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{'item': 'B64/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1974 GeschäftszahlB64/74 Sammlungsnummer7347 RechtssatzKeine Bedenken gegen den Gemeinderatsbeschluß vom

  1. August 1971, mit dem "zur Angleichung des Verbauungsplanes an die in der Natur tatsächlich gegebenen Verhältnisse" die Festlegung der offenen Bauweise für einige Grundstücke aufgehoben und bestimmt wurde, daß die Bauweise "von Fall zu Fall bei der Bauverhandlung festgelegt" werden wird. Der VfGH kann nicht finden, daß diese Maßnahme durch das Bestreben motiviert war, den privaten Interessen der Bauwerber zum Nachteil des öffentlichen Interesses den Vorzug zu geben. Dagegen spricht zum einen die Tatsache, daß der Gebäudealtbestand sowohl am Baugrundstück als auch am Grundstück der Bf. den im § 8 Tiroler Landesbauordnung festgelegten Erfordernissen der offenen Bauweise nicht entspricht, so daß die vom Gemeinderat gegebene Begründung, der Verbauungsplan sei "zur Angleichung an die in der Natur tatsächlich gegebenen Verhältnisse" geändert worden, keineswegs als bloßer Vorwand bezeichnet werden kann. Dazu kommt, daß diese Maßnahme nicht allein Grundstücke der Bauwerber, sondern auch solcher einer Reihe anderer Ortsbewohner - auch das der Bf. selbst - betrifft. Der Umstand, daß der Gemeinderat die zulässige Höhe des zu errichtenden Bauwerkes schließlich nicht in dem von den Mitbeteiligten gewünschten Ausmaß festgesetzt hat, spricht gleichfalls nicht für die Annahme, daß das Verhalten des Gemeinderates von unsachlichen, auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung der privaten Interessen der Bauwerber abzielenden Motiven bestimmt war. Die Bf. berufen sich in dieser Hinsicht zu Unrecht auf das Erk. Slg. 5794/1968, weil diesem Erk. keineswegs ein in gleicher Weise zu qualifizierender Sachverhalt zugrunde lag. Gleichfalls unbedenklich ist aber auch die Anordnung, daß die Bauweise "von Fall zu Fall bei der Bauverhandlung festgelegt" wird, denn damit wird nichts verfügt, was nicht bereits nach § 8 Tir. LandesBauO rechtens wäre. Nach § 8 Tir. LandesBauO ist, wenn offene Bauweise nicht generell vorgeschrieben ist, "die Frage, ob ein Bau in geschlossener Bauweise oder offener Bauweise (freistehend) zu errichten sei, nach den vorhandenen umliegenden Baubeständen" - also nach den Umständen des konkreten Falles - "zu beurteilen" ; das bedeutet, daß hierüber durch Bescheid abzusprechen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung sind nicht entstanden.Keine Bedenken gegen den Gemeinderatsbeschluß vom
  2. August 1971, mit dem "zur Angleichung des Verbauungsplanes an die in der Natur tatsächlich gegebenen Verhältnisse" die Festlegung der offenen Bauweise für einige Grundstücke aufgehoben und bestimmt wurde, daß die Bauweise "von Fall zu Fall bei der Bauverhandlung festgelegt" werden wird. Der VfGH kann nicht finden, daß diese Maßnahme durch das Bestreben motiviert war, den privaten Interessen der Bauwerber zum Nachteil des öffentlichen Interesses den Vorzug zu geben. Dagegen spricht zum einen die Tatsache, daß der Gebäudealtbestand sowohl am Baugrundstück als auch am Grundstück der Bf. den im Paragraph 8, Tiroler Landesbauordnung festgelegten Erfordernissen der offenen Bauweise nicht entspricht, so daß die vom Gemeinderat gegebene Begründung, der Verbauungsplan sei "zur Angleichung an die in der Natur tatsächlich gegebenen Verhältnisse" geändert worden, keineswegs als bloßer Vorwand bezeichnet werden kann. Dazu kommt, daß diese Maßnahme nicht allein Grundstücke der Bauwerber, sondern auch solcher einer Reihe anderer Ortsbewohner - auch das der Bf. selbst - betrifft. Der Umstand, daß der Gemeinderat die zulässige Höhe des zu errichtenden Bauwerkes schließlich nicht in dem von den Mitbeteiligten gewünschten Ausmaß festgesetzt hat, spricht gleichfalls nicht für die Annahme, daß das Verhalten des Gemeinderates von unsachlichen, auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung der privaten Interessen der Bauwerber abzielenden Motiven bestimmt war. Die Bf. berufen sich in dieser Hinsicht zu Unrecht auf das Erk. Slg. 5794 aus 1968,, weil diesem Erk. keineswegs ein in gleicher Weise zu qualifizierender Sachverhalt zugrunde lag. Gleichfalls unbedenklich ist aber auch die Anordnung, daß die Bauweise "von Fall zu Fall bei der Bauverhandlung festgelegt" wird, denn damit wird nichts verfügt, was nicht bereits nach Paragraph 8, Tir. LandesBauO rechtens wäre. Nach Paragraph 8, Tir. LandesBauO ist, wenn offene Bauweise nicht generell vorgeschrieben ist, "die Frage, ob ein Bau in geschlossener Bauweise oder offener Bauweise (freistehend) zu errichten sei, nach den vorhandenen umliegenden Baubeständen" - also nach den Umständen des konkreten Falles - "zu beurteilen" ; das bedeutet, daß hierüber durch Bescheid abzusprechen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung sind nicht entstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B64.1974

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