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{'item': 'B253/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1974 GeschäftszahlB253/72 Sammlungsnummer7377 RechtssatzEs kann dahingestellt bleiben, ob das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 1 MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht über das durch Art. 9 StGG garantierte in der Weise hinausreicht, daß es auch gegen bestimmte nicht als Hausdurchsuchung zu wertende Amtshandlungen schützt. Denn selbst wenn man von dieser Rechtsauffassung ausgeht, wäre im vorliegenden Fall die der bel. Beh. zuzurechnende Vorgangsweise der Sicherheitswachebeamten im Hinblick auf den Abs. 2 des Art. 8 MRK nicht rechtswidrig. Wenn sich die Sicherheitswachebeamten beim gegebenen Sachverhalt und der gegebenen Rechtslage ({Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO}) in der Absicht, gegen den Bf. einzuschreiten, ohne dessen Einwilligung in das Haus begeben haben, so läge darin jedenfalls ein durch den Abs. 2 des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} gedeckter Eingriff in die Rechtssphäre des Bf.Es kann dahingestellt bleiben, ob das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, Absatz eins, MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht über das durch Artikel 9, StGG garantierte in der Weise hinausreicht, daß es auch gegen bestimmte nicht als Hausdurchsuchung zu wertende Amtshandlungen schützt. Denn selbst wenn man von dieser Rechtsauffassung ausgeht, wäre im vorliegenden Fall die der bel. Beh. zuzurechnende Vorgangsweise der Sicherheitswachebeamten im Hinblick auf den Absatz 2, des Artikel 8, MRK nicht rechtswidrig. Wenn sich die Sicherheitswachebeamten beim gegebenen Sachverhalt und der gegebenen Rechtslage ({Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 24,, Paragraph 24, StPO}) in der Absicht, gegen den Bf. einzuschreiten, ohne dessen Einwilligung in das Haus begeben haben, so läge darin jedenfalls ein durch den Absatz 2, des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, MRK} gedeckter Eingriff in die Rechtssphäre des Bf. Der VfGH ist der Auffassung, daß ein den Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. 149, nicht widersprechender Gebrauch einer Dienstwaffe keineswegs als unmenschliche Behandlung i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK} angesehen werden kann.Der VfGH ist der Auffassung, daß ein den Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt 149, nicht widersprechender Gebrauch einer Dienstwaffe keineswegs als unmenschliche Behandlung i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 3,, Artikel 3, MRK} angesehen werden kann. Nach einem Hinweis auf das Erk. Slg. 4054/1961 wird ausgeführt: Nach der bestehenden Situation kann das Unterbrechen des Ferngesprächs durch die Beamten durchaus als Maßnahme verstanden werden, die bloß dem Zweck diente, eine übermäßige Verzögerung der gegen den Bf. in Aussicht genommenen Amtshandlung hintanzuhalten.Nach einem Hinweis auf das Erk. Slg. 4054 aus 1961, wird ausgeführt: Nach der bestehenden Situation kann das Unterbrechen des Ferngesprächs durch die Beamten durchaus als Maßnahme verstanden werden, die bloß dem Zweck diente, eine übermäßige Verzögerung der gegen den Bf. in Aussicht genommenen Amtshandlung hintanzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B253.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.