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{'item': 'B177/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1974 GeschäftszahlB177/74 Sammlungsnummer7424 RechtssatzDer VfGH vermag die vom VwGH vertretene Auffassung, daß die Frist des § 2 Abs. 4 Preisbestimmungsgesetz 1972 im Falle der Aufhebung eines abweislichen Bescheides durch den VwGH neu zu laufen beginnt, nicht zu teilen. Diese Frist ist der des § 73 AVG 1950 nicht vergleichbar.Der VfGH vermag die vom VwGH vertretene Auffassung, daß die Frist des Paragraph 2, Absatz 4, Preisbestimmungsgesetz 1972 im Falle der Aufhebung eines abweislichen Bescheides durch den VwGH neu zu laufen beginnt, nicht zu teilen. Diese Frist ist der des Paragraph 73, AVG 1950 nicht vergleichbar. Sie unterscheidet sich von dieser dadurch, daß sie die Befugnis zur Entscheidung an eine bestimmte Frist bindet, während nach § 73 AVG 1950 die Entscheidung auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist getroffen werden kann, wenngleich nach Stellung eines diesbezüglichen Verlangens nur vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde.Sie unterscheidet sich von dieser dadurch, daß sie die Befugnis zur Entscheidung an eine bestimmte Frist bindet, während nach Paragraph 73, AVG 1950 die Entscheidung auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist getroffen werden kann, wenngleich nach Stellung eines diesbezüglichen Verlangens nur vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde. Wird die Normierung einer Entscheidungsfrist mit der Rechtsfolge verknüpft, daß bei ungenütztem Verstreichen der Frist dem Parteianbringen als entsprochen gilt, so wird diese Frist durch die Erhebung einer Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes nicht gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, daß sich aus dem Gesetz ausdrücklich oder implizit etwas anderes ergibt. Es ermöglicht aber keine Gesetzesbestimmung, eine Entscheidung außerhalb der vom Gesetzgeber hiefür bestimmten Frist zu treffen. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und des § 63 VwGG 1965 ist nämlich auf eine geänderte Rechtslage Rücksicht zu nehmen (vgl. z. B. Slg. 5785/1968) . Eine solche Änderung ist aber bezüglich der Entscheidungsbefugnis eingetreten, wenn die hiefür von vornherein vorgesehene Frist abgelaufen ist.Wird die Normierung einer Entscheidungsfrist mit der Rechtsfolge verknüpft, daß bei ungenütztem Verstreichen der Frist dem Parteianbringen als entsprochen gilt, so wird diese Frist durch die Erhebung einer Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes nicht gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, daß sich aus dem Gesetz ausdrücklich oder implizit etwas anderes ergibt. Es ermöglicht aber keine Gesetzesbestimmung, eine Entscheidung außerhalb der vom Gesetzgeber hiefür bestimmten Frist zu treffen. Bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 und des Paragraph 63, VwGG 1965 ist nämlich auf eine geänderte Rechtslage Rücksicht zu nehmen vergleiche z. B. Slg. 5785 aus 1968,) . Eine solche Änderung ist aber bezüglich der Entscheidungsbefugnis eingetreten, wenn die hiefür von vornherein vorgesehene Frist abgelaufen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B177.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.