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{'item': 'B204/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1974 GeschäftszahlB204/74 Sammlungsnummer7458 RechtssatzDie bel. Beh. setzte zum Zwecke der Herstellung eines bescheidmäßigen Zustandes eine in das Eigentum der Bfin. eingreifende Zwangsmaßnahme, ohne daß die vom Gesetz geforderte, die Vollstreckung anordnende Vollstreckungsverfügung vorher erlassen worden ist. Denn eine solche ist zwar von der bel. Beh. ausgefertigt, aber erst vier Tage nach Durchführung der Zwangsmaßnahme durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen worden. Da keine Gesetzesbestimmung die bel. Beh. zur Ausübung unmittelbaren Zwanges im vorliegenden Fall ermächtigt, fehlte für die Durchführung der Zwangsmaßnahme jede gesetzliche Voraussetzung. Sie ist daher ein gesetzloser und damit verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Bfin. Soweit im Erk. Slg. 2137/1951 ein anderer Rechtsstandpunkt vertreten worden ist, kann dieser nicht aufrechterhalten werden.Die bel. Beh. setzte zum Zwecke der Herstellung eines bescheidmäßigen Zustandes eine in das Eigentum der Bfin. eingreifende Zwangsmaßnahme, ohne daß die vom Gesetz geforderte, die Vollstreckung anordnende Vollstreckungsverfügung vorher erlassen worden ist. Denn eine solche ist zwar von der bel. Beh. ausgefertigt, aber erst vier Tage nach Durchführung der Zwangsmaßnahme durch Hinterlegung zugestellt und damit erlassen worden. Da keine Gesetzesbestimmung die bel. Beh. zur Ausübung unmittelbaren Zwanges im vorliegenden Fall ermächtigt, fehlte für die Durchführung der Zwangsmaßnahme jede gesetzliche Voraussetzung. Sie ist daher ein gesetzloser und damit verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Bfin. Soweit im Erk. Slg. 2137 aus 1951, ein anderer Rechtsstandpunkt vertreten worden ist, kann dieser nicht aufrechterhalten werden. Die gegen die Bfin. durchgeführte Zwangsmaßnahme erfolgte vor Zustellung der Vollstreckungsverfügung. Da ein Bescheid erst mit der Zustellung als erlassen gilt (vgl. die ständige Rechtsprechung z. B. Slg. 5363/1966, 5592/1967 und 5739/1968) , kann die gegen die Bfin. gesetzte Maßnahme nicht als in einem Verfahren nach dem VVG 1950 ergangene Vollstreckungsmaßnahme angesehen werden. Es liegt vielmehr eine faktische Amtshandlung vor.Die gegen die Bfin. durchgeführte Zwangsmaßnahme erfolgte vor Zustellung der Vollstreckungsverfügung. Da ein Bescheid erst mit der Zustellung als erlassen gilt vergleiche die ständige Rechtsprechung z. B. Slg. 5363 aus 1966,, 5592 aus 1967, und 5739 aus 1968,) , kann die gegen die Bfin. gesetzte Maßnahme nicht als in einem Verfahren nach dem VVG 1950 ergangene Vollstreckungsmaßnahme angesehen werden. Es liegt vielmehr eine faktische Amtshandlung vor. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums wird durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wird oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird. Ständige Rechtsprechung des VfGH, zuletzt Slg. 7458/1974.Ständige Rechtsprechung des VfGH, zuletzt Slg. 7458 aus 1974,. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt in dem Umstand, daß die Beschwerde überhaupt kein als verletzt angesehenes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht benennt, kein förmliches Gebrechen der Beschwerde (vgl. Slg. 1396/1931, 4951/1965, 6024/1969) . Dies gilt umso mehr, wenn eine Benennung zwar nicht im Beschwerdeantrag, aber doch in den Beschwerdeausführungen enthalten ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt in dem Umstand, daß die Beschwerde überhaupt kein als verletzt angesehenes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht benennt, kein förmliches Gebrechen der Beschwerde vergleiche Slg. 1396 aus 1931,, 4951 aus 1965,, 6024 aus 1969,) . Dies gilt umso mehr, wenn eine Benennung zwar nicht im Beschwerdeantrag, aber doch in den Beschwerdeausführungen enthalten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B204.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.