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{'item': 'B80/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1974 GeschäftszahlB80/74 Sammlungsnummer7360 Rechtssatz§ 52 Ingenieurkammergesetz bestimmt, daß für die Ablehnung der Mitglieder der Berufungskommission in Disziplinarsachen bei der Bundes-Ingenieurkammer die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten; es sind sohin die die Ablehnung der Gerichtspersonen betreffenden Vorschriften der §§ 72 ff. StPO entsprechend anzuwenden, die (u. a.) dem Beschuldigten das Ablehnungsrecht einräumen. In Ansehung einer solchen, durch die Einräumung eines Ablehnungsrechtes hinsichtlich der Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kollegialbehörde gekennzeichneten Gesetzeslage hat der VfGH unter dem Gesichtswinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter den Standpunkt eingenommen, daß eine Verletzung dieses Grundrechtes insbesondere dann gegeben ist, wenn der zur Ablehnung von Mitgliedern der Behörde berechtigten Partei die Ausübung dieses Rechtes dadurch unmöglich gemacht wird, daß ihr die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kollegialbehörde nicht bekannt gegeben werden; gesetzlicher Richter ist in Fällen dieser Art nämlich die Behörde, deren Besetzung der Partei bekannt gegeben und gegen welche ein Ablehnungsantrag nicht erhoben oder zu Unrecht erhoben worden ist (Slg. 3406/1958 und 7037/1973) . Dieser Standpunkt, an dem der VfGH festhält, trifft auch dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - der zur Ablehnung berechtigten Partei nicht alle an der Entscheidung beteiligten Kommissionsmitglieder bekannt gegeben worden sind.Paragraph 52, Ingenieurkammergesetz bestimmt, daß für die Ablehnung der Mitglieder der Berufungskommission in Disziplinarsachen bei der Bundes-Ingenieurkammer die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten; es sind sohin die die Ablehnung der Gerichtspersonen betreffenden Vorschriften der Paragraphen 72, ff. StPO entsprechend anzuwenden, die (u. a.) dem Beschuldigten das Ablehnungsrecht einräumen. In Ansehung einer solchen, durch die Einräumung eines Ablehnungsrechtes hinsichtlich der Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kollegialbehörde gekennzeichneten Gesetzeslage hat der VfGH unter dem Gesichtswinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter den Standpunkt eingenommen, daß eine Verletzung dieses Grundrechtes insbesondere dann gegeben ist, wenn der zur Ablehnung von Mitgliedern der Behörde berechtigten Partei die Ausübung dieses Rechtes dadurch unmöglich gemacht wird, daß ihr die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kollegialbehörde nicht bekannt gegeben werden; gesetzlicher Richter ist in Fällen dieser Art nämlich die Behörde, deren Besetzung der Partei bekannt gegeben und gegen welche ein Ablehnungsantrag nicht erhoben oder zu Unrecht erhoben worden ist (Slg. 3406 aus 1958, und 7037 aus 1973,) . Dieser Standpunkt, an dem der VfGH festhält, trifft auch dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - der zur Ablehnung berechtigten Partei nicht alle an der Entscheidung beteiligten Kommissionsmitglieder bekannt gegeben worden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B80.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.