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{'item': 'B36/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1974 GeschäftszahlB36/74 Sammlungsnummer7346 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. z. B. Slg. 7034/1973) ist Voraussetzung für die Qualifikation als sog. faktische Amtshandlung, daß die Amtshandlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt, daß der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann, daß es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung eines individuell normativen Inhaltes handelt. Die bf. Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Dem Erstbf. wurde mit Bescheid die Entfernung eines Zaunes aufgetragen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche z. B. Slg. 7034 aus 1973,) ist Voraussetzung für die Qualifikation als sog. faktische Amtshandlung, daß die Amtshandlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt, daß der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann, daß es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt und somit um eine Amtshandlung eines individuell normativen Inhaltes handelt. Die bf. Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Dem Erstbf. wurde mit Bescheid die Entfernung eines Zaunes aufgetragen. Der Bescheid erging nicht auch an die Zweitbfin. Die vom Vizebürgermeister der Gemeinde W veranlaßte und daher dem Bürgermeister dieser Gemeinde zuzurechnende zwangsweise Entfernung des Zaunes ist ihr gegenüber als faktische Amtshandlung zu werten. Der letzte Satz des Spruches des gegen den Erstbf. erlassenen Bescheides ("da sohin Gefahr in Verzug ist, wird die Gemeinde die nötigen Vorkehrungen treffen") ist nicht etwa dahin zu verstehen, daß die Gemeindebehörden ihre eigene Zuständigkeit zu einer Vollstreckungsmaßnahme (anstelle der als Vollstreckungsbehörde berufenen Bezirksverwaltungsbehörde) normativ festlegen wollte; er beinhaltet vielmehr die Ankündigung einer unmittelbaren Zwangsmaßnahme gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz durch das zuständige Gemeindeorgan. Eine Vollziehungsverfügung, mit der infolge Unterlassung des Verpflichteten die Ersatzvornahme angeordnet wird, ist jedoch nicht erlassen worden. Da zum Zeitpunkt der zwangsweisen Beseitigung des Zaunes bloß die Verpflichtung des Erstbf., die Entfernung des Zaunes selbst zu veranlassen, normativ ausgesprochen war, nicht aber eine infolge mangelnder Leistung zu ergreifende behördliche Zwangsmaßnahme, bildet das bekämpfte Vorgehen eine im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anfechtbare faktische Amtshandlung.Der letzte Satz des Spruches des gegen den Erstbf. erlassenen Bescheides ("da sohin Gefahr in Verzug ist, wird die Gemeinde die nötigen Vorkehrungen treffen") ist nicht etwa dahin zu verstehen, daß die Gemeindebehörden ihre eigene Zuständigkeit zu einer Vollstreckungsmaßnahme (anstelle der als Vollstreckungsbehörde berufenen Bezirksverwaltungsbehörde) normativ festlegen wollte; er beinhaltet vielmehr die Ankündigung einer unmittelbaren Zwangsmaßnahme gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz durch das zuständige Gemeindeorgan. Eine Vollziehungsverfügung, mit der infolge Unterlassung des Verpflichteten die Ersatzvornahme angeordnet wird, ist jedoch nicht erlassen worden. Da zum Zeitpunkt der zwangsweisen Beseitigung des Zaunes bloß die Verpflichtung des Erstbf., die Entfernung des Zaunes selbst zu veranlassen, normativ ausgesprochen war, nicht aber eine infolge mangelnder Leistung zu ergreifende behördliche Zwangsmaßnahme, bildet das bekämpfte Vorgehen eine im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} anfechtbare faktische Amtshandlung. § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz ermächtigt zu behördlichen Maßnahmen zwecks Beseitigung von Verkehrshindernissen ohne ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren nur unter der Voraussetzung, daß Gefahr im Verzug vorliegt. Es besteht zwar kein Zweifel daran, daß die dem Bürgermeister der Gemeinde W zuzurechnende Entfernung eines ein Verkehrshindernis darstellenden Zaunes an sich in seinen gesetzlichen Aufgabenbereich fällt. Die im § 37 Abs. 1 Tir. StraßenG in bezug auf die Gemeindestraßen umschriebenen Angelegenheiten obliegen der Gemeinde; diese hat solche Angelegenheiten gemäß § 59 a leg. cit. im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach § 39 erster Satz Tir. StraßenG sind, soweit dieses Gesetz nicht Sonderbestimmungen enthält, (insbesondere) die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung anzuwenden. § 41 Abs. 2 Tir. GemeindeO 1966, sieht vor, daß dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (u. a.) die verantwortliche Vollziehung aller die laufende Geschäftsführung der Gemeindeverwaltung regelnden gesetzlichen Vorschriften obliegt. Nach der Lage des Falles ist der Bürgermeister der Gemeinde W jedoch nicht befugt gewesen, eine Zuständigkeit zu einer unmittelbaren Zwangsmaßnahme nach § 37 Abs. 1 Tir. StraßenG in Anspruch zu nehmen, weil die hiefür notwendige Voraussetzung der Gefahr in Verzug nicht gegeben gewesen ist.Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz ermächtigt zu behördlichen Maßnahmen zwecks Beseitigung von Verkehrshindernissen ohne ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren nur unter der Voraussetzung, daß Gefahr im Verzug vorliegt. Es besteht zwar kein Zweifel daran, daß die dem Bürgermeister der Gemeinde W zuzurechnende Entfernung eines ein Verkehrshindernis darstellenden Zaunes an sich in seinen gesetzlichen Aufgabenbereich fällt. Die im Paragraph 37, Absatz eins, Tir. StraßenG in bezug auf die Gemeindestraßen umschriebenen Angelegenheiten obliegen der Gemeinde; diese hat solche Angelegenheiten gemäß Paragraph 59, a leg. cit. im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach Paragraph 39, erster Satz Tir. StraßenG sind, soweit dieses Gesetz nicht Sonderbestimmungen enthält, (insbesondere) die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung anzuwenden. Paragraph 41, Absatz 2, Tir. GemeindeO 1966, sieht vor, daß dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (u. a.) die verantwortliche Vollziehung aller die laufende Geschäftsführung der Gemeindeverwaltung regelnden gesetzlichen Vorschriften obliegt. Nach der Lage des Falles ist der Bürgermeister der Gemeinde W jedoch nicht befugt gewesen, eine Zuständigkeit zu einer unmittelbaren Zwangsmaßnahme nach Paragraph 37, Absatz eins, Tir. StraßenG in Anspruch zu nehmen, weil die hiefür notwendige Voraussetzung der Gefahr in Verzug nicht gegeben gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B36.1974

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