RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.1975 GeschäftszahlB326/74 Sammlungsnummer7488 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 132 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der Wiener Stadtverfassung.Keine Bedenken gegen Paragraph 132, Absatz eins, zweiter und dritter Satz der Wiener Stadtverfassung. Keine Bedenken gegen Z 1 der Verordnung LGBl. Nr. 9/1973, womit dem Amt der Wr. Landesregierung alle Angelegenheiten, welche der Wr. Landesregierung als Berufungsbehörde oder sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde obliegen, zur Vollziehung überlassen werden.Keine Bedenken gegen Ziffer eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, womit dem Amt der Wr. Landesregierung alle Angelegenheiten, welche der Wr. Landesregierung als Berufungsbehörde oder sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde obliegen, zur Vollziehung überlassen werden. Nach dem dritten Satz des § 132 der Wr. Stadtverfassung kommen für die Überlassung an das Amt der Wr. Landesregierung gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht. Der VfGH ist der Meinung, daß die Entscheidungen über Berufungen in Landesangelegenheiten bei der hier gebotenen Durchschnittsbetrachtung Angelegenheiten sind, die im wesentlichen gleichartig sind und häufig vorkommen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen in Strafsachen in Angelegenheiten der Straßenpolizei.Nach dem dritten Satz des Paragraph 132, der Wr. Stadtverfassung kommen für die Überlassung an das Amt der Wr. Landesregierung gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht. Der VfGH ist der Meinung, daß die Entscheidungen über Berufungen in Landesangelegenheiten bei der hier gebotenen Durchschnittsbetrachtung Angelegenheiten sind, die im wesentlichen gleichartig sind und häufig vorkommen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen in Strafsachen in Angelegenheiten der Straßenpolizei. Eine Bestimmung über die Kundmachung von Verordnungen der Wr. Landesregierung enthält die Wr. Stadtverfassung nicht. Es bestimmt lediglich § 2 des Gesetzes, Gesetzblatt der Stadt Wien Nr. 1/1945, über das Gesetzblatt der Stadt Wien, daß Verordnungen des Stadtsenates als Landesregierung in diesem Gesetzblatt (jetzt: Landesgesetzblatt für Wien) kundzumachen sind. Nähere Vorschriften über die äußere Form der Kundmachung bestehen nicht. Es gibt insbesondere keine gesetzliche Anordnung, nach der bei Kundmachung solcher Verordnungen überhaupt Unterschriften mit kundzumachen sind.Eine Bestimmung über die Kundmachung von Verordnungen der Wr. Landesregierung enthält die Wr. Stadtverfassung nicht. Es bestimmt lediglich Paragraph 2, des Gesetzes, Gesetzblatt der Stadt Wien Nr. 1 aus 1945,, über das Gesetzblatt der Stadt Wien, daß Verordnungen des Stadtsenates als Landesregierung in diesem Gesetzblatt (jetzt: Landesgesetzblatt für Wien) kundzumachen sind. Nähere Vorschriften über die äußere Form der Kundmachung bestehen nicht. Es gibt insbesondere keine gesetzliche Anordnung, nach der bei Kundmachung solcher Verordnungen überhaupt Unterschriften mit kundzumachen sind. Die Aufnahme der Unterschrift des Schriftführers, der gemäß § 44 Abs. 2 der Wr. Stadtverfassung das Protokoll über die Sitzung des Stadtsenates unterfertigt hat, in der die kundzumachende Verordnung beschlossen worden ist, in die Kundmachung im Landesgesetzblatt ist daher durch keine Gesetzesbestimmung angeordnet. Dem Erfordernis, daß jede Verordnung gehörig kundzumachen ist, ist daher jedenfalls entsprochen, wenn die Unterschrift des Landeshauptmannes mitkundgemacht ist.Die Aufnahme der Unterschrift des Schriftführers, der gemäß Paragraph 44, Absatz 2, der Wr. Stadtverfassung das Protokoll über die Sitzung des Stadtsenates unterfertigt hat, in der die kundzumachende Verordnung beschlossen worden ist, in die Kundmachung im Landesgesetzblatt ist daher durch keine Gesetzesbestimmung angeordnet. Dem Erfordernis, daß jede Verordnung gehörig kundzumachen ist, ist daher jedenfalls entsprochen, wenn die Unterschrift des Landeshauptmannes mitkundgemacht ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B326.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.