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{'item': 'B72/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1974 GeschäftszahlB72/74 Sammlungsnummer7423 RechtssatzKeine Bedenken gegen Art. III der

  1. Novelle zur Besoldungsordnung 1967.Keine Bedenken gegen Artikel römisch drei, der
  2. Novelle zur Besoldungsordnung
  3. Die Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 5481/1967 dargetan hat, ist es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Regelung in sich sachlich begründbar ist. Es ist aber offenkundig, daß eine Regelung, die zwischen Beamten des Dienststandes und solchen des Ruhestandes differenziert, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar ist, wenn nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird. An dieser Rechtsprechung hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 5799/1968 festgehalten und insbesondere auch in seinem Erk. Slg. 7040/1973 anläßlich einer Beschwerde, die sich dagegen richtete, daß der Bemessung des Ruhegenusses des Bf. nicht auch die Verwaltungsdienstzulage nach {Gehaltsgesetz 1956 § 30, § 30 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956} zugrunde gelegt wurde. Wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die Erk. des VwGH vom
  4. Oktober 1974, Z 646/73, 1578/73 und 1056/73, Bezug genommen haben, ist darauf hinzuweisen, daß aus diesen Erk. für die Frage, ob die Regelung des Art. III der
  5. Novelle zur BesoldungsO 1967 verfassungsmäßig ist, nichts gewonnen werden kann, weil diese Erk. die Auslegung eines anderen Gesetzes betreffen, dessen Regelung sich von der vorliegenden unterscheidet (vor allem dadurch, daß es eine dem Art. III. leg. cit. entsprechende Bestimmung nicht enthält) . Der VfGH hält daher an seiner Rechtsauffassung fest. Im vorliegenden Fall wird allerdings zwischen Beamten, die vor dem
  6. Jänner 1972 und solchen, die nach diesem Zeitpunkt aus dem Dienststand ausgeschieden sind, unterschieden. Im Hinblick darauf, daß aber die gesamte Neuregelung der Pflegedienst Chargenzulage mit diesem Datum wirksam wurde, kommt der Unterscheidung die Bedeutung zu, daß zwischen Pensionisten unterschieden wird, die im Dienststand bereits Anspruch auf die erhöhten Ansätze hatten, und solchen, die diesen Anspruch während des Dienststandes nicht hatten.Die Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 5481 aus 1967, dargetan hat, ist es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Regelung in sich sachlich begründbar ist. Es ist aber offenkundig, daß eine Regelung, die zwischen Beamten des Dienststandes und solchen des Ruhestandes differenziert, mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar ist, wenn nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird. An dieser Rechtsprechung hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 5799 aus 1968, festgehalten und insbesondere auch in seinem Erk. Slg. 7040 aus 1973, anläßlich einer Beschwerde, die sich dagegen richtete, daß der Bemessung des Ruhegenusses des Bf. nicht auch die Verwaltungsdienstzulage nach {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956} zugrunde gelegt wurde. Wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die Erk. des VwGH vom
  7. Oktober 1974, Ziffer 646 /, 73, 1578 /, 73 und 1056/73, Bezug genommen haben, ist darauf hinzuweisen, daß aus diesen Erk. für die Frage, ob die Regelung des Artikel römisch drei, der
  8. Novelle zur BesoldungsO 1967 verfassungsmäßig ist, nichts gewonnen werden kann, weil diese Erk. die Auslegung eines anderen Gesetzes betreffen, dessen Regelung sich von der vorliegenden unterscheidet (vor allem dadurch, daß es eine dem "Art". römisch drei. leg. cit. entsprechende Bestimmung nicht enthält) . Der VfGH hält daher an seiner Rechtsauffassung fest. Im vorliegenden Fall wird allerdings zwischen Beamten, die vor dem
  9. Jänner 1972 und solchen, die nach diesem Zeitpunkt aus dem Dienststand ausgeschieden sind, unterschieden. Im Hinblick darauf, daß aber die gesamte Neuregelung der Pflegedienst Chargenzulage mit diesem Datum wirksam wurde, kommt der Unterscheidung die Bedeutung zu, daß zwischen Pensionisten unterschieden wird, die im Dienststand bereits Anspruch auf die erhöhten Ansätze hatten, und solchen, die diesen Anspruch während des Dienststandes nicht hatten. Es gibt keine Bestimmung der Bundesverfassung, die dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich einen Eingriff in wohlerworbene Rechte verwehren würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B72.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.