RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1974 GeschäftszahlB188/74 Sammlungsnummer7468 RechtssatzDas durch Art. 6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden dagegen durch Art. 6 StGG nicht ausgeschlossen.Das durch Artikel 6, StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden dagegen durch Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen. § 13 Abs. 3 Grundverkehrsgesetz bestimmt ganz allgemein, daß gegen die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz u. a. auch durch den Landesgrundverkehrsreferenten Berufung erhoben werden kann.Paragraph 13, Absatz 3, Grundverkehrsgesetz bestimmt ganz allgemein, daß gegen die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz u. a. auch durch den Landesgrundverkehrsreferenten Berufung erhoben werden kann. Eine Einschränkung irgendwelcher Art (zur Wahrung nur bestimmter, im § 14 GVG 1970 angeführter rechtlicher Interessen) ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Aus den schon im Erk. Slg. 5016/1965 dargelegten Gründen folgt daraus, daß die bel. Beh. auf Grund einer Berufung entschieden hat, die von einem hiezu legitimierten Organ eingebracht worden ist.Eine Einschränkung irgendwelcher Art (zur Wahrung nur bestimmter, im Paragraph 14, GVG 1970 angeführter rechtlicher Interessen) ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Aus den schon im Erk. Slg. 5016 aus 1965, dargelegten Gründen folgt daraus, daß die bel. Beh. auf Grund einer Berufung entschieden hat, die von einem hiezu legitimierten Organ eingebracht worden ist. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GVG ist für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, nicht seine Bezeichnung im Grundsteuerkataster oder Grenzkataster, sondern seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend. Das kaufgegenständliche Grundstück liegt außerhalb des verbauten Gebietes der Gemeinde und begründet als Bestandteil der derzeitigen Grundparzellen Nr. 494, 495/1 und 495/2 die Mitgliedschaft seines Eigentümers in der Schlaiten-Deriacher Alpinteressenschaft. Es entsprach daher dem Gesetz, daß die Landesgrundverkehrsbehörde in der für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke im § 13 Abs. 4 Z 1 GVG vorgesehenen Zusammensetzung entschieden hat.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GVG ist für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, nicht seine Bezeichnung im Grundsteuerkataster oder Grenzkataster, sondern seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend. Das kaufgegenständliche Grundstück liegt außerhalb des verbauten Gebietes der Gemeinde und begründet als Bestandteil der derzeitigen Grundparzellen Nr. 494, 495/1 und 495/2 die Mitgliedschaft seines Eigentümers in der Schlaiten-Deriacher Alpinteressenschaft. Es entsprach daher dem Gesetz, daß die Landesgrundverkehrsbehörde in der für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke im Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, GVG vorgesehenen Zusammensetzung entschieden hat. Das Grundstück liegt außerhalb des verbauten Ortsgebietes, es wurde seinerzeit landwirtschaftlich genutzt und ist auch heute noch für Zwecke der Landwirtschaft nutzbar. Die Übertragung des Eigentums soll jedoch zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses erfolgen. Unter diesen Umständen hält der VfGH die Annahme der Behörde, die Eigentumsübertragung widerspreche dem Interesse an der Erhaltung eines gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes, für durchaus denkmöglich. Auch die Tatsache, daß das Grundstück derzeit nicht nachhaltig landwirtschaftlich genutzt wird, ist im Hinblick auf seine Beschaffenheit nicht geeignet, diese Annahme als denkunmöglich zu qualifizieren. Es liegt zwar nur ein oberflächlich, aber immerhin begründeter Berufungsantrag vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B188.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.