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{'item': 'B11/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1974 GeschäftszahlB11/74 Sammlungsnummer7344 RechtssatzDer Bf. hat auf dem seine Vorstellung enthaltenden Briefumschlag zwar zwei Stellen - das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und das Marktgemeindeamt Ebensee - angegeben, jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Postsendung zunächst an die "Marktgemeinde Ebensee" befördert werden soll. Ungeachtet der Frage, ob diesem Begehren nach den postrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen war, kann daher keineswegs gesagt werden, daß die Vorstellung an eine zu ihrer Entgegennahme nicht berufene Stelle gerichtet worden wäre. Die Tage des Posteinlaufes waren mithin in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen. Keine Bedenken gegen § 102 Abs. 2 OÖ Gemeindeordnung im Hinblick auf Art. 119 a Abs. 5 B-VG.Keine Bedenken gegen Paragraph 102, Absatz 2, OÖ Gemeindeordnung im Hinblick auf Artikel 119, a Absatz 5, B-VG. Die Formulierung des Art. 119 a Abs. 5 B-VG ist nicht notwendig dahin zu deuten, daß die Vorstellung, die bei der Aufsichtsbehörde "erhoben" werden kann, auch dort "eingebracht" werden muß.Die Formulierung des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG ist nicht notwendig dahin zu deuten, daß die Vorstellung, die bei der Aufsichtsbehörde "erhoben" werden kann, auch dort "eingebracht" werden muß. Sprachlich kann diese Bestimmung sehr wohl auch dahin gedeutet werden, daß sie lediglich die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung, nicht aber die Frage regelt, bei welcher Stelle die Vorstellung einzubringen ist. Unter diesen Umständen ist entscheidend, welche dieser beiden Bedeutungen der Absicht des Verfassungsgesetzgebers entspricht. Hiebei ist von der Überlegung auszugehen, daß die Festsetzung der Einbringungsstelle - anders als die Bestimmung der Entscheidungszuständigkeit - nicht von solcher Tragweite ist, daß deren Regelung im Verfassungsrang ohne weiteres einleuchtend wäre. Die EB zur RV des nachmaligen Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 205/1962, (639 BlgNR IX. GP) , dem Art. 119 a Abs. 5 B-VG seine Geltung verdankt, enthalten keine Aussage darüber, ob der Verfassungsgesetzgeber mit den Worten "bei der Aufsichtsbehörde" nur deren Entscheidungszuständigkeit oder darüber hinaus auch noch festlegen wollte, daß die Vorstellung unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde einzubringen ist. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Umstandes bedeutet das, daß die Absicht, eine der Rechtsansicht des Bf. entsprechende Regelung zu treffen, dem Verfassungsgesetzgeber auch nicht unterstellt werden kann. Der VfGH folgt damit der der gleichlautenden Regelung des {Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz § 7, § 7 Abs. 2 Bundesgemeindeaufsichtsgesetz}, BGBl. 123/1967, zugrunde liegenden Auffassung des Bundesgesetzgebers.Sprachlich kann diese Bestimmung sehr wohl auch dahin gedeutet werden, daß sie lediglich die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung, nicht aber die Frage regelt, bei welcher Stelle die Vorstellung einzubringen ist. Unter diesen Umständen ist entscheidend, welche dieser beiden Bedeutungen der Absicht des Verfassungsgesetzgebers entspricht. Hiebei ist von der Überlegung auszugehen, daß die Festsetzung der Einbringungsstelle - anders als die Bestimmung der Entscheidungszuständigkeit - nicht von solcher Tragweite ist, daß deren Regelung im Verfassungsrang ohne weiteres einleuchtend wäre. Die EB zur Regierungsvorlage des nachmaligen Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 205 aus 1962,, (639 BlgNR römisch neun. Gesetzgebungsperiode , dem Artikel 119, a Absatz 5, B-VG seine Geltung verdankt, enthalten keine Aussage darüber, ob der Verfassungsgesetzgeber mit den Worten "bei der Aufsichtsbehörde" nur deren Entscheidungszuständigkeit oder darüber hinaus auch noch festlegen wollte, daß die Vorstellung unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde einzubringen ist. Unter Berücksichtigung des vorerwähnten Umstandes bedeutet das, daß die Absicht, eine der Rechtsansicht des Bf. entsprechende Regelung zu treffen, dem Verfassungsgesetzgeber auch nicht unterstellt werden kann. Der VfGH folgt damit der der gleichlautenden Regelung des {Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 2, Bundesgemeindeaufsichtsgesetz}, Bundesgesetzblatt 123 aus 1967,, zugrunde liegenden Auffassung des Bundesgesetzgebers. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B11.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.