2 KFG}) . Demgegenüber ist der Führerschein lediglich der urkundliche Nachweis über die Erteilung der Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ({
1 KFG}) . Die Lenkerberechtigung wird, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, unabhängig davon erteilt, ob der Bewerber um eine Lenkerberechtigung Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist oder nicht. Der Führerschein als Nachweis der öffentlichrechtlich erteilten Lenkerberechtigung, der gegenüber dem Eigentum an Gegenstand (Papier) der Urkunde in wirtschaftlicher (geldeswerter) Hinsicht keine Bedeutung zukommt, ist demnach nicht als ein privates Vermögensrecht anzusehen.Der VfGH ist der Meinung, daß unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung dem Führerschein nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Zulassungsschein. Der Zulassungsschein ist eine Urkunde, die die Benützung des im Eigentum einer Person stehenden bestimmten Kraftfahrzeuges als Fahrzeug auf öffentlichen Straßen überhaupt erst ermöglicht. Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung ist u. a., daß ein Antragsteller glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat ({
Paragraph 37,, Paragraph 37, Absatz 2, KFG}) . Demgegenüber ist der Führerschein lediglich der urkundliche Nachweis über die Erteilung der Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ({
Paragraph 64,, Paragraph 64, Absatz eins, KFG}) . Die Lenkerberechtigung wird, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, unabhängig davon erteilt, ob der Bewerber um eine Lenkerberechtigung Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist oder nicht. Der Führerschein als Nachweis der öffentlichrechtlich erteilten Lenkerberechtigung, der gegenüber dem Eigentum an Gegenstand (Papier) der Urkunde in wirtschaftlicher (geldeswerter) Hinsicht keine Bedeutung zukommt, ist demnach nicht als ein privates Vermögensrecht anzusehen. Keine willkürliche vorläufige Abnahme des Führerscheins gemäß {
1 KFG 1967}.Keine willkürliche vorläufige Abnahme des Führerscheins gemäß {
Paragraph 76,, Paragraph 76, Absatz eins, KFG 1967}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B88.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.