RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.1975 GeschäftszahlB208/74 Sammlungsnummer7504 Rechtssatz§ 57 Abs. 2 Marktordnungsgesetz bestimmt, daß die Gewährung von Zuschüssen bescheidmäßig zu erfolgen hat. Daraus folgt, daß der Bund den Fonds mit der Besorgung bestimmter Aufgaben aus seinem Vollziehungsbereich betraut hat (vgl. Art. I der MOG-MOV 1972, BGBl. 455) , die mit den Mitteln der Hoheitsverwaltung durchzuführen sind.Paragraph 57, Absatz 2, Marktordnungsgesetz bestimmt, daß die Gewährung von Zuschüssen bescheidmäßig zu erfolgen hat. Daraus folgt, daß der Bund den Fonds mit der Besorgung bestimmter Aufgaben aus seinem Vollziehungsbereich betraut hat vergleiche Artikel römisch eins, der MOG-MOV 1972, Bundesgesetzblatt 455) , die mit den Mitteln der Hoheitsverwaltung durchzuführen sind. Das ist verfassungsrechtlich zulässig (z. B. Slg. 4858/1964) .Das ist verfassungsrechtlich zulässig (z. B. Slg. 4858 aus 1964,) . Insoweit haben die in Betracht kommenden Organe des Fonds den Charakter von Verwaltungsbehörden erlangt, die im Bereiche der Bundesvollziehung tätig sind. Nach Punkt VIII der Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds obliegt dem geschäftsführenden Ausschuß die Führung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung und Vorberatung aller der Kommission zur Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Geschäftsordnung der Kommission zur Beschlußfassung vorbehalten sind. Demnach wäre der geschäftsführende Ausschuß das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständige Organ gewesen. Nicht er hat aber entschieden, sondern der Obmann und der stellvertretende Geschäftsführer des Fonds. Ein aus diesen beiden Organwaltern bestehendes Fondsorgan sieht das MOG weder selbst vor noch erlaubt es die Einrichtung eines solchen Organs durch die Verordnung.Nach Punkt römisch acht der Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds obliegt dem geschäftsführenden Ausschuß die Führung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung und Vorberatung aller der Kommission zur Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Geschäftsordnung der Kommission zur Beschlußfassung vorbehalten sind. Demnach wäre der geschäftsführende Ausschuß das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständige Organ gewesen. Nicht er hat aber entschieden, sondern der Obmann und der stellvertretende Geschäftsführer des Fonds. Ein aus diesen beiden Organwaltern bestehendes Fondsorgan sieht das MOG weder selbst vor noch erlaubt es die Einrichtung eines solchen Organs durch die Verordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch weder direkt noch indirekt, hinsichtlich welcher Verfügungen und Entscheidungen Fondsbedienstete mit der ständigen Erledigung betraut werden oder betraut werden können. Eine derartige Betrauung des Geschäftsapparates der Fondsorgane mit der selbständigen Erledigung hat somit nicht stattgefunden. Diese sind daher nicht zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten für den Milchwirtschaftsfonds berufen. Die Unterfertigung durch die gemäß § 47 MOG zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Fonds berufenen Organwalter genügt nicht; es muß die Verfügung oder Entscheidung direkt auf den Willen des ( unmittelbar oder mittelbar) gesetzlich hiezu ermächtigten Organs zurückgehen (vgl. Slg. 4343/1962) .Die Geschäftsordnung bestimmt auch weder direkt noch indirekt, hinsichtlich welcher Verfügungen und Entscheidungen Fondsbedienstete mit der ständigen Erledigung betraut werden oder betraut werden können. Eine derartige Betrauung des Geschäftsapparates der Fondsorgane mit der selbständigen Erledigung hat somit nicht stattgefunden. Diese sind daher nicht zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten für den Milchwirtschaftsfonds berufen. Die Unterfertigung durch die gemäß Paragraph 47, MOG zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Fonds berufenen Organwalter genügt nicht; es muß die Verfügung oder Entscheidung direkt auf den Willen des ( unmittelbar oder mittelbar) gesetzlich hiezu ermächtigten Organs zurückgehen vergleiche Slg. 4343 aus 1962,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B208.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.