RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1974 GeschäftszahlB354/73 Sammlungsnummer7406 RechtssatzDie Durchführung der bescheidmäßig festgelegten gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung ebensolcher Anlagen (§ 22 Abs. 1 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz) ist aber im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Gegenstand von mit Berufung nicht anfechtbaren behördlichen Anordnungen nicht genannt . Gegen Anordnungen dieses Inhalts ist sohin gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 die Berufung an den Landesagrarsenat zulässig. Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid festgelegten Überleitungsbestimmungen ist § 105 Abs. 7 im Zusammenhalt mit § 22 Abs. 4 NÖ FLG. Diese Bestimmungen sind in Ausführung des {Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 42, § 42 Abs. 1 FGG} erlassen worden. Es gibt keine bundesgesetzliche Vorschrift, derzufolge gegen die dortgenannten "Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Übergangs in die neue Gestaltung des Grundbesitzes" eine Berufung unzulässig wäre.Die Durchführung der bescheidmäßig festgelegten gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung ebensolcher Anlagen (Paragraph 22, Absatz eins, Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz) ist aber im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Gegenstand von mit Berufung nicht anfechtbaren behördlichen Anordnungen nicht genannt . Gegen Anordnungen dieses Inhalts ist sohin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Agrarbehördengesetz 1950 die Berufung an den Landesagrarsenat zulässig. Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid festgelegten Überleitungsbestimmungen ist Paragraph 105, Absatz 7, im Zusammenhalt mit Paragraph 22, Absatz 4, NÖ FLG. Diese Bestimmungen sind in Ausführung des {Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz eins, FGG} erlassen worden. Es gibt keine bundesgesetzliche Vorschrift, derzufolge gegen die dortgenannten "Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Übergangs in die neue Gestaltung des Grundbesitzes" eine Berufung unzulässig wäre. {Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten § 11, § 11 Abs. 3 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951}, BGBl. 103 (FGG) (Fassung BGBl. 78/1967) bestimmt, daß gegen die Anordnung der vorläufigen, d. h. vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes verfügten Übernahme der Grundabfindungen sowie der Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche eine Berufung nicht zulässig ist.{Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz 3, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951}, BGBl. 103 (FGG) (Fassung Bundesgesetzblatt 78 aus 1967,) bestimmt, daß gegen die Anordnung der vorläufigen, d. h. vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes verfügten Übernahme der Grundabfindungen sowie der Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche eine Berufung nicht zulässig ist. Diese Bestimmung ist, wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 7154/1973 dargelegt hat, nicht etwa eine grundsatzgesetzliche Vorschrift, sondern unmittelbar anwendbares Bundesrecht ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 2 letzter Satz B-VG}) .Diese Bestimmung ist, wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 7154 aus 1973, dargelegt hat, nicht etwa eine grundsatzgesetzliche Vorschrift, sondern unmittelbar anwendbares Bundesrecht ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 2, letzter Satz B-VG}) . Keine Bedenken gegen § 13 Grundverkehrsgesetz
- Dies gilt insbesondere für den Umstand, daß das GVG das Interesse nicht nur der an der beabsichtigten Grundtransaktion unmittelbar beteiligten, sondern auch jenes der betreibenden Gläubiger geringer bewertet als das allgemeine Interesse an der Erhaltung. Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle im Zusammenhalt mit § 8 Abs.
- Insbesondere ist es denkmöglich anzunehmen, daß der zweite Satz der lit. h im § 8 Abs. 2 GVG eine unwiderlegliche Vermutung begründet, derzufolge Spekulationsabsicht unter den dort umschriebenen - und im vorliegenden Fall unwidersprochen zutreffenden - Voraussetzungen jedenfalls anzunehmen ist, ohne daß ein Gegenbeweis zulässig wäre ( vgl. auch VwGH Slg. 6988 A/1966) . Keine Willkür.Keine Bedenken gegen Paragraph 13, Grundverkehrsgesetz
- Dies gilt insbesondere für den Umstand, daß das GVG das Interesse nicht nur der an der beabsichtigten Grundtransaktion unmittelbar beteiligten, sondern auch jenes der betreibenden Gläubiger geringer bewertet als das allgemeine Interesse an der Erhaltung. Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz 2, Insbesondere ist es denkmöglich anzunehmen, daß der zweite Satz der Litera h, im Paragraph 8, Absatz 2, GVG eine unwiderlegliche Vermutung begründet, derzufolge Spekulationsabsicht unter den dort umschriebenen - und im vorliegenden Fall unwidersprochen zutreffenden - Voraussetzungen jedenfalls anzunehmen ist, ohne daß ein Gegenbeweis zulässig wäre ( vergleiche auch VwGH Slg. 6988 A/1966) . Keine Willkür. Auch keine Bedenken gegen § 8 Abs. 2 GVG
- Es ist nämlich keineswegs unsachlich, wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der spekulative Erwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Liegenschaften i. S. des zweiten Satzes im § 8 Abs. 2 lit. h GVG dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes jedenfalls widerstreitet und damit gleichzeitig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers in diesem Zusammenhang für irrelevant erklärt. Dies deshalb, weil die Übertragung der Grundstücke an einen eine spekulative Kapitalsanlage beabsichtigenden Erwerber, von atypischen Sonderfällen abgesehen, nicht die einzige Veräußerungsmöglichkeit bildet. Das GVG sieht aber in seinem § 8 Abs. 2 lit. a und b sehr wohl vor, daß dann, wenn es sich seitens des Erwerbers nicht um eine spekulative Kapitalsanlage handelt, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerstreitet.Auch keine Bedenken gegen Paragraph 8, Absatz 2, GVG
- Es ist nämlich keineswegs unsachlich, wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der spekulative Erwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Liegenschaften i. S. des zweiten Satzes im Paragraph 8, Absatz 2, Litera h, GVG dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes jedenfalls widerstreitet und damit gleichzeitig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers in diesem Zusammenhang für irrelevant erklärt. Dies deshalb, weil die Übertragung der Grundstücke an einen eine spekulative Kapitalsanlage beabsichtigenden Erwerber, von atypischen Sonderfällen abgesehen, nicht die einzige Veräußerungsmöglichkeit bildet. Das GVG sieht aber in seinem Paragraph 8, Absatz 2, Litera a und b sehr wohl vor, daß dann, wenn es sich seitens des Erwerbers nicht um eine spekulative Kapitalsanlage handelt, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerstreitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B354.1974