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{'item': 'B79/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1974 GeschäftszahlB79/74 Sammlungsnummer7447 RechtssatzDie Regelung des {

§ 27, § 27 Abs. 3 USt

G 1972} bezieht sich, wenn man die Bestimmungen der Z 1 und der Z 2 zusammen betrachtet, auf alle Gegenstände. Nur bezüglich der Höhe des weiteren Entlastungsbetrages wird zwischen den in Z. 1 ausdrücklich genannten Gegenständen und den "übrigen Gegenständen" der Z. 2 unterschieden. Die im Einleitungssatz enthaltenen Voraussetzungen, daß der Unternehmer die Gegenstände steuerpflichtig erworben haben muß und im Inland nicht weiter bearbeitet oder verarbeitet haben darf, müssen für alle Gegenstände zutreffen. Es ist offenkundig, daß diese Gegenstände im Anwendungsbereich des UStG 1959 eine gänzlich differierende umsatzsteuerliche Behandlung erfahren haben, und zwar sowohl nach der Art des Gegenstandes als auch in bezug auf die Anzahl der Phasen.Die Regelung des {

Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 3, UStG 1972} bezieht sich, wenn man die Bestimmungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, zusammen betrachtet, auf alle Gegenstände. Nur bezüglich der Höhe des weiteren Entlastungsbetrages wird zwischen den in Ziffer eins, ausdrücklich genannten Gegenständen und den "übrigen Gegenständen" der Ziffer 2, unterschieden. Die im Einleitungssatz enthaltenen Voraussetzungen, daß der Unternehmer die Gegenstände steuerpflichtig erworben haben muß und im Inland nicht weiter bearbeitet oder verarbeitet haben darf, müssen für alle Gegenstände zutreffen. Es ist offenkundig, daß diese Gegenstände im Anwendungsbereich des UStG 1959 eine gänzlich differierende umsatzsteuerliche Behandlung erfahren haben, und zwar sowohl nach der Art des Gegenstandes als auch in bezug auf die Anzahl der Phasen. Auch die im § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b und c UStG 1959 aufgezählten Gegenstände haben - abgesehen von dem in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen einheitlichen Steuersatz - nach dem UStG 1959 keine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung erfahren. Soweit z. B. für einige der in lit. b aufgezählten Gegenstände die Großhandels- Steuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Z 4 vorgesehen (Getreide, Grieße aus Getreide ohne Nährmittelzusatz, Mehl, Schrott und Kleie aus Getreide aller Art, gewisse Arten von Milch und Milchprodukten und raffinierter, zum unmittelbaren Genuß geeigneter Zucker; vgl. Z 16, 17, 20, 23 und 33 der Freiliste 3 Anlage C zum UStG 1959) , für alle anderen sowie für alle in lit. c aufgezählten Gegenstände dagegen waren Steuerbefreiungen nicht vorgesehen.Auch die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c UStG 1959 aufgezählten Gegenstände haben - abgesehen von dem in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen einheitlichen Steuersatz - nach dem UStG 1959 keine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung erfahren. Soweit z. B. für einige der in Litera b, aufgezählten Gegenstände die Großhandels- Steuerbefreiung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, vorgesehen (Getreide, Grieße aus Getreide ohne Nährmittelzusatz, Mehl, Schrott und Kleie aus Getreide aller Art, gewisse Arten von Milch und Milchprodukten und raffinierter, zum unmittelbaren Genuß geeigneter Zucker; vergleiche Ziffer 16, 17, 20, 23 und 33 der Freiliste 3 Anlage C zum UStG 1959) , für alle anderen sowie für alle in Litera c, aufgezählten Gegenstände dagegen waren Steuerbefreiungen nicht vorgesehen. Mit der Einführung der Mehrwertsteuer durch das UStG 1972 ergab sich für den Gesetzgeber die einmalige Situation, daß er den Übergang von einem Umsatzsteuersystem zu einem anderen regeln mußte. Er hatte dabei nicht nur auf eine möglichst richtige Vorratsentlastung, sondern auch auf die Möglichkeit der administrativen Bewältigung der Durchführung dieser Regelung über die Vorratsentlastung Bedacht zu nehmen. Er war daher zu einer Durchschnittsbetrachtung gezwungen. Bei dem System des UStG 1959 ist - von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. z. B. § 10 Abs. 1 letzter Satz) - die Vorbelastung durch die Umsatzsteuer nicht sichtbar, wogegen das Mehrwertsteuersystem vom Prinzip der offenen Steuerüberwälzung ausgeht, was eine sichtbare Trennung zwischen Nettowarenpreis oder Nettoleistungspreis und Steuer erforderlich macht, und diese Sichtbarmachung der Steuer ist gleichzeitig die Voraussetzung für die Durchführbarkeit des Vorsteuerabzuges (vgl. I Z 2 S. 2 der EB zur RV zum UStG 1972, 145 BlgNR XIII. GP) . Das gilt auch für die Entlastung des Vorratsvermögens. Die einzige Vorbelastung durch die Umsatzsteuer nach dem UStG 1959, die sichtbar wurde, war die letzte Phase. Es ist daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber an diese letzte Phase anknüpft und die Höhe der Vorratsentlastung unter Anschluß an die Bestimmungen des UStG 1959 festsetzt, wie dies bezüglich des weiteren Entlastungsbetrages im § 27 Abs. 3 UStG 1972 der Fall ist. Die Fälle, in denen die Umsatzsteuervorbelastung im Einzelfall sichtbar wurde, sind keinesfalls typisch. Im übrigen hat der Gesetzgeber für einen Fall dieser Art, der ausnahmsweise typisch ist, im {

