RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1975 GeschäftszahlB293/74 Sammlungsnummer7495 RechtssatzEs besteht keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, die einer grundverkehrsbehördlichen Beschränkung nach der Art der Ausländergrunderwerbsregelung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1974 entgegensteht. § 13 Abs. 1 lit. d Slbg. GVG 1974 bildet einen vom Gesetzgeber demonstrativ angeführten besonderen Fall des in der Einleitung des § 13 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen allgemeinen Versagungsgrundes. Der in lit. d festgelegte Fall ist in dieser Vorschrift tatbestandsmäßig jedoch nicht vollständig, sondern in der Weise festgelegt, daß erst das Zusammenwirken der in der lit. d enthaltenen Anordnung mit dem Inhalt einer gemäß dieser Gesetzesstelle erlassenen Verordnung den besonderen Versagungsgrund liefert. Solange eine für den Bereich der betreffenden Gemeinde geltende Verordnung gemäß lit. d des § 13 Abs. 1 leg. cit. nicht erlassen ist, ist der besondere Versagungsgrund der lit. d für den Bereich der betreffenden Gemeinde nicht handhabbar.Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, Slbg. GVG 1974 bildet einen vom Gesetzgeber demonstrativ angeführten besonderen Fall des in der Einleitung des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. umschriebenen allgemeinen Versagungsgrundes. Der in Litera d, festgelegte Fall ist in dieser Vorschrift tatbestandsmäßig jedoch nicht vollständig, sondern in der Weise festgelegt, daß erst das Zusammenwirken der in der Litera d, enthaltenen Anordnung mit dem Inhalt einer gemäß dieser Gesetzesstelle erlassenen Verordnung den besonderen Versagungsgrund liefert. Solange eine für den Bereich der betreffenden Gemeinde geltende Verordnung gemäß Litera d, des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. nicht erlassen ist, ist der besondere Versagungsgrund der Litera d, für den Bereich der betreffenden Gemeinde nicht handhabbar. Die in der lit. d des § 13 Abs. 1 leg. cit. enthaltene Verordnungsermächtigung verwehrt es dem Verordnungsgeber ausdrücklich, bei der Festlegung des höchstzulässigen Prozentsatzes der ausländischen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft 50 v. H. zu überschreiten. Aus dieser Gestaltung der Verordnungsermächtigung folgt im Hinblick auf den bereits erwähnten Zusammenhang zwischen dem in der Einleitung des § 13 Abs. 1 des Slbg. GVG 1974 normierten allgemeinen Versagungsgrund und dem besonderen Versagungsgrund nach lit. d dieser Gesetzesbestimmung, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers bei Bauten mit Eigentumswohnungen jedenfalls dann ein Widerspruch zu den in der Einleitung des § 13 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Interessen vorliegt, wenn der Hundertsatz der ausländischen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft 50 übersteigt. Demnach kann die Versagung der Zustimmung in denkmöglicher Weise auf den allgemeinen Versagungsgrund des § 13 Abs. 1 des Slbg. GVG 1974 gestützt werden.Die in der Litera d, des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. enthaltene Verordnungsermächtigung verwehrt es dem Verordnungsgeber ausdrücklich, bei der Festlegung des höchstzulässigen Prozentsatzes der ausländischen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft 50 v. H. zu überschreiten. Aus dieser Gestaltung der Verordnungsermächtigung folgt im Hinblick auf den bereits erwähnten Zusammenhang zwischen dem in der Einleitung des Paragraph 13, Absatz eins, des Slbg. GVG 1974 normierten allgemeinen Versagungsgrund und dem besonderen Versagungsgrund nach Litera d, dieser Gesetzesbestimmung, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers bei Bauten mit Eigentumswohnungen jedenfalls dann ein Widerspruch zu den in der Einleitung des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. umschriebenen Interessen vorliegt, wenn der Hundertsatz der ausländischen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft 50 übersteigt. Demnach kann die Versagung der Zustimmung in denkmöglicher Weise auf den allgemeinen Versagungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, des Slbg. GVG 1974 gestützt werden. Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 9, Art. 9 B-VG} kann unmittelbar ein subjektives Recht nicht abgeleitet werden. Es besteht keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, die einer grundverkehrsbehördlichen Beschränkung nach der Art der Ausländergrunderwerbsregelung des Slbg. GVG 1974 entgegensteht.Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 9,, Artikel 9, B-VG} kann unmittelbar ein subjektives Recht nicht abgeleitet werden. Es besteht keine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, die einer grundverkehrsbehördlichen Beschränkung nach der Art der Ausländergrunderwerbsregelung des Slbg. GVG 1974 entgegensteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B293.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.