darstellt, oder ob es - wie der Vertreter der bel. Beh. in der mündlichen Verhandlung erklärte - richtigerweise den {
VG} zu unterstellen gewesen wäre und sich die Behörde immer in der Wahl der Gesetzesstelle vergriffen hätte.Die Behörde hat als erwiesen angenommen, der Bf. habe dadurch, daß sich in einer von ihm benützten Schachtel zwei selbstgebastelte Radiogeräte befunden hätten, den ihm zugewiesenen Haftraum nicht in Ordnung gehalten. Ein solches Verhalten ist mit Strafe bedroht. Für die von der bel. Beh. in Anspruch genommene Strafbefugnis fehlt somit nicht jegliche Rechtsgrundlage. Dabei ist es gleichgültig, ob das Verhalten des Bf. - wie der angefochtene Bescheid ausführt - eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10,
darstellt, oder ob es - wie der Vertreter der bel. Beh. in der mündlichen Verhandlung erklärte - richtigerweise den {
Paragraph 107,, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, StVG} zu unterstellen gewesen wäre und sich die Behörde immer in der Wahl der Gesetzesstelle vergriffen hätte. Gemäß {
VG} und § 4 der Hausordnung der Strafvollzugsanstalt Stein haben die Strafgefangenen die von ihnen benützten Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten. Es ist nicht denkunmöglich, aus diesen Bestimmungen abzuleiten, daß sich in den von den Strafgefangenen benützten Hafträumen keine unerlaubten Gegenstände befinden dürfen. Es ist auch nicht denkunmöglich, den Bestimmungen des § 33 in Verbindung mit {
VG} den Inhalt beizumessen, daß sich in einem Haftraum keine Radiogeräte befinden dürfen.Gemäß {
Paragraph 35,, Paragraph 35, StVG} und Paragraph 4, der Hausordnung der Strafvollzugsanstalt Stein haben die Strafgefangenen die von ihnen benützten Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten. Es ist nicht denkunmöglich, aus diesen Bestimmungen abzuleiten, daß sich in den von den Strafgefangenen benützten Hafträumen keine unerlaubten Gegenstände befinden dürfen. Es ist auch nicht denkunmöglich, den Bestimmungen des Paragraph 33, in Verbindung mit {
Paragraph 132,, Paragraph 132, Absatz 2, StVG} den Inhalt beizumessen, daß sich in einem Haftraum keine Radiogeräte befinden dürfen. Die Auferlegung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens ist nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, S. 445; Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.