RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1974 GeschäftszahlB191/74 Sammlungsnummer7453 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 34 lit. c Kärntner Bezügegesetz, LGBl. 23/1973 Der mit § 38 (Bundes) Bezügegesetz, BGBl. 273/1972, im wesentlichen übereinstimmende § 34 des Krnt. Bezügegesetzes verfügt eine Minderung des Ruhebezuges in jenen Fällen, in denen dem Anspruchsberechtigten neben dem Ruhebezug noch andere Ansprüche aus öffentlichen Mitteln zustehen. Das Ausmaß der Minderung ist derart festgesetzt, daß die Summe der zu berücksichtigenden Einkünfte zuzüglich des (geminderten) Ruhebezuges die Höhe des Aktivbezuges des Regierungsmitgliedes nicht übersteigt. Diese, schon auf das Bundesgesetz vom
- Dezember 1961, BGBl. 16, zurückgehende Regelung (vgl. 546 BlgNR, IX. GP) behandelt mithin in Ansehung des Anspruches auf Ruhebezug Einkünfte aus öffentlichen Mitteln, speziell Einkünfte aus Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften (§ 34 lit. c Bezügegesetz) , anders als andere Einkünfte. Dagegen bestehen an sich keine Bedenken; es ist vielmehr offenkundig durch Unterschiede im tatsächlichen gerechtfertigt, wenn aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Mitteln der Gebietskörperschaften fließende Einkünfte für die Bemessung des gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Ruhebezuges als anspruchsmindernd behandelt, andere Einkünfte dagegen außer Betracht gelassen werden. Weil nun zumindest in dem hier maßgeblichen Zusammenhang die Abgrenzung zwischen öffentlichen und anderen Mitteln nach verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen kann, hegt der VfGH auch keine Bedenken dagegen, daß die Einkünfte von Funktionären gesetzlicher beruflicher Vertretungen nicht als ruhebezugsmindernd berücksichtigt werden. Es kann somit dem Gesetzgeber eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorgeworfen werden, wenn er Einkünfte dieser Art im gegebenen Zusammenhang anders behandelt als aus Mitteln von Gebietskörperschaften fließende Einkünfte. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist aber nicht nur die ruhebezugsmindernde Wirkung von aus öffentlichen Mitteln fließenden Einkünften überhaupt, sondern gleicherweise auch das festgesetzte Ausmaß der Minderung. Es liegt kein Umstand vor, der es als sachfremd erscheinen ließe, diese Einkünfte in einem solchen Ausmaß anzurechnen, d. h. den Ruhebezug derart zu kürzen, daß dem Ruhebezugsempfänger aus öffentlichen Mitteln gebührende Bezüge letztlich nur soweit flüssiggemacht werden, als deren Höhe seinen Aktivbezug als Mitglied der Landesregierung nicht überschreitet.Keine Bedenken gegen Paragraph 34, Litera c, Kärntner Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 23 aus 1973, Der mit Paragraph 38, (Bundes) Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,, im wesentlichen übereinstimmende Paragraph 34, des Krnt. Bezügegesetzes verfügt eine Minderung des Ruhebezuges in jenen Fällen, in denen dem Anspruchsberechtigten neben dem Ruhebezug noch andere Ansprüche aus öffentlichen Mitteln zustehen. Das Ausmaß der Minderung ist derart festgesetzt, daß die Summe der zu berücksichtigenden Einkünfte zuzüglich des (geminderten) Ruhebezuges die Höhe des Aktivbezuges des Regierungsmitgliedes nicht übersteigt. Diese, schon auf das Bundesgesetz vom
- Dezember 1961, Bundesgesetzblatt 16, zurückgehende Regelung vergleiche 546 BlgNR, römisch neun. Gesetzgebungsperiode behandelt mithin in Ansehung des Anspruches auf Ruhebezug Einkünfte aus öffentlichen Mitteln, speziell Einkünfte aus Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften (Paragraph 34, Litera c, Bezügegesetz) , anders als andere Einkünfte. Dagegen bestehen an sich keine Bedenken; es ist vielmehr offenkundig durch Unterschiede im tatsächlichen gerechtfertigt, wenn aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Mitteln der Gebietskörperschaften fließende Einkünfte für die Bemessung des gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Ruhebezuges als anspruchsmindernd behandelt, andere Einkünfte dagegen außer Betracht gelassen werden. Weil nun zumindest in dem hier maßgeblichen Zusammenhang die Abgrenzung zwischen öffentlichen und anderen Mitteln nach verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen kann, hegt der VfGH auch keine Bedenken dagegen, daß die Einkünfte von Funktionären gesetzlicher beruflicher Vertretungen nicht als ruhebezugsmindernd berücksichtigt werden. Es kann somit dem Gesetzgeber eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorgeworfen werden, wenn er Einkünfte dieser Art im gegebenen Zusammenhang anders behandelt als aus Mitteln von Gebietskörperschaften fließende Einkünfte. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist aber nicht nur die ruhebezugsmindernde Wirkung von aus öffentlichen Mitteln fließenden Einkünften überhaupt, sondern gleicherweise auch das festgesetzte Ausmaß der Minderung. Es liegt kein Umstand vor, der es als sachfremd erscheinen ließe, diese Einkünfte in einem solchen Ausmaß anzurechnen, d. h. den Ruhebezug derart zu kürzen, daß dem Ruhebezugsempfänger aus öffentlichen Mitteln gebührende Bezüge letztlich nur soweit flüssiggemacht werden, als deren Höhe seinen Aktivbezug als Mitglied der Landesregierung nicht überschreitet. Davon aber, daß "Politiker, die unter dem Limit liegen müßten, durch die Bestimmung des § 34 auf dieses angehoben" würden, kann entgegen der Ansicht des Bf. keine Rede sein. Die Berücksichtigung von aus öffentlichen Mitteln fließenden Bezügen als ruhebezugsmindernd bewirkt notwendig den Entfall des ansonsten bestehenden Zusammenhanges zwischen der Höhe des Ruhebezuges und jener der insgesamt geleisteten Pensionsbeiträge, so daß, wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, in diesem Fall einer relativ höheren Beitragsleistung ein relativ geringerer Ruhebezug gegenübersteht.Davon aber, daß "Politiker, die unter dem Limit liegen müßten, durch die Bestimmung des Paragraph 34, auf dieses angehoben" würden, kann entgegen der Ansicht des Bf. keine Rede sein. Die Berücksichtigung von aus öffentlichen Mitteln fließenden Bezügen als ruhebezugsmindernd bewirkt notwendig den Entfall des ansonsten bestehenden Zusammenhanges zwischen der Höhe des Ruhebezuges und jener der insgesamt geleisteten Pensionsbeiträge, so daß, wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, in diesem Fall einer relativ höheren Beitragsleistung ein relativ geringerer Ruhebezug gegenübersteht. Aber auch dieser Umstand läßt die getroffene Regelung nicht als verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. Die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ist selbst dann nicht unsachlich, wenn mangels einer mindestens fünfjährigen Funktionsperiode ein Ruhebezugsanspruch überhaupt nicht entsteht. Ebenso aber ist es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch unbedenklich, wenn - infolge einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Minderung des Ruhebezuges - eine höhere Pensionsbeitragsleistung nicht doch zu einem höheren Ruhebezug führt. Dies deshalb, weil die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes dient, nicht aber dem Beitragspflichtigen für sich allein schon einen Anspruch auf Ruhegenuß in bestimmter Höhe oder auch nur einen Ruhegenußanspruch überhaupt vermittelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B191.1974