20 Abs. 2 B-VG} ist der Ausdruck "Partei" nicht i. S. des § 8 AVG 1950 zu verstehen, sondern umfaßt alle Personen, bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit umfaßt auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Akten und Aktenteilen.In {
S. des Paragraph 8, AVG 1950 zu verstehen, sondern umfaßt alle Personen, bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit umfaßt auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Akten und Aktenteilen. Bei einem "Gauakt" handelt es sich um Aktenstücke von Dienststellen der ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei, die keine bestimmte Person betrafen. Soweit sich diese Akten beim BM für Inneres befinden, sind sie nunmehr Akten dieses Ministeriums. Dieses ist somit grundsätzlich zur Amtsverschwiegenheit bezüglich des Inhalts eines Gauaktes verpflichtet, soweit diese Verschwiegenheit im Interesse der Partei geboten ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 3005/1956 dargelegt hat, handelt es sich bei {
20 B-VG} um Organisationsrecht, das eine Verpflichtung der Verwaltungsorgane, nicht aber Rechte der Einzelpersonen festlegt. Die Bestimmung hat keinerlei subjektives Recht der normunterworfenen Staatsbürger oder sonstigen Staatsbewohner zum Inhalt (vgl. hiezu Hellbling, Die Verschwiegenheitspflicht, JBl. 1958, S. 259) . Daran vermag die Verknüpfung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit mit dem Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien nichts zu ändern; damit wird lediglich eine objektive Voraussetzung für den Bestand der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit normiert. Es besteht auch keine andere Norm, aus der ein subjektives Recht des Bf. auf Wahrung der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden kann, daher fehlt i. S. der Rechtsprechung die Voraussetzung dafür, daß Umfang und Ausmaß der Amtsverschwiegenheit Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein können. (Die Regelung des § 17 AVG 1950 hatte im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben, weil es sich nicht um die Verwendung von Akten in einem Verwaltungsverfahren handelt) .Bei einem "Gauakt" handelt es sich um Aktenstücke von Dienststellen der ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei, die keine bestimmte Person betrafen. Soweit sich diese Akten beim BM für Inneres befinden, sind sie nunmehr Akten dieses Ministeriums. Dieses ist somit grundsätzlich zur Amtsverschwiegenheit bezüglich des Inhalts eines Gauaktes verpflichtet, soweit diese Verschwiegenheit im Interesse der Partei geboten ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 3005 aus 1956, dargelegt hat, handelt es sich bei {
,, Artikel 20, B-VG} um Organisationsrecht, das eine Verpflichtung der Verwaltungsorgane, nicht aber Rechte der Einzelpersonen festlegt. Die Bestimmung hat keinerlei subjektives Recht der normunterworfenen Staatsbürger oder sonstigen Staatsbewohner zum Inhalt vergleiche hiezu Hellbling, Die Verschwiegenheitspflicht, JBl. 1958, S. 259) . Daran vermag die Verknüpfung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit mit dem Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien nichts zu ändern; damit wird lediglich eine objektive Voraussetzung für den Bestand der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit normiert. Es besteht auch keine andere Norm, aus der ein subjektives Recht des Bf. auf Wahrung der Amtsverschwiegenheit abgeleitet werden kann, daher fehlt i. S. der Rechtsprechung die Voraussetzung dafür, daß Umfang und Ausmaß der Amtsverschwiegenheit Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein können. (Die Regelung des Paragraph 17, AVG 1950 hatte im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben, weil es sich nicht um die Verwendung von Akten in einem Verwaltungsverfahren handelt) . Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7380/1974 (unter Hinweis auf Slg. 7182/1973) ausgeführt, es sei Inhalt des § 88 VerfGG 1953, daß in einem streitigen Verfahren über Parteiansprüche die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Wird in einem Verfahren nach {
144 B-VG} der Bescheid einer Verwaltungsbehörde angefochten, so wird es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im allgemeinen nicht notwendig sein, die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Behörde zu betrauen, außer es ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine solche Vertretung geboten.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7380 aus 1974, (unter Hinweis auf Slg. 7182 aus 1973,) ausgeführt, es sei Inhalt des Paragraph 88, VerfGG 1953, daß in einem streitigen Verfahren über Parteiansprüche die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Wird in einem Verfahren nach {
,, Artikel 144, B-VG} der Bescheid einer Verwaltungsbehörde angefochten, so wird es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im allgemeinen nicht notwendig sein, die Finanzprokuratur oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Behörde zu betrauen, außer es ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine solche Vertretung geboten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B9.1974
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