1959, ausgesprochen, daß die Erteilung der devisenbehördlichen Genehmigung nicht in das Ermessen der Oesterreichischen Nationalbank gestellt ist. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Oesterreichische Nationalbank bei der Handhabung des DevisenG den Inhalt der Präambel zu beachten hat. An dieser Rechtsauffassung hält der VfGH fest. Der Präambel kommt somit normativer Charakter zu. Der VfGH ist ferner der Ansicht, daß auch der in dieser Präambel enthaltene Hinweis auf bestimmte satzungsgemäße Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank hinsichtlich der Währung die Bedeutung hat, deren Vorgangsweise bei der Handhabung des DevisenG näher zu bestimmen; die entgegenstehende, ausschließlich auf der grammatikalischen Wertung des Halbsatzes "die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat" als einer Apposition beruhende Auffassung ist abzulehnen, weil dem Gesetzgeber im Zweifel nicht der Gebrauch überflüssiger Worte unterstellt werden darf. Der Hinweis auf die "satzungsgemäßen" Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank hinsichtlich der Währung erklärt sich aus der Gesetzeslage zur Zeit der Erlassung des DevisenG. Aus dem {Nationalbankgesetz 1984 Paragraph eins,, Paragraph eins, Nationalbankgesetz} 1955, wonach die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank unter ausdrücklichem Hinweis auf das die Satzung beinhaltende Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 823 aus 1922, (in der damals geltenden Fassung) nach Maßgabe der Bestimmungen des NationalbankG 1955 neu geordnet werden, folgt nun, daß diese in der Präambel enthaltene Bezugnahme auf den Aufgabenbereich unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Gesetzeslage, also unter Zugrundelegung der Bestimmungen des NationalbankG zu verstehen ist. Nach Paragraph 2, dieses Gesetzes hat die Oesterreichische Nationalbank die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen (Absatz 2,); sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen des Auslandes erhalten bleibt (Absatz 3,); sie ist ferner verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik auf eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu sorgen (Absatz 4,). Hinsichtlich dieser als Währungspolitik und Kreditpolitik bezeichneten Maßnahmen sieht Paragraph 4, leg. cit. vor, daß bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungspolitik und Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu beobachten hat, auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen ist. Die wiedergegebene Regelung zeigt, daß die Vorgangsweise der Oesterreichischen Nationalbank bei der Entscheidung über beantragte devisenbehördliche Bewilligungen durch eine Reihe von Gesetzesbestimmungen inhaltlich bestimmt wird. Der VfGH hält sie für ausreichend, um eine gesetzmäßige Vollziehung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} zu ermöglichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G25.1974
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