RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1974 GeschäftszahlG11/74 Sammlungsnummer7340 RechtssatzDie Abs. 1 und 2 im § 45 Landes-Straßenverwaltungsgesetz (Fassung LGBl. 195/1969) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die Absatz eins und 2 im Paragraph 45, Landes-Straßenverwaltungsgesetz (Fassung Landesgesetzblatt 195 aus 1969,) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Das Gesetz enthält zureichende Kriterien für die Kostenaufteilung bei Interessentenwegen. Das LStVG definiert in seinem § 7 Abs. 1 Z 5 die öffentlichen Interessentenwege als "Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden" . Schon dieser Legaldefinition ist unter Bedachtnahme auf die sprachliche Bedeutung des Wortes "Interessentenweg" zu entnehmen, daß das überwiegende individuelle Verkehrsinteresse der hier umschriebenen Personenkreise den Grund dafür bildet, sie bis zu einem gewissen Ausmaß mit den Herstellungskosten und Erhaltungskosten einer Straße zu belasten, obgleich diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die im § 45 Abs. 1 LStVG 1964 gebrauchte Wendung "Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten" bringt ebenfalls zum Ausdruck, daß das Verkehrsinteresse der Grund für die Heranziehung dieser besonderen Interessenten zur Kostentragung bildet. Nach welchen Gesichtspunkten dieses Verkehrsinteresse festzustellen, d. h. eine bestimmte subjektive Interessenslage eines Benützers der Straße zu objektivieren ist, geht aus diesen Vorschriften allerdings nicht hervor. Wegen der durchaus unterschiedlichen Umstände, die hiebei in Betracht gezogen werden können (z. B. die wirtschaftliche Notwendigkeit, die Straße zu benützen) , hält es der VfGH entgegen seiner vorläufigen Annahme im Einleitungsbeschluß für nicht gerechtfertigt, allein aus der Maßgeblichkeit des Verkehrsinteresses zu schließen, daß die Intensität der Benutzung des Verkehrsweges den Maßstab für die Kostenteilung bildet. Die Bestimmungen des § 19 leg. cit. bieten jedoch nähere Anhaltspunkte dafür, was unter dem Verkehrsinteresse zu verstehen ist. Ihr Abs. 1 sieht (insbesondere in bezug auf öffentliche Interessentenwege) die Heranziehung von Unternehmungen zu einer angemessenen Beitragsleistung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) in den Fällen vor, daß die Straße durch Fahrzeuge des Unternehmens dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt wird oder daß die Unternehmung durch ihren Bestand oder Betrieb eine außergewöhnlich starke Benützung der Straße durch Dritte veranlaßt.Das Gesetz enthält zureichende Kriterien für die Kostenaufteilung bei Interessentenwegen. Das LStVG definiert in seinem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, die öffentlichen Interessentenwege als "Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden" . Schon dieser Legaldefinition ist unter Bedachtnahme auf die sprachliche Bedeutung des Wortes "Interessentenweg" zu entnehmen, daß das überwiegende individuelle Verkehrsinteresse der hier umschriebenen Personenkreise den Grund dafür bildet, sie bis zu einem gewissen Ausmaß mit den Herstellungskosten und Erhaltungskosten einer Straße zu belasten, obgleich diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die im Paragraph 45, Absatz eins, LStVG 1964 gebrauchte Wendung "Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten" bringt ebenfalls zum Ausdruck, daß das Verkehrsinteresse der Grund für die Heranziehung dieser besonderen Interessenten zur Kostentragung bildet. Nach welchen Gesichtspunkten dieses Verkehrsinteresse festzustellen, d. h. eine bestimmte subjektive Interessenslage eines Benützers der Straße zu objektivieren ist, geht aus diesen Vorschriften allerdings nicht hervor. Wegen der durchaus unterschiedlichen Umstände, die hiebei in Betracht gezogen werden können (z. B. die wirtschaftliche Notwendigkeit, die Straße zu benützen) , hält es der VfGH entgegen seiner vorläufigen Annahme im Einleitungsbeschluß für nicht gerechtfertigt, allein aus der Maßgeblichkeit des Verkehrsinteresses zu schließen, daß die Intensität der Benutzung des Verkehrsweges den Maßstab für die Kostenteilung bildet. Die Bestimmungen des Paragraph 19, leg. cit. bieten jedoch nähere Anhaltspunkte dafür, was unter dem Verkehrsinteresse zu verstehen ist. Ihr Absatz eins, sieht (insbesondere in bezug auf öffentliche Interessentenwege) die Heranziehung von Unternehmungen zu einer angemessenen Beitragsleistung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) in den Fällen vor, daß die Straße durch Fahrzeuge des Unternehmens dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt wird oder daß die Unternehmung durch ihren Bestand oder Betrieb eine außergewöhnlich starke Benützung der Straße durch Dritte veranlaßt. Abs. 2 erster Satz des § 19 LStVG nimmt von der Anwendung der eben dargestellten Regelung solche Parteien aus, die mit Rücksicht auf die Straßenbenützung in eine Erhaltungskonkurrenz einbezogen worden sind, und zwar insolange ihre Straßenbenützung dem Konkurrenzbeitrag entspricht. Aus diesen Anordnungen ist abzuleiten, daß das Verkehrsinteresse in einer nach Art und Intensität durchschnittlichen Benützung des Verkehrsweges besteht, wie sie eben der allgemeine Verkehr mit sich bringt, wobei - dies folgt aus der Erheblichkeit von Art und Intensität der Benützung - auch das Ausmaß der Straßenbenützung zu berücksichtigen ist. Für die Kostenaufteilung auf mehrere Interessenten folgt daraus weiters, daß die wechselseitige Abwägung von Art, Ausmaß und Intensität der Benützung des Verkehrsweges die für die Kostenteilung maßgebliche Relation liefert.Absatz 2, erster Satz des Paragraph 19, LStVG nimmt von der Anwendung der eben dargestellten Regelung solche Parteien aus, die mit Rücksicht auf die Straßenbenützung in eine Erhaltungskonkurrenz einbezogen worden sind, und zwar insolange ihre Straßenbenützung dem Konkurrenzbeitrag entspricht. Aus diesen Anordnungen ist abzuleiten, daß das Verkehrsinteresse in einer nach Art und Intensität durchschnittlichen Benützung des Verkehrsweges besteht, wie sie eben der allgemeine Verkehr mit sich bringt, wobei - dies folgt aus der Erheblichkeit von Art und Intensität der Benützung - auch das Ausmaß der Straßenbenützung zu berücksichtigen ist. Für die Kostenaufteilung auf mehrere Interessenten folgt daraus weiters, daß die wechselseitige Abwägung von Art, Ausmaß und Intensität der Benützung des Verkehrsweges die für die Kostenteilung maßgebliche Relation liefert. Einer solchen Auslegung des Gesetzes steht weder die Bestimmung des § 5 Abs. 5 lit. b LStVG noch der Umstand entgegen, daß § 45 Abs. 1 leg. cit. bei der Umschreibung der Beitragspflicht der Gemeinde auf deren "Interesse an dem Bestand einer solchen Straße" abstellt.Einer solchen Auslegung des Gesetzes steht weder die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, LStVG noch der Umstand entgegen, daß Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. bei der Umschreibung der Beitragspflicht der Gemeinde auf deren "Interesse an dem Bestand einer solchen Straße" abstellt. Den Ausführungen des VfGH in seinem Erk. Slg. 3750/1960 ist implizit der Standpunkt zu entnehmen, daß das Verkehrsinteresse einen verfassungsmäßig einwandfreien Maßstab für die Aufteilung der Kosten eines öffentlichen Interessentenweges auf die Beitragspflichtigen liefert. Der VfGH hält im Ergebnis daran fest. Unter dem im LStVG 1964 genannten Verkehrsinteresse ist eine nach Art und Intensität durchschnittliche Benützung des Verkehrsweges zu verstehen, wie sie eben der allgemeine Verkehr mit sich bringt, wobei auch das Ausmaß der Straßenbenützung zu berücksichtigen ist. Der VfGH bezweifelt nicht, daß ein so zu verstehender Begriff gemäß den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles bestimmbar ist.Den Ausführungen des VfGH in seinem Erk. Slg. 3750 aus 1960, ist implizit der Standpunkt zu entnehmen, daß das Verkehrsinteresse einen verfassungsmäßig einwandfreien Maßstab für die Aufteilung der Kosten eines öffentlichen Interessentenweges auf die Beitragspflichtigen liefert. Der VfGH hält im Ergebnis daran fest. Unter dem im LStVG 1964 genannten Verkehrsinteresse ist eine nach Art und Intensität durchschnittliche Benützung des Verkehrsweges zu verstehen, wie sie eben der allgemeine Verkehr mit sich bringt, wobei auch das Ausmaß der Straßenbenützung zu berücksichtigen ist. Der VfGH bezweifelt nicht, daß ein so zu verstehender Begriff gemäß den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles bestimmbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G11.1974
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