RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1974 GeschäftszahlWI-1/74 Sammlungsnummer7387 RechtssatzDer Wahlanfechtung (Salzburger Landtagswahl 1974) wird nicht stattgegeben. (Mit der Behauptung, § 45 Abs. 6 Landtagswahlordnung 1973 sei verfassungswidrig, wird ein tauglicher Wahlanfechtungsgrund nicht dargetan.) Keine Bedenken gegen § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 3 Landtagswahlordnung 1973 aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes. Zudem wird auf das Erk. Slg. 6201/1970 hingewiesen und dann ergänzend ausgeführt, daß dies auch in Ansehung der gemäß Art. II Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 59/1964 im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 8 des Staatsvertrages von Wien zutrifft, der allen Staatsbürgern insbesondere freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht verbürgt. Auch die unterschiedliche Behandlung von Unterstützungserklärungen einerseits und Unterschriften von Mitgliedern des Landtages anderseits in der Beziehung, daß die Unterschriften der Landtagsabgeordneten keiner Beglaubigung bedürfen, gibt zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß. Der Gesetzgeber kann nämlich mit Recht davon ausgehen, daß einer allenfalls erforderlichen Überprüfung der Echtheit von bloß drei oder etwas mehr Unterschriften von Landtagsabgeordneten weitaus geringere praktische Schwierigkeiten entgegenstehen als der allenfalls notwendigen Überprüfung der Echtheit der Unterschriften von mindestens 200 Personen.Der Wahlanfechtung (Salzburger Landtagswahl 1974) wird nicht stattgegeben. (Mit der Behauptung, Paragraph 45, Absatz 6, Landtagswahlordnung 1973 sei verfassungswidrig, wird ein tauglicher Wahlanfechtungsgrund nicht dargetan.) Keine Bedenken gegen Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 3, Landtagswahlordnung 1973 aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes. Zudem wird auf das Erk. Slg. 6201 aus 1970, hingewiesen und dann ergänzend ausgeführt, daß dies auch in Ansehung der gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 3, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 59 aus 1964, im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 8, des Staatsvertrages von Wien zutrifft, der allen Staatsbürgern insbesondere freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht verbürgt. Auch die unterschiedliche Behandlung von Unterstützungserklärungen einerseits und Unterschriften von Mitgliedern des Landtages anderseits in der Beziehung, daß die Unterschriften der Landtagsabgeordneten keiner Beglaubigung bedürfen, gibt zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß. Der Gesetzgeber kann nämlich mit Recht davon ausgehen, daß einer allenfalls erforderlichen Überprüfung der Echtheit von bloß drei oder etwas mehr Unterschriften von Landtagsabgeordneten weitaus geringere praktische Schwierigkeiten entgegenstehen als der allenfalls notwendigen Überprüfung der Echtheit der Unterschriften von mindestens 200 Personen. Gemäß § 67 Abs. 2 VerfGG 1953 (Fassung BGBl. 18/1958) sind zur Anfechtung der Wahl jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben. Der VfGH hat seit dem Erk. Slg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung (hier z. B. auch Slg. 6087/1969) den Standpunkt vertreten, daß diese Berechtigung jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages für das Ergebnis der Wahlanfechtung entscheidend ist, nicht überdies davon abhängt, ob der Wahlvorschlag auch rechtswirksam eingebracht worden ist. Der Umstand, daß der vorliegende Antrag vor dem Stattfinden der Wahl eingebracht worden ist, bildet kein Prozeßhindernis. Wie der VfGH nämlich schon im Erk. Slg. 4992/1965 ausgesprochen hat, genügt es, daß der Gegenstand der Anfechtung im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung vorliegt.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VerfGG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt 18 aus 1958,) sind zur Anfechtung der Wahl jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben. Der VfGH hat seit dem Erk. Slg. 4992 aus 1965, in ständiger Rechtsprechung (hier z. B. auch Slg. 6087 aus 1969,) den Standpunkt vertreten, daß diese Berechtigung jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages für das Ergebnis der Wahlanfechtung entscheidend ist, nicht überdies davon abhängt, ob der Wahlvorschlag auch rechtswirksam eingebracht worden ist. Der Umstand, daß der vorliegende Antrag vor dem Stattfinden der Wahl eingebracht worden ist, bildet kein Prozeßhindernis. Wie der VfGH nämlich schon im Erk. Slg. 4992 aus 1965, ausgesprochen hat, genügt es, daß der Gegenstand der Anfechtung im Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:WI_1.1974
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