RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1974 GeschäftszahlB129/74 Sammlungsnummer7370 RechtssatzKäme der von der bel. Beh. im Zusammenhalt mit dem {Gebührenanspruchsgesetz 1975 § 39, § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz} 1965 herangezogenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Gesetzes der normative Inhalt zu, daß der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis (auch) davon abhängt, ob ein aus arbeitsrechtlichen Vorschriften abzuleitender Anspruch des Dienstnehmers auf Fortzahlung von Lohn oder Gehalt besteht, so wäre in einer solchen Regelung eine sachlich nicht begründbare, dem Gleichheitsgebot widersprechende Differenzierung nicht zu erblicken.Käme der von der bel. Beh. im Zusammenhalt mit dem {Gebührenanspruchsgesetz 1975 Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz} 1965 herangezogenen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dieses Gesetzes der normative Inhalt zu, daß der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis (auch) davon abhängt, ob ein aus arbeitsrechtlichen Vorschriften abzuleitender Anspruch des Dienstnehmers auf Fortzahlung von Lohn oder Gehalt besteht, so wäre in einer solchen Regelung eine sachlich nicht begründbare, dem Gleichheitsgebot widersprechende Differenzierung nicht zu erblicken. Die Unterscheidung zwischen entschädigungsberechtigten und nichtentschädigungberechtigten Dienstnehmern wäre nämlich an Hand eines Kriteriums vorgenommen, das die rechtlichen Voraussetzungen des Eintretens des zu entschädigenden Nachteils betrifft und daher keineswegs sachfremd ist. Daran vermag auch das vom Bf. ins Treffen geführte Argument nichts zu ändern, es könne dem Dienstnehmer nicht zugemutet werden, wegen der Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht entweder auf einen Teil des Gehalts zu verzichten oder gegen seinen Dienstgeber gerichtlich vorzugehen. Dieses Vorbringen zeigt nämlich das Vorliegen einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung durch das Gesetz nicht auf, sondern beinhaltet bloß eine Kritik an einer vom Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit getroffenen Lösung. Der Umstand, daß der Bf. lediglich in allgemeiner Weise behauptet, er sei durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden, sich aber nicht auf bestimmte Grundrechte ausdrücklich beruft, ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ohne Belang. Da § 15 Abs. 2 VerfGG 1953 nur die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG verlangt, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, liegt insbesondere ein prozessualer Mangel nicht vor (vgl. Slg. 6024/1969) . Der VfGH hat auf Grund der zulässigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die Verletzung eines in Betracht kommenden Grundrechtes erfolgt ist.Der Umstand, daß der Bf. lediglich in allgemeiner Weise behauptet, er sei durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden, sich aber nicht auf bestimmte Grundrechte ausdrücklich beruft, ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ohne Belang. Da Paragraph 15, Absatz 2, VerfGG 1953 nur die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG verlangt, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird, liegt insbesondere ein prozessualer Mangel nicht vor vergleiche Slg. 6024 aus 1969,) . Der VfGH hat auf Grund der zulässigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die Verletzung eines in Betracht kommenden Grundrechtes erfolgt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B129.1974
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