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{'item': 'B99/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1974 GeschäftszahlB99/74 Sammlungsnummer7443 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 1 Abs. 2 Naturschutzgesetz

  1. Nach dieser Gesetzesstelle ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange nicht ausdrücklich von der Landesregierung durch Verordnung oder Bescheid festgestellt wird, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Mangels einer Legaldefinition ist unter Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Bei der vorgesehenen Interessenfeststellung wird abzuwägen sein, ob und inwieweit durch einen Eingriff überwiegende öffentliche Interessen an der Erhaltung des Bildes von jedem der möglichen Blickpunkte verletzt werden. Es ist nicht denkunmöglich, den Ersatz eines bestehenden Bauwerkes (es handelt sich um eine ebenerdige Holzhütte) durch ein anderes (es handelt sich um ein zweigeschoßiges als Wochenendhaus bezeichnetes Gebäude) als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die Behörde die Errichtung eines durch Baumbestand abgeschirmten zweigeschoßigen Gebäudes als nachteilige Veränderung des bisherigen Eindruckes des Landschaftsbildes wertet, mit der Begründung, es sei eine Erfahrungstatsache, "daß ein Baumbestand nur mangelhaft geeignet ist, einen Eingriff in die Landschaft zu kaschieren" . Es ist auch durchaus denkbar, daß eine locker verbaute Landschaft, auch wenn die einzelnen Grundstücke durch Zäune getrennt sind, den Eindruck einer Parklandschaft bietet. Keine Willkür.Keine Bedenken gegen Paragraph eins, Absatz 2, Naturschutzgesetz
  2. Nach dieser Gesetzesstelle ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange nicht ausdrücklich von der Landesregierung durch Verordnung oder Bescheid festgestellt wird, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Mangels einer Legaldefinition ist unter Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Bei der vorgesehenen Interessenfeststellung wird abzuwägen sein, ob und inwieweit durch einen Eingriff überwiegende öffentliche Interessen an der Erhaltung des Bildes von jedem der möglichen Blickpunkte verletzt werden. Es ist nicht denkunmöglich, den Ersatz eines bestehenden Bauwerkes (es handelt sich um eine ebenerdige Holzhütte) durch ein anderes (es handelt sich um ein zweigeschoßiges als Wochenendhaus bezeichnetes Gebäude) als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die Behörde die Errichtung eines durch Baumbestand abgeschirmten zweigeschoßigen Gebäudes als nachteilige Veränderung des bisherigen Eindruckes des Landschaftsbildes wertet, mit der Begründung, es sei eine Erfahrungstatsache, "daß ein Baumbestand nur mangelhaft geeignet ist, einen Eingriff in die Landschaft zu kaschieren" . Es ist auch durchaus denkbar, daß eine locker verbaute Landschaft, auch wenn die einzelnen Grundstücke durch Zäune getrennt sind, den Eindruck einer Parklandschaft bietet. Keine Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B99.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.