RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1974 GeschäftszahlWI-5/74 Sammlungsnummer7392 RechtssatzDer Wahlanfechtung (Gemeinderatswahl Mutters Tirol 1974) wird stattgegeben. Die Wahl wird vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an als rechtswidrig aufgehoben. (Ungültigkeit von Stimmzetteln.) Nach § 46 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1973 (TGWO) müssen die von den Wählergruppen ausgegebenen Stimmzettel außer der Bezeichnung der Wählergruppen die Namen aller Wahlwerber mit Angabe ihres Berufes und Wohnortes in der Reihenfolge des kundgemachten Wahlvorschlages enthalten (Abs. 3) . Unter dem durch kein Bestimmungswort - Zuname oder Vorname - eingeschränkten Namen der Wahlwerber kann nur der aus Vorname und Zuname bestehende volle Name verstanden werden, wie ein Vergleich mit § 29 Abs. 3 ergibt, wo als Erfordernis für die Gültigkeit eines Wahlvorschlages ausdrücklich die Angabe von Vornamen und Zunamen vorgeschrieben ist. Stimmzettel, die nur den Familiennamen des Wahlwerbers (ohne Angabe des Vornamens) anführen, können daher nicht als gültig gewertet werden.Der Wahlanfechtung (Gemeinderatswahl Mutters Tirol 1974) wird stattgegeben. Die Wahl wird vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an als rechtswidrig aufgehoben. (Ungültigkeit von Stimmzetteln.) Nach Paragraph 46, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1973 (TGWO) müssen die von den Wählergruppen ausgegebenen Stimmzettel außer der Bezeichnung der Wählergruppen die Namen aller Wahlwerber mit Angabe ihres Berufes und Wohnortes in der Reihenfolge des kundgemachten Wahlvorschlages enthalten (Absatz 3,) . Unter dem durch kein Bestimmungswort - Zuname oder Vorname - eingeschränkten Namen der Wahlwerber kann nur der aus Vorname und Zuname bestehende volle Name verstanden werden, wie ein Vergleich mit Paragraph 29, Absatz 3, ergibt, wo als Erfordernis für die Gültigkeit eines Wahlvorschlages ausdrücklich die Angabe von Vornamen und Zunamen vorgeschrieben ist. Stimmzettel, die nur den Familiennamen des Wahlwerbers (ohne Angabe des Vornamens) anführen, können daher nicht als gültig gewertet werden. Ein mit den Buchstaben einer Parteibezeichnung beschriebener leerer grüner Wahlumschlag gilt gemäß § 52 Abs. 2 lit. f TGWO 1973 als ungültige Stimme. Die Stimmenabgabe hat gemäß § 45 Abs. 3 und 4 TGWO 1973 in der Weise zu erfolgen, daß der Wähler vom Wahlleiter einen leeren undurchsichtigen Umschlag erhält und in der Wahlzelle seinen ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag legt. Die Beschriftung des leeren Wahlumschlages ist keine gültige Stimmenabgabe.Ein mit den Buchstaben einer Parteibezeichnung beschriebener leerer grüner Wahlumschlag gilt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Litera f, TGWO 1973 als ungültige Stimme. Die Stimmenabgabe hat gemäß Paragraph 45, Absatz 3 und 4 TGWO 1973 in der Weise zu erfolgen, daß der Wähler vom Wahlleiter einen leeren undurchsichtigen Umschlag erhält und in der Wahlzelle seinen ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag legt. Die Beschriftung des leeren Wahlumschlages ist keine gültige Stimmenabgabe. Unter dem Wahlergebnis einer Wahl zum Gemeinderat nach der TGWO 1973 können nicht allein die Zahl der den einzelnen Wählergruppen zugefallenen Gemeinderatssitze und die Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner (§ 58) verstanden werden.Unter dem Wahlergebnis einer Wahl zum Gemeinderat nach der TGWO 1973 können nicht allein die Zahl der den einzelnen Wählergruppen zugefallenen Gemeinderatssitze und die Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner (Paragraph 58,) verstanden werden. Denn, wie sich aus § 64 Abs. 6 ergibt, richtet sich das Vorschlagsrecht bezüglich der Wahl des Bürgermeisters und der Bürgermeister-Stellvertreter dann, wenn zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien (oder Wahlgemeinschaften) gleich stark sind, nach der Größe der bei der Gemeinderatswahl erzielten Stimmenzahl ( Teilstimmenzahl) . Dies traf im vorliegenden Fall zu.Denn, wie sich aus Paragraph 64, Absatz 6, ergibt, richtet sich das Vorschlagsrecht bezüglich der Wahl des Bürgermeisters und der Bürgermeister-Stellvertreter dann, wenn zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien (oder Wahlgemeinschaften) gleich stark sind, nach der Größe der bei der Gemeinderatswahl erzielten Stimmenzahl ( Teilstimmenzahl) . Dies traf im vorliegenden Fall zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:WI_5.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.