RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1974 GeschäftszahlWI-4/74 Sammlungsnummer7435 RechtssatzDer Wahlanfechtung (Gemeinderatswahl Trins Tirol 1974) wird nicht stattgegeben. (Behauptete Rechtswidrigkeit war nicht gegeben.) Nach der vom VfGH in seiner Rechtsprechung ständig vertretenen Rechtsanschauung sind die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen strenge gebunden und müssen die Bestimmungen der Wahlordnung strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden (vgl. z. B. Slg. 6750/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur) . Dies bedeutet, daß die für die Gültigkeit der Wahlvorschläge und Stimmzetteln normierten Erfordernisse streng einzuhalten sind, also ein Wahlvorschlag oder Stimmzettel mit Ungültigkeit bedroht ist, wenn darin die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben nicht enthalten sind. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß die zur Angabe des Namens hinzutretenden weiteren Angaben im Hinblick darauf beurteilt werden, daß sie dem Zweck dienen, eine eindeutige Identifizierung der Wahlwerber zu ermöglichen. Bei Trägern nur einmal vorkommender Namen wird insbesondere in einer Gemeinde mit nur 478 Wahlberechtigten eine geringere Anforderung an die Differenzierung der Berufsangaben gestellt werden können, als bei Trägern wiederholt vorkommender Namen. Bei einem Wahlwerber, der in einer Schlosserei angestellt ist, kommt es daher nicht darauf an, ob die Bezeichnung "Angestellter" arbeitsrechtlich richtig ist. Es kann darin nicht eine undeutliche Bezeichnung des Wahlwerbers gesehen werden, die zu einer teilweisen Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen würde und die Streichung der ungültigen Eintragung zur Folge haben müßte. Ebensowenig bedeutet die Angabe des Berufes "Jungbauer" bei einem Wahlwerber, der neben seinem Beruf als Postangestellter in der elterlichen Landwirtschaft tätig ist, eine solche undeutliche Bezeichnung. Das gleiche gilt für die Berufsangabe bei einem Wahlwerber mit "Gastwirt und Bauer" , weil die Wirtschaft seiner Mutter gehört. Auch wenn bei einem Wahlwerber in dem kundgemachten Wahlvorschlag und auf dem von der Wählergruppe ausgegebenen Stimmzettel die Hausnummer infolge eines Schreibfehlers unrichtig wiedergegeben ist, kann dieser Fehler nicht losgelöst von den übrigen Angaben und den örtlichen Verhältnissen beurteilt werden; in Verbindung mit der Berufsangabe "Kaufmann und Gastwirt" , die herkömmlich mit einem bestimmten Betriebsort und Wohnort in Verbindung steht, kommt einem solchen Fehler in der Gemeinde Trins mit ihren 478 Wahlberechtigten nicht die Bedeutung einer undeutlichen Bezeichnung des Wahlwerbers zu.Der Wahlanfechtung (Gemeinderatswahl Trins Tirol 1974) wird nicht stattgegeben. (Behauptete Rechtswidrigkeit war nicht gegeben.) Nach der vom VfGH in seiner Rechtsprechung ständig vertretenen Rechtsanschauung sind die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen strenge gebunden und müssen die Bestimmungen der Wahlordnung strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden vergleiche z. B. Slg. 6750 aus 1972, und die dort angeführte Vorjudikatur) . Dies bedeutet, daß die für die Gültigkeit der Wahlvorschläge und Stimmzetteln normierten Erfordernisse streng einzuhalten sind, also ein Wahlvorschlag oder Stimmzettel mit Ungültigkeit bedroht ist, wenn darin die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben nicht enthalten sind. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß die zur Angabe des Namens hinzutretenden weiteren Angaben im Hinblick darauf beurteilt werden, daß sie dem Zweck dienen, eine eindeutige Identifizierung der Wahlwerber zu ermöglichen. Bei Trägern nur einmal vorkommender Namen wird insbesondere in einer Gemeinde mit nur 478 Wahlberechtigten eine geringere Anforderung an die Differenzierung der Berufsangaben gestellt werden können, als bei Trägern wiederholt vorkommender Namen. Bei einem Wahlwerber, der in einer Schlosserei angestellt ist, kommt es daher nicht darauf an, ob die Bezeichnung "Angestellter" arbeitsrechtlich richtig ist. Es kann darin nicht eine undeutliche Bezeichnung des Wahlwerbers gesehen werden, die zu einer teilweisen Ungültigkeit des Wahlvorschlages führen würde und die Streichung der ungültigen Eintragung zur Folge haben müßte. Ebensowenig bedeutet die Angabe des Berufes "Jungbauer" bei einem Wahlwerber, der neben seinem Beruf als Postangestellter in der elterlichen Landwirtschaft tätig ist, eine solche undeutliche Bezeichnung. Das gleiche gilt für die Berufsangabe bei einem Wahlwerber mit "Gastwirt und Bauer" , weil die Wirtschaft seiner Mutter gehört. Auch wenn bei einem Wahlwerber in dem kundgemachten Wahlvorschlag und auf dem von der Wählergruppe ausgegebenen Stimmzettel die Hausnummer infolge eines Schreibfehlers unrichtig wiedergegeben ist, kann dieser Fehler nicht losgelöst von den übrigen Angaben und den örtlichen Verhältnissen beurteilt werden; in Verbindung mit der Berufsangabe "Kaufmann und Gastwirt" , die herkömmlich mit einem bestimmten Betriebsort und Wohnort in Verbindung steht, kommt einem solchen Fehler in der Gemeinde Trins mit ihren 478 Wahlberechtigten nicht die Bedeutung einer undeutlichen Bezeichnung des Wahlwerbers zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:WI_4.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.