RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1974 GeschäftszahlB138/74 Sammlungsnummer7355 RechtssatzNach § 94 Abs. 1 Bauordnung, BGBl. 13/1970, haben die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Als Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren Anrainerrechte geltend machen können, kommen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur die Eigentümer einer Liegenschaft sowie die Träger eines Baurechtes, nicht aber Bestandnehmer in Betracht, weil die vom Bestandnehmer zu erhebenden Ansprüche nicht aus dem öffentlichen Nachbarrecht, sondern aus dem privatrechtlichen Bestandvertrag erfließen (z. B. Slg. 3847 A/1955,
- Juni 1965 Z 1958/64,
- September 1967 Z 1319/67 unter Hinweis auf Slg. 15599 A/1929) . Der VfGH ist derselben Ansicht.Nach Paragraph 94, Absatz eins, Bauordnung, Bundesgesetzblatt 13 aus 1970,, haben die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren Parteistellung. Als Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren Anrainerrechte geltend machen können, kommen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur die Eigentümer einer Liegenschaft sowie die Träger eines Baurechtes, nicht aber Bestandnehmer in Betracht, weil die vom Bestandnehmer zu erhebenden Ansprüche nicht aus dem öffentlichen Nachbarrecht, sondern aus dem privatrechtlichen Bestandvertrag erfließen (z. B. Slg. 3847 A/1955,
- Juni 1965 Ziffer 1958 /, 64, 22, September 1967 Ziffer 1319 /, 67, unter Hinweis auf Slg. 15599 A/1929) . Der VfGH ist derselben Ansicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Burgenländische BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz der Gemeinderat. Nach Abs. 5 hat, wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, die Landesregierung, die Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzunehmen. Das gleiche gilt für jene Fälle, in welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren Gemeinden gelegen sind. Gegen diese Regelung bestehen im Hinblick auf Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG keine Bedenken. Dies gilt insbesondere für den
- Satz dieser Gesetzesstelle, der auch jene Fälle erfaßt, in denen von der Baubehörde subjektive Rechte der in einer anderen Gemeinde gelegenen Nachbarn zu wahren sind.Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Burgenländische BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz der Gemeinderat. Nach Absatz 5, hat, wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, die Landesregierung, die Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzunehmen. Das gleiche gilt für jene Fälle, in welchen bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in einer oder mehreren Gemeinden gelegen sind. Gegen diese Regelung bestehen im Hinblick auf Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG keine Bedenken. Dies gilt insbesondere für den
- Satz dieser Gesetzesstelle, der auch jene Fälle erfaßt, in denen von der Baubehörde subjektive Rechte der in einer anderen Gemeinde gelegenen Nachbarn zu wahren sind. Da zwischen dem gegenständlichen Bauplatz in der Katastralgemeinde B und der benachbarten Gemeinde A ein Grundstück der Katastralgemeinde B liegt, sind zu Recht als Baubehörden der Bürgermeister und der Gemeinderat der Gemeinde B eingeschritten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B138.1974