← Österreich

{'item': 'B242/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.1975 GeschäftszahlB242/74 Sammlungsnummer7491 RechtssatzKeine Bedenken hinsichtlich jener Bestimmungen des LDG, aus denen sich ergibt, daß die Lehrverpflichtung der Klassenlehrer an Volksschulen nicht aus dem Titel der Klassenführung um eine Wochenstunde vermindert wird. Was im besonderen die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen betrifft, wurde vom Gesetzgeber laut den EB in der RV zu dem nunmehrigen LDG (736 BlgNR

  1. GP) "vor allem der Leitgedanke berücksichtigt, daß der Volksschullehrer im wesentlichen Klassenlehrer ist und daher normalerweise seine Lehrverpflichtung durch die Führung der Klasse erfüllt" . Dieser Umstand rechtfertigt es - anders als bei Lehrern an Schulen mit Fachlehrersystem - bei der Regelung der Lehrverpflichtung die Führung einer Klasse nicht besonders zu berücksichtigen. Nun ergibt sich zwar, daß die Gesamtwochenstundenzahl in den einzelnen Schulstufen nicht durchwegs gleich ist (siehe dazu die Stundentafel im zweiten Teil des Lehrplanes der Volksschule, Anlage A der Verordnung BGBl. 134/1963 i. d. F. BGBl. 102/1968, 172/1969, 79/1972 und 366/1972) .Keine Bedenken hinsichtlich jener Bestimmungen des LDG, aus denen sich ergibt, daß die Lehrverpflichtung der Klassenlehrer an Volksschulen nicht aus dem Titel der Klassenführung um eine Wochenstunde vermindert wird. Was im besonderen die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen betrifft, wurde vom Gesetzgeber laut den EB in der Regierungsvorlage zu dem nunmehrigen LDG (736 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode "vor allem der Leitgedanke berücksichtigt, daß der Volksschullehrer im wesentlichen Klassenlehrer ist und daher normalerweise seine Lehrverpflichtung durch die Führung der Klasse erfüllt" . Dieser Umstand rechtfertigt es - anders als bei Lehrern an Schulen mit Fachlehrersystem - bei der Regelung der Lehrverpflichtung die Führung einer Klasse nicht besonders zu berücksichtigen. Nun ergibt sich zwar, daß die Gesamtwochenstundenzahl in den einzelnen Schulstufen nicht durchwegs gleich ist (siehe dazu die Stundentafel im zweiten Teil des Lehrplanes der Volksschule, Anlage A der Verordnung Bundesgesetzblatt 134 aus 1963, i. d. F. Bundesgesetzblatt 102 aus 1968,, 172 aus 1969,, 79 aus 1972, und 366 aus 1972,) . Dieser Umstand erweckt jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Regelung des § 35 Abs. 2 LDG, denn im Regelfalle gleicht sich der Unterschied in der Gesamtwochenstundenzahl im Laufe einiger Jahre aus, da in Schulen mit Klassenlehrersystem ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur ausnahmsweise vorgenommen werden darf (siehe dazu jetzt {Schulunterrichtsgesetz 1986 § 9, § 9 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz}) . Die Verhältnisse der Klassenlehrer an Volksschulen sind also in bezug auf die mit der Führung einer Klasse verbundenen Aufgaben andere als sie bei den Sonderschullehrern mit Kustodentätigkeit und solchen ohne derartige Tätigkeit vorlagen und die den VfGH veranlaßt haben, mit Erk. Slg. 6410/1971 den § 37 lit. b LDG als verfassungswidrig aufzuheben.Dieser Umstand erweckt jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, LDG, denn im Regelfalle gleicht sich der Unterschied in der Gesamtwochenstundenzahl im Laufe einiger Jahre aus, da in Schulen mit Klassenlehrersystem ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur ausnahmsweise vorgenommen werden darf (siehe dazu jetzt {Schulunterrichtsgesetz 1986 Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz}) . Die Verhältnisse der Klassenlehrer an Volksschulen sind also in bezug auf die mit der Führung einer Klasse verbundenen Aufgaben andere als sie bei den Sonderschullehrern mit Kustodentätigkeit und solchen ohne derartige Tätigkeit vorlagen und die den VfGH veranlaßt haben, mit Erk. Slg. 6410 aus 1971, den Paragraph 37, Litera b, LDG als verfassungswidrig aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B242.1975

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.