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{'item': 'V4/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1974 GeschäftszahlV4/74 Sammlungsnummer7382 RechtssatzDer Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom

  1. Juni 1951, Pr. Z 1308/51 (Plandokument 2313) wird abgewiesen.Der Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom
  2. Juni 1951, Pr. Ziffer 1308 /, 51, (Plandokument 2313) wird abgewiesen. Dem Wiener Gemeinderat ist durch § 1 Bauordnung die Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, also eine behördliche Kompetenz, aufgetragen worden. Es gibt keine im Verfassungsrang stehende Vorschrift, derzufolge das unzulässig wäre. Gemäß § 1 Abs. 1 BauO dürfen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne nur dann geändert werden, wenn wichtige Rücksichten es erfordern. Die Nichtoffenlegung der die Umwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigenden wichtigen Rücksichten bewirkt für sich allein nicht die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes. Das Vorliegen wichtiger Rücksichten für die Änderung ist nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen, für deren Ermittlung der Vorlagebericht des Magistrats an den Gemeinderat zwar ein wichtiges Hilfsmittel sein kann, aber keineswegs ausschließlich maßgebende Erkenntnisquelle ist. Der Umstand, daß ein größeres zusammenhängendes Gebiet trotz seiner Widmung als Bauland durch Jahrzehnte hindurch tatsächlich nicht der Widmung entsprechend verbaut wird, zeigt, daß die der seinerzeitigen Planung zugrunde gelegte Entwicklungsprognose falsch war. Die Beibehaltung einer derart als verfehlt erkannten Planung würde die Perpetuierung ihrer bisherigen Ineffizienz bedeuten. Daraus ergibt sich, daß eine die tatsächliche Entwicklung berücksichtigende Änderung der Planung unerläßlich oder anders: aus wichtigen Rücksichten erforderlich ist.Dem Wiener Gemeinderat ist durch Paragraph eins, Bauordnung die Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, also eine behördliche Kompetenz, aufgetragen worden. Es gibt keine im Verfassungsrang stehende Vorschrift, derzufolge das unzulässig wäre. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BauO dürfen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne nur dann geändert werden, wenn wichtige Rücksichten es erfordern. Die Nichtoffenlegung der die Umwidmung von Bauland in Grünland rechtfertigenden wichtigen Rücksichten bewirkt für sich allein nicht die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes. Das Vorliegen wichtiger Rücksichten für die Änderung ist nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen, für deren Ermittlung der Vorlagebericht des Magistrats an den Gemeinderat zwar ein wichtiges Hilfsmittel sein kann, aber keineswegs ausschließlich maßgebende Erkenntnisquelle ist. Der Umstand, daß ein größeres zusammenhängendes Gebiet trotz seiner Widmung als Bauland durch Jahrzehnte hindurch tatsächlich nicht der Widmung entsprechend verbaut wird, zeigt, daß die der seinerzeitigen Planung zugrunde gelegte Entwicklungsprognose falsch war. Die Beibehaltung einer derart als verfehlt erkannten Planung würde die Perpetuierung ihrer bisherigen Ineffizienz bedeuten. Daraus ergibt sich, daß eine die tatsächliche Entwicklung berücksichtigende Änderung der Planung unerläßlich oder anders: aus wichtigen Rücksichten erforderlich ist. Nach seiner ständigen Rechtsprechung hält sich der VfGH nicht für berechtigt, bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Prüfung einer Verordnung auch Bedenken aufzugreifen, die das antragstellende Gericht nicht geltend gemacht hat (Slg. 5581/1967, 6268/1970 und 6598/1970 u. a.) .Nach seiner ständigen Rechtsprechung hält sich der VfGH nicht für berechtigt, bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Prüfung einer Verordnung auch Bedenken aufzugreifen, die das antragstellende Gericht nicht geltend gemacht hat (Slg. 5581 aus 1967,, 6268 aus 1970, und 6598 aus 1970, u. a.) . Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen einer Verordnung sind vom VfGH auch dann wahrzunehmen, wenn solche von dem das Verordnungsprüfungsverfahren beantragenden Gericht nicht geltend gemacht wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:V4.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.