§ 27, § 27 Abs. 4 USt

G 1972} eine Sonderregelung getroffen. Daher keine Bedenken gegen {

§ 27, § 27 Abs. 3 Z 1 USt

G 1972}. Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.Mit der Einführung der Mehrwertsteuer durch das UStG 1972 ergab sich für den Gesetzgeber die einmalige Situation, daß er den Übergang von einem Umsatzsteuersystem zu einem anderen regeln mußte. Er hatte dabei nicht nur auf eine möglichst richtige Vorratsentlastung, sondern auch auf die Möglichkeit der administrativen Bewältigung der Durchführung dieser Regelung über die Vorratsentlastung Bedacht zu nehmen. Er war daher zu einer Durchschnittsbetrachtung gezwungen. Bei dem System des UStG 1959 ist - von Ausnahmefällen abgesehen vergleiche z. B. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz) - die Vorbelastung durch die Umsatzsteuer nicht sichtbar, wogegen das Mehrwertsteuersystem vom Prinzip der offenen Steuerüberwälzung ausgeht, was eine sichtbare Trennung zwischen Nettowarenpreis oder Nettoleistungspreis und Steuer erforderlich macht, und diese Sichtbarmachung der Steuer ist gleichzeitig die Voraussetzung für die Durchführbarkeit des Vorsteuerabzuges vergleiche römisch eins Ziffer 2, S. 2 der EB zur Regierungsvorlage zum UStG 1972, 145 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode . Das gilt auch für die Entlastung des Vorratsvermögens. Die einzige Vorbelastung durch die Umsatzsteuer nach dem UStG 1959, die sichtbar wurde, war die letzte Phase. Es ist daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber an diese letzte Phase anknüpft und die Höhe der Vorratsentlastung unter Anschluß an die Bestimmungen des UStG 1959 festsetzt, wie dies bezüglich des weiteren Entlastungsbetrages im Paragraph 27, Absatz 3, UStG 1972 der Fall ist. Die Fälle, in denen die Umsatzsteuervorbelastung im Einzelfall sichtbar wurde, sind keinesfalls typisch. Im übrigen hat der Gesetzgeber für einen Fall dieser Art, der ausnahmsweise typisch ist, im {

Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 4, UStG 1972} eine Sonderregelung getroffen. Daher keine Bedenken gegen {

Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, UStG 1972}. Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B79.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.