RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1974 GeschäftszahlB14/74 Sammlungsnummer7345 Rechtssatz§ 55 Abs. 1 KFG 1967 normiert Ausnahmen von wiederkehrenden behördlichen Überprüfungen zugunsten von Körperschaften, die nach Größe und Einrichtung geeignet sind, die Überprüfung der für sie zugelassenen Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich durchzuführen. Der VfGH kann unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht finden, daß diese Bestimmung in sich sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Der von der Bfin. angestellte Vergleich zwischen der zit. Regelung des {Kraftfahrgesetz 1967 § 55, § 55 Abs. 1 KFG 1967} und jener des § 78 Abs. 1 AVG 1950 verbietet sich aber allein schon deshalb, weil hier eine Ausnahme von der behördlichen Überprüfung, dort jedoch eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe, in beiden Bestimmungen also schlechthin Unvergleichbares normiert wird. Eine Regelung, derzufolge ein in Vollziehung der Gesetze tätiger Rechtsträger zur Entrichtung von Gebühren irgendwelcher Art verpflichtet ist, ist in sich nicht unsachlich. Ob ein bestimmter, zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger zur Entrichtung einer bestimmten Gebühr zu verpflichten oder davon zu befreien ist, stellt sich als rechtspolitische Frage dar. Der Gesetzgeber aber ist in diesem Bereich weitestgehend frei, das Gleichheitsgebot wird insoweit lediglich durch eine exzessive Regelung verletzt (z. B. Slg. 6071/1969) . Keine Willkür bei Anwendung dieser Gesetzesstelle.Paragraph 55, Absatz eins, KFG 1967 normiert Ausnahmen von wiederkehrenden behördlichen Überprüfungen zugunsten von Körperschaften, die nach Größe und Einrichtung geeignet sind, die Überprüfung der für sie zugelassenen Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich durchzuführen. Der VfGH kann unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht finden, daß diese Bestimmung in sich sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Der von der Bfin. angestellte Vergleich zwischen der zit. Regelung des {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 55,, Paragraph 55, Absatz eins, KFG 1967} und jener des Paragraph 78, Absatz eins, AVG 1950 verbietet sich aber allein schon deshalb, weil hier eine Ausnahme von der behördlichen Überprüfung, dort jedoch eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe, in beiden Bestimmungen also schlechthin Unvergleichbares normiert wird. Eine Regelung, derzufolge ein in Vollziehung der Gesetze tätiger Rechtsträger zur Entrichtung von Gebühren irgendwelcher Art verpflichtet ist, ist in sich nicht unsachlich. Ob ein bestimmter, zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger zur Entrichtung einer bestimmten Gebühr zu verpflichten oder davon zu befreien ist, stellt sich als rechtspolitische Frage dar. Der Gesetzgeber aber ist in diesem Bereich weitestgehend frei, das Gleichheitsgebot wird insoweit lediglich durch eine exzessive Regelung verletzt (z. B. Slg. 6071 aus 1969,) . Keine Willkür bei Anwendung dieser Gesetzesstelle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B14.1974
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