← Österreich

{'item': 'G13/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1974 GeschäftszahlG13/74 Sammlungsnummer7401 RechtssatzDie im § 22 Abs. 1 enthaltenen Worte "und bei Ortschaftswegen auch dann, wenn

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 4 B-VG} gleichlautenden) § 40 Abs. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965. Bei dieser Gesetzeslage wäre der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, entweder den § 22 Abs. 1 oder den § 69 entsprechend dem Gebot des {

Art 118, Art.

118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} zu bezeichnen. Die Unterlassung der Bezeichnung durch den Gesetzgeber belastet beide angeführten Bestimmungen des LStVG mit Verfassungswidrigkeit.In den Erk. Slg. 6196 aus 1970, und 6674 aus 1972, ist ausgesprochen worden, daß Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes insoweit verfassungswidrig sind, als sie eine Angelegenheit der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde i. S. des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG regelten, ohne diese entsprechend dem Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Daß dieser Rechtsstandpunkt, an dem der VfGH festhält, insbesondere für solche Bestimmungen des LStVG zutrifft, die Angelegenheiten der Ortschaftswege i. S. des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes regeln, bedarf keiner weiteren Begründung. Die im Paragraph 22, Absatz eins, LStVG liegende behördliche Befugnis, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes anzuordnen, kommt der Straßenverwaltung zu, die somit auch behördliche Aufgaben zu besorgen hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhalt des Absatz eins, des Paragraph 22, mit dessen Absatz 2, 6 und 8, die der Straßenverwaltung die im Zusammenhang mit den Anrainerverpflichtungen stehenden hoheitlichen Agenden zuweisen. Daß die im Paragraph 22, Absatz eins, enthaltenen behördlichen Aufgaben der Straßenverwaltung, soweit sie sich auf Ortschaftswege bezieht, dem zuständigen Organ der Gemeinde obliegen, folgt nun einerseits aus Paragraph 69, LStVG (der die Gemeinden u. a. mit der Verwaltung der Ortschaftswege betraut) , anderseits aber aus dem (mit {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG} gleichlautenden) Paragraph 40, Absatz 2, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965. Bei dieser Gesetzeslage wäre der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, entweder den Paragraph 22, Absatz eins, oder den Paragraph 69, entsprechend dem Gebot des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} zu bezeichnen.

Die Unterlassung der Bezeichnung durch den Gesetzgeber belastet beide angeführten Bestimmungen des LStVG mit Verfassungswidrigkeit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:G13.1974

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.