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{'item': 'V2/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1974 GeschäftszahlV2/74 Sammlungsnummer7388 Rechtssatz§ 8 des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien vom

  1. Juni 1961, T II/1/16-1961 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom
  2. Juli 1961) i. d. F. des Beschlusses der Behörde vom
  3. April 1963, T II/1/19-1963 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom
  4. Mai 1963) , war gesetzwidrig.Paragraph 8, des Heimarbeitstarifes der Heimarbeitskommission für Wäsche und verwandte Erzeugnisse beim Einigungsamt Wien vom
  5. Juni 1961, T II/1/16-1961 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom
  6. Juli 1961) i. d. F. des Beschlusses der Behörde vom
  7. April 1963, T II/1/19-1963 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom
  8. Mai 1963) , war gesetzwidrig. Nach {Heimarbeitsgesetz 1960 § 4, § 4 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz} (HAG) kann jede Heimarbeitskommission in den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen, "durch die Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen geregelt werden" . Nur "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" , nicht auch andere Umstände betreffende Regelungen können mithin Inhalt eines Heimarbeitstarifes sein. Darüber, was im einzelnen zu den "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" gehört und daher durch Heimarbeitstarif geregelt werden kann, enthält § 34 HAG keine Aussage. Wohl aber gibt der mit "Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" umschriebene § 8 leg. cit. deutliche Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Aufzählung von bekanntzumachenden Daten stellt sich als eine erschöpfende Umschreibung jener Gegenstände dar, die das Gesetz insgesamt als "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" bezeichnet und die sohin - sofern sie nicht gemäß {Heimarbeitsgesetz 1960 § 43, § 43 HAG} in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind - gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. durch Heimarbeitstarif geregelt werden können. Verfallsbestimmungen nach Art der angefochtenen Verordnung können daher nicht als "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" betreffende Regelungen qualifiziert werden.Nach {Heimarbeitsgesetz 1960 Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz} (HAG) kann jede Heimarbeitskommission in den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen, "durch die Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen geregelt werden" . Nur "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" , nicht auch andere Umstände betreffende Regelungen können mithin Inhalt eines Heimarbeitstarifes sein. Darüber, was im einzelnen zu den "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" gehört und daher durch Heimarbeitstarif geregelt werden kann, enthält Paragraph 34, HAG keine Aussage. Wohl aber gibt der mit "Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" umschriebene Paragraph 8, leg. cit. deutliche Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Aufzählung von bekanntzumachenden Daten stellt sich als eine erschöpfende Umschreibung jener Gegenstände dar, die das Gesetz insgesamt als "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" bezeichnet und die sohin - sofern sie nicht gemäß {Heimarbeitsgesetz 1960 Paragraph 43,, Paragraph 43, HAG} in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. durch Heimarbeitstarif geregelt werden können. Verfallsbestimmungen nach Art der angefochtenen Verordnung können daher nicht als "Arbeitsbedingungen und Lieferungsbedingungen" betreffende Regelungen qualifiziert werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:V2.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.